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Unterlagen für einen Umbau in Root
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Ein Baugesuch für einen Umbau in Root braucht 18 Unterlagen in jedem Fall und 7 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Luzern und der Gemeinde Root, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.
Pläne
In der Regel im Massstab 1:500, mit eingezeichnetem und vermasstem Vorhaben, den Nachbargebäuden, allen massgebenden Abständen (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer- und Waldabstand), den Baulinien sowie den Zu- und Wegfahrten (§ 55 Abs. 2a PBV).
Grundrisse aller Geschosse sowie Fassaden- und Schnittpläne im Mindestmassstab 1:100, mit vollständigen Angaben zu Erdgeschoss-, Fassaden- und Gesamthöhen in Metern über Meer, Innen- und Aussenmassen, Fundation, Mauerstärken, Geschoss- und lichten Raumhöhen, Dachkonstruktion, Fenster- und Bodenflächen, Raumzweck, Feuerstellen und Tankanlagen sowie zum bestehenden und projektierten Terrainverlauf mit den wichtigsten Höhenkoten (§ 55 Abs. 2b PBV). Farbregel: Bestand schwarz oder grau, neu rot, Abbruch gelb (§ 55 Abs. 4 PBV).
Plan der Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100 mit eingezeichneten und vermassten Abstellflächen für Fahrzeuge, interner Erschliessung, vorhandenen und geplanten Leitungen sowie Spielplätzen und Freizeitanlagen (§ 55 Abs. 2c PBV). Zahl der Abstellplätze nach SN 640 281 (§ 47 PBV).
Im Massstab 1:100 mit Vermassung, Höhenkoten sowie Angaben zu Gefälle und verwendetem Material (§ 55 Abs. 2e PBV).
Hinweis: Für neue Bauten und Anlagen sowie für bauliche Massnahmen, welche die äussere Form einer Baute verändern.
Neubauten und Vorhaben, welche die äussere Form verändern, sind spätestens am Tag der Einreichung so auszustecken, dass der gesamte Umfang ersichtlich ist; Oberkante Erdgeschossboden und Oberkante Dachfläche sind zu kennzeichnen. Das Baugespann darf bis zur rechtskräftigen Erledigung nicht beseitigt werden (§ 191 PBG); die Gemeinde prüft die Übereinstimmung mit den Plänen (§ 192 PBG).
§ 191 Abs. 1 PBG (SRL 735)
Schnitt, Grundriss und Ansicht eines repräsentativen Fassadenbereichs im Massstab 1:50 mit Konstruktions- und Materialangaben (Schemaschnitt); zusätzliche kommunale Plananforderung über die kantonalen 1:100-Pläne hinaus.
Umgebungsplan 1:100 nach der Freiraumverordnung Root (27.05.2019, rev. 01.09.2022) und der Verordnung über die Gestaltung und Anrechnung von privaten Spiel- und Freizeitflächen (01.09.2022). Geforderter Inhalt u. a.: Materialisierung aller Bauten/Anlagen, Terraingestaltung mit Höhenkurven, Flächen inkl. Sichtzonen und Feuerwehr-Stellplätze, Bepflanzung inkl. Grünflächenziffer und Vegetationsaufbau über unterirdischen Bauteilen, Gehölze (bestehend/zu fällen/Ersatz), Ausstattung, Längs- und Querschnitte, Übergänge zu Nachbargrundstücken, Visualisierungen/Fotos. Zusätzlich: Ausführungsplan Umgebung (mit Pflanzenliste, Möblierung, definitiven Terrainhöhen) vor Baubeginn, Pflegeplan vor der Bezugskontrolle.
Entwässerungsplan 1:50 oder 1:100 mit: allen versiegelten Flächen in m² nach Entwässerungssystem, sämtlichen Wasseranfallstellen mit Art und Anzahl Apparate, allen Leitungen mit Koten/Lichtweiten/Gefälle/Material, Detailplänen von Vorbehandlungs-, Versickerungs- und Retentionsanlagen sowie Bemessung der Versickerungsanlage gemäss Formular Versickerungsgesuch und Bemessung der Retentionsanlagen.
Projektierungsvorgaben gemäss Siedlungsentwässerungs-Reglement Root (26.11.2013): Trennung von Schmutz- und Sauberabwasser bis zum letzten Kontrollschacht, keine Blindanschlüsse, grundsätzlich Verzicht auf Sickerleitungen (dichte Bauten, Ausnahmen zu begründen), nur Rohre mit VSA-Zulassung (Gemeinde empfiehlt Verzicht auf PVC), Kunststoff-Grundleitungen in Profil 4 nach SIA 190 einbetonieren, Einstellgaragen/Vorplätze mit Wasseranschluss über Schlammsammler an die Schmutzwasserleitung. Leitungslage vor Ort verifizieren; Auskunft beim GEP-Ingenieur der Gemeinde (Emch + Berger WSB AG, Emmenbrücke).
Bei Um-, An- und Ausbauten Kolorierung (Bestand schwarz/grau, neu rot, Abbruch gelb). Alle Unterlagen sind zu datieren, die Pläne mit einer Nummer zu versehen; Beilagen und Pläne von Bauherrschaft, Verfassern und Grundeigentümern zu unterzeichnen.
Formulare und Nachweise
Das Baugesuch ist unter Verwendung des kantonalen elektronischen Formulars digital einzureichen; zusätzlich ist ein Exemplar in Papierform einzureichen, die Gemeinde kann weitere verlangen (§ 55 Abs. 1 PBV, § 188 PBG). Die elektronische Eingabe ist seit 01.01.2023 vorgeschrieben und gilt seit 01.01.2024 in allen Gemeinden; das Papierexemplar bleibt trotzdem Pflicht.
Das elektronische Baugesuch ist mit einem eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt im PDF-Format einzureichen; alternativ genügt eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Authentifizierung mit zugelassener eID (§ 56 Abs. 1 PBV). Unterzeichnet wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft (§ 188 Abs. 1 PBG); bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Zustimmung nachzuweisen (§ 56 Abs. 2 PBV).
Detaillierte Berechnungen zum Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Bauziffern (§ 55 Abs. 2i PBV). Welche Ziffern gelten, hängt vom Regime der Gemeinde ab: neu die Überbauungsziffer, altrechtlich Ausnützungs- und Überbauungsziffer.
Hinweis: Nachweis der energetischen Massnahmen nach §§ 11–18 KEnG; erfasst sind Neubauten, Änderungen über 30 Prozent des Gebäudeversicherungswertes sowie von Umbau oder Umnutzung betroffene Bauteile.
Nachweis der energetischen Massnahmen nach §§ 11–18 des Kantonalen Energiegesetzes; liegen die Unterlagen noch nicht vor, sind sie spätestens vor Baubeginn nachzureichen (§ 55 Abs. 2d PBV).
§ 55 Abs. 2 lit. d PBV; § 11 Abs. 2 KEnG
Die kantonale Deklaration samt den darin geforderten Beilagen (§ 55 Abs. 2g PBV); materiell verlangt § 40 PBV, dass Bauten nach den anerkannten Regeln der Technik erdbebensicher erstellt und unterhalten werden.
Das Baugesuch ist mindestens 3-fach mit dem amtlichen Formular sowie elektronisch (PDF-Format) beim Bauamt Root einzureichen (weicht von der kantonalen Baseline mit 1 Papierexemplar ab).
Deklaration für die Berechnung der provisorischen Anschlussgebühren über den Online-Schalter der Gemeinde Root.
Detaillierte Berechnung der Überbauungsziffer aller bestehenden und neuen Bauten, ausdrücklich inkl. Nachweis nach § 13a PBV für Einstellhallen.
Nur wenn zutreffend
Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.
Nur wenn: Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen.
Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen, nach den Vorgaben der Gebäudeversicherung (§ 55 Abs. 2h PBV).
§ 55 Abs. 2 lit. h PBV
Nur wenn: Angaben zu Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle; die Flächenbilanz der Bodenbefestigungen nur ausserhalb der Bauzonen und nicht bei Umbau oder Umnutzung im bestehenden Volumen.
Nachweis der Bodenverwertung nach eidgenössischer Abfallverordnung (§ 55 Abs. 2j PBV) sowie Angaben zu Art, Qualität und Menge der Abfälle und deren Verwertung (§ 55 Abs. 2k PBV). Ausserhalb der Bauzone zusätzlich Plan und Flächenbilanz der Bodenbefestigungen und -versiegelungen (§ 55 Abs. 2m PBV).
§ 55 Abs. 2 lit. j, k und m PBV
Nur wenn: Neue öffentlich zugängliche Bauten sowie deren Erneuerung, Änderung und Erweiterung; Wohngebäude ab sechs Wohnungen und Gebäude mit mehr als 25 Arbeitsplätzen.
Die baulichen Anforderungen richten sich nach der Norm SN 521 500 (§ 45 PBV, § 157 PBG); bei betroffenen Bauten wird die Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen zur Stellungnahme eingeladen (§ 59 PBV, § 194 PBG).
§ 157 PBG; § 45 Abs. 2 PBV
Nur wenn: Unterlagen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr nach den Vorgaben des Departements, etwa Verkehrsgutachten oder Mobilitätskonzept.
Verkehrsgutachten, Mobilitätskonzept und dergleichen nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (§ 55 Abs. 2l PBV). Bei Hochhäusern zusätzlich ein Übersichtsplan 1:500 bis 1:2000, ein Modell und ein Schattenwurfdiagramm (§ 55 Abs. 2f PBV).
§ 55 Abs. 2 lit. l PBV
Nur wenn: Bei Um-, An- und Ausbauten oder anderen Änderungen.
Bestehende Bauteile schwarz oder grau, neue rot und abzubrechende gelb kennzeichnen.
§ 55 Abs. 4 PBV (SRL 736)
Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)
Nur wenn: Bei Bedarf
Bei Bedarf sind Lärmgutachten sowie Lärmschutznachweise einzureichen; die Gemeinde kann weitere Unterlagen (Fotografien, Grundbuchauszüge, Modelle, Visualisierungen, Längenprofile) verlangen.
Einreichen
Baugesuche in Root laufen über eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar). Zuständig ist Bauamt (Departement Bau und Infrastruktur), Platz 1a, 6039 Root D4. Kontakt · Formulare der Gemeinde
Unterlagen beisammen?
baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Root entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.
Dossier prüfenAssistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Root; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.