baureif.ch · Unterlagen fürs Baugesuch

Unterlagen für einen Abbruch in Riehen

Basel-Stadt · Gemeindeprofil · andere Gemeinde

Hinweis: In Basel-Stadt ergibt sich das zulässige Nutzungsmass aus dem Vergleichsprojekt ODER der Ausnützungsziffer; massgebend ist der höhere Wert (§ 5 Abs. 1 BPG). Eine Prüfung allein gegen die Ausnützungsziffer ist deshalb unvollständig und kann ein zulässiges Projekt fälschlich als überschritten anzeigen. Zusätzlich können parzellenscharfe Abweichungen aus Bebauungsplänen und Speziellen Bauvorschriften gelten; massgebend ist der ÖREB-Katasterauszug.

Ein Baugesuch für einen Abbruch in Riehen braucht 6 Unterlagen in jedem Fall und 14 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Basel-Stadt und der Gemeinde Riehen, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

0 von 6 Pflichtunterlagen beisammen0 %

Pläne

  • Jedes Baubegehren braucht einen Situationsplan aus dem «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baubegehren», höchstens drei Monate alt, mit eingezeichnetem und vermasstem Vorhaben. Farbcode: rot mehrgeschossig, orange erdgeschossig, rot schraffiert unter Terrain, gelb Abbruch, blau Änderung (§ 24 ABPV).

  • Alle Räume vermasst und mit bestehender wie neuer Nutzung bezeichnet; Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne im selben Massstab, Darstellung nach SIA 400 (Bestand grau/schwarz, Abbruch gelb, neu rot). Im Erdgeschossplan zusätzlich Schnittbezeichnungen, Bau- und Strassenlinien, Meereshöhe und Projektkoten (§§ 25, 26, 28, 29, 30 Abs. 4 ABPV).

  • In den Schnittplänen sind Höhenkoten, das Profil der Zone und die Lichteinfallswinkel einzutragen; gewachsenes Terrain gestrichelt, neues ausgezogen, beide mit Koten auf einen Höhenfixpunkt bezogen (§ 30 Abs. 1 und 2 ABPV).

  • Die Anschlussfassaden der Nachbargebäude sind mindestens über die erste Fensterachse hinaus einzuzeichnen; auf Antrag mitwirkender Behörden kann das BGI die vollständigen Nachbarfassaden verlangen (§ 30 Abs. 3 ABPV).

Formulare und Nachweise

  • Hinweis: Baubegehren, für die das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zuständig ist, sind elektronisch einzureichen, samt den zur Prüfung nötigen Plänen und Beschreibungen.

    Für Baubegehren und Meldeverfahren ist die kantonale Web-Plattform OBG zu verwenden; das Begehren gilt erst als eingereicht, wenn die Plattform vollständig ausgefüllt und abgeschickt ist (§§ 19 und 21 ABPV). § 38 Abs. 1 BPV: Baubegehren in der Zuständigkeit des Bau- und Gastgewerbeinspektorats sind elektronisch einzureichen; während einer Übergangsfrist wird Papier noch akzeptiert.

    § 38 Abs. 1 BPV

  • Hinweis: Gehört das Grundstück nicht der Bauherrschaft, sind auch die Unterschriften der Grundeigentümerschaft oder der Bauberechtigten erforderlich.

    Von Grundeigentümerschaft, Bauherrschaft und projektverfassender Person zu unterzeichnen; mit der Unterschrift wird auch der Publikation der Unterlagen im Internet zugestimmt (§ 22 ABPV, § 38 Abs. 3 BPV).

    § 38 Abs. 3 BPV; § 22 ABPV

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Bei Neubauten mit vorgeschriebenem Grünflächenanteil, bei Bauten in bisher begrünten Bereichen, bei Vorgärten, bei Aushub über 100 m² oder 1 m Höhe sowie im Bereich geschützter Bäume oder wertvoller Natursubstanz.

    Umgebungsgestaltung, Baumfällungen und Neubepflanzungen müssen ersichtlich sein; dafür kann auch ein separater Plan eingereicht werden (§ 30 Abs. 5 i. V. m. § 25 ABPV).

    Anhang A Umgebungsgestaltung; § 30 Abs. 5 ABPV

  • Nur wenn: Wenn nach kantonaler Gewässerschutzverordnung ein Kanalisationsbegehren nötig ist, zusammen mit dem Baubegehren einzureichen.

    Ist nach der kantonalen Gewässerschutzverordnung ein Kanalisationsbegehren nötig, ist es zusammen mit dem Baubegehren einzureichen (§ 33 ABPV).

    § 33 ABPV

  • Nur wenn: Wenn sich das Bauvorhaben im Bereich einer Servitut oder einer anderen Eigentumsbeschränkung befindet.

    Liegt das Vorhaben im Bereich einer Servitut oder anderen Eigentumsbeschränkung, sind Grundbuchauszug und allfälliger Mutationsplan einzureichen (§ 34 Abs. 1 ABPV); Dienstbarkeiten für Zufahrt, Nutzungsverlagerung und Lichteinfall mit Unterschriften der Grundpfandgläubiger (§ 38 Abs. 4 BPV).

    § 34 Abs. 1 ABPV

  • Nur wenn: Wenn Nachbargrundstücke dauerhaft baulich in Anspruch genommen werden, etwa bei Aussenwärmedämmungen oder Erdankern.

    Wenn Nachbargrundstücke dauerhaft baulich beansprucht werden (etwa bei Aussenwärmedämmungen, unwesentlichen Bauteilen oder Erdankern), ist das schriftliche Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerschaft einzuholen (§ 34 Abs. 2 und 3 ABPV).

    § 34 Abs. 2 ABPV

  • Nur wenn: Wenn das Bauvorhaben Abweichungen von Bauvorschriften vorsieht, sind Anträge und Begründung in der Regel mit dem Baubegehren einzureichen.

    Sieht das Vorhaben Abweichungen von Bauvorschriften vor, sind Antrag und Begründung in der Regel mit dem Baubegehren einzureichen (§ 37 ABPV, §§ 80 ff. BPG).

    § 37 ABPV

  • Nur wenn: Auf Verlangen des Bau- und Gastgewerbeinspektorates.

    Wer Bauprojekte und Baubegehren verfasst, muss über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und sich auf Verlangen ausweisen; auf ohne genügende Fachkenntnisse verfasste Begehren wird nicht eingetreten (§ 37 BPV, anerkannte Berufe nach § 16 Abs. 3 ABPV).

    § 16 Abs. 2 ABPV

  • Nur wenn: Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann je nach Bedeutung des Vorhabens ein Modell und eine Profilierung verlangen.

    Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann ein Modell und je nach Bedeutung des Vorhabens eine Profilierung verlangen (§ 42 ABPV). Anders als in den meisten Kantonen besteht in Basel-Stadt KEINE generelle Baugespann-Pflicht vor der Eingabe.

    § 42 ABPV

  • Nur wenn: Im Einzelfall, wenn es für die Prüfung des Baubegehrens notwendig ist.

    Im Einzelfall kann das BGI weitere Unterlagen verlangen; auf unvollständige Baubegehren wird nicht eingetreten (§ 31 ABPV, § 38 Abs. 6 BPV).

    § 31 ABPV

  • Nur wenn: Wenn Gebäude abgebrochen werden, die vorwiegend Wohnzwecken dienen.

    Formular des Bau- und Gastgewerbeinspektorates für den Abbruch von Gebäuden, die vorwiegend Wohnzwecken dienen.

    Anhang A zum Baubegehren, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS

  • Nur in der Kern-, Dorf- oder Altstadtzone.

    Die Ortsbildkommission prüft im Baubewilligungsverfahren die eingereichten Baubegehren in gestalterischer Hinsicht (gute Gesamtwirkung nach §58 BPG); ihre Beurteilung ist für das Bau- und Gastgewerbeinspektorat verbindlich (BPV §16/§16a). Im Verfahren nehmen zudem der Gemeinderat und die Fachstellen der Gemeindeverwaltung Stellung. Quelle: https://www.riehen.ch/verwaltung/dienstleistungen/194_ortsbildkommission

  • Nur in der Kern-, Dorf- oder Altstadtzone.

    Für Beratungen vor der Baueingabe steht die Ortsbildkommission jeweils Donnerstag von 8:00 bis 9:30 Uhr zur Verfügung (Voranmeldung beim Fachsekretariat erforderlich); fachgerechte Pläne sind mitzubringen (ein Exemplar für die Kommission). Freiwillig, aber empfohlen. Quelle: https://www.riehen.ch/verwaltung/dienstleistungen/194_ortsbildkommission

  • Nur wenn: In den im Zonenplan grün schraffierten Baumschutzgebieten

    In den im Zonenplan grün schraffierten Baumschutzgebieten sind Bäume ab 50 cm Stammumfang (1 m über Boden) geschützt; für Fällungen ist bei der Stadtgärtnerei Basel ein Fällgesuch einzureichen (bei Bauvorhaben dem Baubegehren beilegen). Ausserhalb der Baumschutzgebiete sind Bäume in Riehen nicht automatisch geschützt. Fällverbot vom 1. März bis 31. Juli. Quelle: https://www.riehen.ch/verwaltung/dienstleistungen/205_baumschutz

  • Nur wenn: Bei Bauvorhaben mit Baumbestand

    Bei Bauvorhaben mit Baumbestand sind die Schutzmassnahmen für Bäume und Boden während der Bauphase gemäss dem Merkblatt der Gemeinde Riehen 'Baum- und Bodenschutz bei Baustellen' vorzusehen (https://riehen.ch/verwaltung/dokumente/dokumente/Allmendverfahren/Merkblatt-Baum-und-Bodenschutz-bei-Baustellen.pdf). Quelle: https://www.riehen.ch/verwaltung/dienstleistungen/205_baumschutz

  • Nur wenn: Bauinstallationen auf Allmend mit mehr als 10 m² Fläche und/oder mehr als 10 Tagen Installationszeit

    Bauinstallationen auf Allmend mit mehr als 10 m² Fläche und/oder mehr als 10 Tagen Installationszeit auf Gemeinde-Allmend Riehen (Kanton: 20 Tage) sind bewilligungs- und gebührenpflichtig; kleinere/kürzere Installationen sind nur meldepflichtig und gebührenfrei. Quelle: https://www.tiefbauamt.bs.ch/oeffentlicher-raum/nutzung-des-oeffentlichen-raumes/bauen-auf-oeffentlichem-grund/bauinstallationen.html

Einreichen

Baugesuche in Riehen laufen über Online-Baubegehren BS (OBG). Zuständig ist Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS (kantonal); kommunale Mitwirkung: Gemeinde Riehen, Bereich Ortsplanung, BGI: Münsterplatz 11, 4001 Basel · Gemeinde: Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Riehen entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Riehen; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.