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Unterlagen für eine Anlage in Oberkirch

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Ein Baugesuch für eine Anlage (Solaranlage, Wärmepumpe, Antenne, Reklame) in Oberkirch braucht 12 Unterlagen in jedem Fall und 4 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Luzern und der Gemeinde Oberkirch, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • In der Regel im Massstab 1:500, mit eingezeichnetem und vermasstem Vorhaben, den Nachbargebäuden, allen massgebenden Abständen (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer- und Waldabstand), den Baulinien sowie den Zu- und Wegfahrten (§ 55 Abs. 2a PBV).

  • Plan der Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100 mit eingezeichneten und vermassten Abstellflächen für Fahrzeuge, interner Erschliessung, vorhandenen und geplanten Leitungen sowie Spielplätzen und Freizeitanlagen (§ 55 Abs. 2c PBV). Zahl der Abstellplätze nach SN 640 281 (§ 47 PBV).

  • Im Massstab 1:100 mit Vermassung, Höhenkoten sowie Angaben zu Gefälle und verwendetem Material (§ 55 Abs. 2e PBV).

  • Der Situationsplan muss aktuell sein und darf nicht älter als 6 Monate sein; zulässige Massstäbe 1:500 oder 1:250 (konkretisiert die kantonale Vorgabe 1:500).

Formulare und Nachweise

  • Das Baugesuch ist unter Verwendung des kantonalen elektronischen Formulars digital einzureichen; zusätzlich ist ein Exemplar in Papierform einzureichen, die Gemeinde kann weitere verlangen (§ 55 Abs. 1 PBV, § 188 PBG). Die elektronische Eingabe ist seit 01.01.2023 vorgeschrieben und gilt seit 01.01.2024 in allen Gemeinden; das Papierexemplar bleibt trotzdem Pflicht.

  • Das elektronische Baugesuch ist mit einem eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt im PDF-Format einzureichen; alternativ genügt eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Authentifizierung mit zugelassener eID (§ 56 Abs. 1 PBV). Unterzeichnet wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft (§ 188 Abs. 1 PBG); bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Zustimmung nachzuweisen (§ 56 Abs. 2 PBV).

  • Detaillierte Berechnungen zum Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Bauziffern (§ 55 Abs. 2i PBV). Welche Ziffern gelten, hängt vom Regime der Gemeinde ab: neu die Überbauungsziffer, altrechtlich Ausnützungs- und Überbauungsziffer.

  • Die kantonale Deklaration samt den darin geforderten Beilagen (§ 55 Abs. 2g PBV); materiell verlangt § 40 PBV, dass Bauten nach den anerkannten Regeln der Technik erdbebensicher erstellt und unterhalten werden.

  • Seit 25.08.2025 gilt wegen der Gesamtrevision der Ortsplanung eine Planungszone über das gesamte Gemeindegebiet. Es gelten aBZR und nBZR gleichzeitig, die strengere Vorschrift geht vor. Mit dem Baugesuch sind separate, detaillierte Nachweise inkl. vermasster Schemapläne alt- UND neurechtlich einzureichen: Abstände (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer-, Waldabstand), Gebäude-/Fassaden-/Firsthöhen (altrechtlich) bzw. Gesamt-/Fassaden-/Firsthöhen (neurechtlich), vor- und rückspringende Gebäudeteile (neurechtlich), Ausnützungsziffer (altrechtlich), Überbauungsziffer Haupt- und Nebenbauten (neurechtlich), Grünflächenziffer (altrechtlich) sowie Mindestanteil naturnahe Umgebungsfläche (neurechtlich).

  • Material- und Farbkonzept, evtl. mit Mustern oder Visualisierungen mit detaillierten Farbangaben (fester Bestandteil der Merkblatt-Checkliste).

  • Separates Anschlussgesuch an die Wasserversorgung Oberkirch AG (eigenes Formular gemäss Merkblatt).

  • Alle Pläne und Beilagen sind mit Nummer und Versionsdatum zu versehen und ausschliesslich im PDF-Format einzureichen (keine Word-, Excel-, JPG-Dateien). Das Unterschriftenformular im eFormular erst erstellen und unterschreiben, wenn alle Unterlagen vollständig hochgeladen sind; die digitalen Unterschriften ersetzen die Unterschriften auf den Papierunterlagen nicht. Unvollständige Baugesuche werden nicht aufgelegt und retourniert. Bei Um-/An-/Ausbauten Kolorierung: Bestand schwarz/grau, neu rot, Abbruch gelb.

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen.

    Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen, nach den Vorgaben der Gebäudeversicherung (§ 55 Abs. 2h PBV).

    § 55 Abs. 2 lit. h PBV

  • Nur wenn: Angaben zu Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle; die Flächenbilanz der Bodenbefestigungen nur ausserhalb der Bauzonen und nicht bei Umbau oder Umnutzung im bestehenden Volumen.

    Nachweis der Bodenverwertung nach eidgenössischer Abfallverordnung (§ 55 Abs. 2j PBV) sowie Angaben zu Art, Qualität und Menge der Abfälle und deren Verwertung (§ 55 Abs. 2k PBV). Ausserhalb der Bauzone zusätzlich Plan und Flächenbilanz der Bodenbefestigungen und -versiegelungen (§ 55 Abs. 2m PBV).

    § 55 Abs. 2 lit. j, k und m PBV

  • Nur wenn: Unterlagen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr nach den Vorgaben des Departements, etwa Verkehrsgutachten oder Mobilitätskonzept.

    Verkehrsgutachten, Mobilitätskonzept und dergleichen nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (§ 55 Abs. 2l PBV). Bei Hochhäusern zusätzlich ein Übersichtsplan 1:500 bis 1:2000, ein Modell und ein Schattenwurfdiagramm (§ 55 Abs. 2f PBV).

    § 55 Abs. 2 lit. l PBV

  • Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).

    Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

    Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)

Einreichen

Baugesuche in Oberkirch laufen über eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar). Zuständig ist Bauamt Oberkirch, Bereich Bauwesen, Luzernstrasse 68, 6208 Oberkirch. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Oberkirch entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Oberkirch; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.