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Unterlagen für eine Anlage in St. Gallen
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Ein Baugesuch für eine Anlage (Solaranlage, Wärmepumpe, Antenne, Reklame) in St. Gallen braucht 11 Unterlagen in jedem Fall und 6 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons St. Gallen und der Gemeinde St. Gallen, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.
Pläne
Art. 21 Abs. 1 VPBG nennt den Situationsplan als notwendige Unterlage; Grundlage ist der amtliche Grundbuch-/Katasterplan. Der Massstab ist kantonal NICHT vorgeschrieben (Praxis 1:500, sonst kommunales Baureglement).
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG; massgebend für die Ermittlung von Fassaden- und Gesamthöhe nach Art. 79 ff. PBG.
Der Höhenbezug wird über den Niveaupunkt im Formular G1 festgelegt; materiell Art. 78 PBG (massgebendes Terrain, im Nutzungsplan abweichend festlegbar).
Planunterlagen im Massstab 1:100; Darstellung: bestehend = schwarz, Abbruch = gelb, neu = rot.
Situationsplan-Bezug beim Vermessungsamt der Stadt (Tel. 071 224 52 59) für Neu-/Anbauten und Grundrissänderungen oder via Online-Stadtplan (map.stadt.sg.ch/stadtplan); Bauvorhaben vermasst zu Grundstücksgrenzen und Strasse einzeichnen.
Formulare und Nachweise
Gesuchstellende verwenden das Formular des Bau- und Umweltdepartementes; es wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft unterzeichnet (Art. 21 Abs. 1 VPBG). Eingereicht wird bei der Baubehörde der Standortgemeinde (Art. 137 Abs. 1 PBG); je nach Vorhaben kommen Zusatzformulare GA–GF/K1 dazu.
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars
Sämtliche Baugesuchsunterlagen sind in dreifacher Ausführung einzureichen; Brandschutzpläne mit Brandschutznachweis ebenfalls 3-fach.
Baugesuchsformular durch Grundeigentümer, Gesuchsteller und Planverfasser unterzeichnen; die Planunterlagen durch Gesuchsteller und Planverfasser.
Dem Gesuch ist ein Lieferschein mit detaillierten Angaben aller eingereichten Unterlagen beizulegen (Punkt 9 der Anleitung).
Unterlagen zusätzlich digital als einzelne PDFs mit sauberer Benennung (z.B. 00 Baugesuchsformulare, 01 Situation, 02 Grundrisse), ohne Ordnerstruktur, per USB oder E-Mail an baubewilligungen@stadt.sg.ch; Details im 'Leitfaden digitale Daten' (https://www.stadt.sg.ch/home/raum-umwelt/bauen-sanieren/baubewilligungen/baugesuch/_jcr_content/Par/downloadlist/DownloadListPar/stsg_download.ocFile/Leitfaden%20digitale%20Daten.pdf).
Nur wenn zutreffend
Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.
Nur wenn: Vor dem Auflageverfahren aufzustellen; im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren entfallen Visierung und Auflage.
Die Bauherrschaft stellt vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass bezeichnen (Art. 138 PBG); sie zeigen horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe und bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (Art. 22 VPBG). Entfällt im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren (Art. 141 Abs. 3, Art. 143 Abs. 2 PBG).
Art. 138, 141 Abs. 3 und 143 Abs. 2 PBG; Art. 22 VPBG
Nur wenn: Die Bewilligungsbehörden können weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einfordern.
Die Bewilligungsbehörden dürfen weitere erforderliche Unterlagen einfordern (Art. 21 Abs. 2 VPBG), etwa Umgebungs- und Bepflanzungspläne, Erdbebennachweise (Art. 101 PBG, SIA 261/269-8) oder den Naturgefahrennachweis Formular GN (Art. 103 PBG). Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen; bleibt sie aus, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 21 Abs. 3 VPBG).
Art. 21 Abs. 2 VPBG
Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)
Für bestimmte Vorhaben stellt die Stadt neun eigene Checklisten bereit (Aussenkamine, Aussenrestaurants, Parkplätze, Fassaden, Fenster, Gartenhäuser, Restaurants, Wärmepumpen, Solaranlagen), abrufbar auf der Baugesuch-Seite.
Nur wenn: Je nach Vorhaben
Je nach Vorhaben sind städtische Zusatzformulare einzureichen: Zustimmungserklärung Abstandsunterschreitung, Gesuch Nutzung öffentlicher Grund, Bewilligung Abwasseranlagen, Baumschutz auf Baustellen.
Nur wenn: je nach Vorhaben
Detailpläne, Fotos, Farb- und Materialangaben, Offerten, Ausführungsbeschriebe, Prospektunterlagen, evtl. Modell (Punkt 8 der Anleitung).
Einreichen
Baugesuche in St. Gallen laufen über Papier. Zuständig ist Amt für Baubewilligungen (Direktion Planung und Bau), Neugasse 3, 9004 St. Gallen. Kontakt · Formulare der Gemeinde
Unterlagen beisammen?
baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von St. Gallen entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.
Dossier prüfenAssistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von St. Gallen; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.