baureif.ch · Unterlagen fürs Baugesuch

Unterlagen für einen Umbau in Oberriet (SG)

St. Gallen · Gemeindeprofil · andere Gemeinde

Ein Baugesuch für einen Umbau in Oberriet (SG) braucht 13 Unterlagen in jedem Fall und 7 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Oberriet (SG), je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

0 von 13 Pflichtunterlagen beisammen0 %

Pläne

  • Art. 21 Abs. 1 VPBG nennt den Situationsplan als notwendige Unterlage; Grundlage ist der amtliche Grundbuch-/Katasterplan. Der Massstab ist kantonal NICHT vorgeschrieben (Praxis 1:500, sonst kommunales Baureglement).

  • Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Behindertengerechte Parkplätze sind auf den Plänen auszuweisen. Kein kantonal vorgeschriebener Massstab (Praxis 1:100).

  • Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG; massgebend für die Ermittlung von Fassaden- und Gesamthöhe nach Art. 79 ff. PBG.

  • Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Massgebendes Terrain ist der natürliche Terrainverlauf (Art. 78 PBG); Terrainveränderungen nach Art. 97 PBG sind darzustellen.

  • Kanalisationspläne sind in Art. 21 Abs. 1 VPBG ausdrücklich genannt; ergänzend der Abschnitt «Entwässerung» im Formular G1, bei gewerblich-industriellen Bauten das Formular K1 (Gewässerschutz).

  • Der Höhenbezug wird über den Niveaupunkt im Formular G1 festgelegt; materiell Art. 78 PBG (massgebendes Terrain, im Nutzungsplan abweichend festlegbar).

  • Bauliche Veränderungen sind in den Plänen farblich zu kennzeichnen: schwarz für bestehende, gelb für abzubrechende und rot für neue Bauteile (Baureglement Art. 25 Abs. 3).

  • Die Baugesuchsunterlagen sind auf dauerhaftem Papier, gefalzt auf Normalformat A4 (210/297 mm) einzureichen und mit Datum, Massstab, Himmelsrichtung und den erforderlichen Massen zu versehen (Baureglement Art. 25 Abs. 4).

Formulare und Nachweise

  • Gesuchstellende verwenden das Formular des Bau- und Umweltdepartementes; es wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft unterzeichnet (Art. 21 Abs. 1 VPBG). Eingereicht wird bei der Baubehörde der Standortgemeinde (Art. 137 Abs. 1 PBG); je nach Vorhaben kommen Zusatzformulare GA–GF/K1 dazu.

  • Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.

    Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars

  • Die Unterlagen müssen vom Bauherrn, vom Projektverfasser und (sofern nicht mit dem Bauherrn identisch) vom Grundeigentümer unterzeichnet sein (Baureglement Art. 25 Abs. 4); die Unterschrift des Projektverfassers geht über die kantonale Baseline hinaus.

  • Das Baugesuch hat die Unterlagen gemäss separater Checkliste der Baubewilligungsbehörde zu enthalten (Baureglement Art. 25 Abs. 1); die Checkliste ist nicht online publiziert und beim Bauamt (bauamt@oberriet.ch) zu beziehen. Für kleinere Vorhaben kann die Bauverwaltung den Umfang reduzieren (Abs. 5).

  • Die Gebühr für die Behandlung des Baugesuchs beträgt 3 Promille der Baukosten, mindestens Fr. 250.00, höchstens Fr. 10'000.00 (Angabe der Gemeinde zum Baubewilligungsverfahren).

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Vor dem Auflageverfahren aufzustellen; im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren entfallen Visierung und Auflage.

    Die Bauherrschaft stellt vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass bezeichnen (Art. 138 PBG); sie zeigen horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe und bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (Art. 22 VPBG). Entfällt im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren (Art. 141 Abs. 3, Art. 143 Abs. 2 PBG).

    Art. 138, 141 Abs. 3 und 143 Abs. 2 PBG; Art. 22 VPBG

  • Nur wenn: Stets bei Neubauten, wozu auch Anbauten, Aufbauten und neubauartige Umbauten zählen. Für Umbauten und energetisch relevante Umnutzungen grundsätzlich ebenfalls; kein Nachweis, wenn die Baukosten höchstens 200 000 Franken und zugleich höchstens 30 Prozent des Gebäudezeitwerts betragen.

    Einzureichen nach Art. 21 VPBG, materiell Art. 14 Bst. b EnV (sGS 741.11). Kann gleichzeitig mit dem Baugesuch oder später eingereicht werden; gebaut werden darf aber erst nach Genehmigung durch die Gemeindebehörde. Stets nötig bei Neubauten und beim Ersatz haustechnischer Anlagen.

    Wegleitung Baugesuchsformular Ziff. 2.1.9; Art. 4 Abs. 3 EnG

  • Nur wenn: Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen sowie öffentlich zugängliche Bauten und Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen.

    Formular G1B. Materiell Art. 102 PBG: neue Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen werden hinsichtlich Zugang hindernisfrei und im Grundriss anpassbar gestaltet. Die Stellungnahme der Beratungsstelle Procap wird in der Regel Bestandteil der Baubewilligung.

    Art. 102 PBG; Wegleitung Ziff. 2.1.10

  • Nur wenn: Die Bewilligungsbehörden können weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einfordern.

    Die Bewilligungsbehörden dürfen weitere erforderliche Unterlagen einfordern (Art. 21 Abs. 2 VPBG), etwa Umgebungs- und Bepflanzungspläne, Erdbebennachweise (Art. 101 PBG, SIA 261/269-8) oder den Naturgefahrennachweis Formular GN (Art. 103 PBG). Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen; bleibt sie aus, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 21 Abs. 3 VPBG).

    Art. 21 Abs. 2 VPBG

  • Nur wenn: Bei Erstellung oder Erweiterung von Wohnungen, Wohnheimen, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie bei baulichen Veränderungen an bestehenden Schutzräumen.

    Berechnung der erforderlichen Schutzplätze, Prüfung der Mindestvorschriften oder Gesuch um einen Ersatzbeitrag.

    Wegleitung für das Baugesuchsformular SG

  • Nur wenn: Wenn mit dem Bauvorhaben Wohnungen erstellt, umgebaut oder abgebrochen werden.

    Erhebungsformular für das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.

    Wegleitung für das Baugesuchsformular SG

  • Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).

    Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

    Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)

Einreichen

Baugesuche in Oberriet (SG) laufen über Papier. Zuständig ist Bauamt · Hochbau/Planverfahren, Staatsstrasse 92, Postfach 282, 9463 Oberriet. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Oberriet (SG) entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Oberriet (SG); im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.