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Unterlagen für eine Zweckänderung in St. Moritz
Graubünden · Gemeindeprofil · andere Gemeinde
Ein Baugesuch für eine Zweckänderung in St. Moritz braucht 3 Unterlagen in jedem Fall und 9 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Graubünden und der Gemeinde St. Moritz, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.
Pläne
Dem Gesuch sind die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizulegen. Welcher Plansatz konkret verlangt ist, bestimmen die Gemeinden unter Beachtung des übergeordneten Rechts (Art. 42 Abs. 1 und 2 KRVO) — massgeblich ist das kommunale Baugesetz.
Art. 42 Abs. 1–2 KRVO (BR 801.110)
Formulare und Nachweise
Das Baugesuch ist auf amtlichem Formular in der von der Gemeinde festgelegten Anzahl Ausfertigungen bei der Standortgemeinde einzureichen (Art. 42 Abs. 1 KRVO; Art. 92 Abs. 1 KRG).
Art. 42 Abs. 1 KRVO (BR 801.110); Art. 92 Abs. 1 KRG (BR 801.100)
Checkliste Baubewilligungsverfahren: «Sind Ihre Unterlagen vollständig (2-Kopien pro Fachstelle)?» Formulare und Projektpläne sind von Bauherrschaft, Grundeigentümer und Projektverfasser datiert und unterzeichnet der Abteilung Hochbau einzureichen.
Nur wenn zutreffend
Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.
Nur wenn: Bauherrschaft ist nicht Grundeigentümerin
Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des Baugrundstücks, muss die Eigentümerin bzw. der Eigentümer das Baugesuch mitunterzeichnen (Art. 89 Abs. 3 KRG).
Art. 89 Abs. 3 KRG (BR 801.100)
Nur wenn: Erschliessung über fremden Boden
Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des für die Erschliessung benötigten Bodens, sind die erforderlichen Rechte im Baugesuch nachzuweisen (Art. 89 Abs. 3 KRG).
Art. 89 Abs. 3 KRG (BR 801.100)
Nur wenn: grösseres Vorhaben oder besondere Bedeutung für das Orts-/Landschaftsbild
Für grössere Bauvorhaben und Vorhaben an Standorten mit besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild kann ein Modell oder eine vergleichbare Visualisierung verlangt werden (Art. 42 Abs. 2 KRVO).
Art. 42 Abs. 2 KRVO (BR 801.110)
Nur wenn: Grundstück in Gefahrenzone oder gelbem Gefahrengebiet
Baugesuchen für Vorhaben in Gefahrenzonen und gelben Gefahrengebieten ist ein Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden beizulegen (Art. 42 Abs. 3 KRVO).
Art. 42 Abs. 3 KRVO (BR 801.110)
Nur wenn: Um- oder Änderungsbau
Bei Änderungen bestehender Bauten sowie bewilligter Pläne muss der Zustand vor und nach der Änderung aus den Plänen ersichtlich sein: Bestehendes grau/schwarz, Neues rot, Abzubrechendes gelb (Art. 42 Abs. 4 KRVO).
Art. 42 Abs. 4 KRVO (BR 801.110)
Nur wenn: UVP-pflichtiges Vorhaben
Bei UVP-pflichtigen Vorhaben wird der Umweltverträglichkeitsbericht zusammen mit dem Baugesuch öffentlich aufgelegt (Art. 45 Abs. 1 KRVO).
Art. 45 Abs. 1 KRVO (BR 801.110)
Nur wenn: Vorhaben braucht Zusatzbewilligungen
Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen (z. B. Gewässerschutz, Brandschutz) sind zusammen mit dem Baugesuch und allen Beurteilungsunterlagen bei der Gemeinde einzureichen; bestehende Gesuchsformulare sind zu verwenden (Art. 53 Abs. 1 KRVO).
Art. 53 Abs. 1 KRVO (BR 801.110); Art. 92 Abs. 1 KRG
Nur wenn: Standort ausserhalb der Bauzone
Für Vorhaben ausserhalb der Bauzone ist das BAB-Gesuch auf amtlichem Formular zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen; sie leitet es mit begründetem Antrag an die kantonale Fachstelle weiter (Art. 87, 92 KRG; Art. 47 KRVO).
Art. 87, 92 Abs. 1 KRG (BR 801.100); Art. 47 Abs. 1 KRVO (BR 801.110)
Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)
Einreichen
Baugesuche in St. Moritz laufen über Papier. Zuständig ist Abteilung Hochbau, Via Serlas 23e, 7500 St. Moritz. Kontakt · Formulare der Gemeinde
Unterlagen beisammen?
baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von St. Moritz entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.
Dossier prüfenAssistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von St. Moritz; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.