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Unterlagen für eine freistehende Kleinbaute in Neckertal

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Hinweis: Die Gemeinde Neckertal hat kein einheitliches Baureglement. Wegen der Fusionen gelten drei gleichrangige, nebeneinander in Kraft stehende Baureglemente: Baureglement Neckertal (Grundbuchkreise Brunnadern, Mogelsberg, St. Peterzell), Baureglement Oberhelfenschwil und Baureglement Hemberg. Massgebend ist jeweils das Reglement des Grundbuchkreises, in dem die Parzelle liegt. Hinzu kommt: Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hat die gesamtrevidierten Zonenpläne samt Baureglementen der Grundbuchkreise Brunnadern, Mogelsberg, St. Peterzell sowie Oberhelfenschwil mit Verfügungen vom 20. Dezember 2024 zwar genehmigt, doch sind die neuen Ortsplanungen wegen noch hängiger Einsprachen bzw. Rekurse noch nicht in Kraft; es gelten weiterhin die alten Pläne und Baureglemente.

Ein Baugesuch für eine freistehende Kleinbaute (Gartenhaus, Garage, Carport) in Neckertal braucht 10 Unterlagen in jedem Fall und 3 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Neckertal, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • Art. 21 Abs. 1 VPBG nennt den Situationsplan als notwendige Unterlage; Grundlage ist der amtliche Grundbuch-/Katasterplan. Der Massstab ist kantonal NICHT vorgeschrieben (Praxis 1:500, sonst kommunales Baureglement).

  • Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Behindertengerechte Parkplätze sind auf den Plänen auszuweisen. Kein kantonal vorgeschriebener Massstab (Praxis 1:100).

  • Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG; massgebend für die Ermittlung von Fassaden- und Gesamthöhe nach Art. 79 ff. PBG.

  • Kanalisationspläne sind in Art. 21 Abs. 1 VPBG ausdrücklich genannt; ergänzend der Abschnitt «Entwässerung» im Formular G1, bei gewerblich-industriellen Bauten das Formular K1 (Gewässerschutz).

  • Der Höhenbezug wird über den Niveaupunkt im Formular G1 festgelegt; materiell Art. 78 PBG (massgebendes Terrain, im Nutzungsplan abweichend festlegbar).

Formulare und Nachweise

  • Gesuchstellende verwenden das Formular des Bau- und Umweltdepartementes; es wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft unterzeichnet (Art. 21 Abs. 1 VPBG). Eingereicht wird bei der Baubehörde der Standortgemeinde (Art. 137 Abs. 1 PBG); je nach Vorhaben kommen Zusatzformulare GA–GF/K1 dazu.

  • Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.

    Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars

  • Für das Baubewilligungsverfahren gilt der publizierte Gebührentarif der Bauverwaltung Neckertal (https://www.neckertal.ch/files/teaser/desktop/Geb%C3%BChrentarif%20Bauverwaltung_1785847106.pdf).

  • Baubeginn und Bauabnahme sind der Gemeinde über die dafür vorgesehene Meldung zu melden (eigene Dienstleistungsseite «Meldung Baubeginn / Meldung Bauabnahme»); die Bauverwaltung koordiniert die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung.

  • Bei der Baukontrolle ist unaufgefordert der Nachweis über die korrekte Entsorgung sämtlicher Abfälle vorzulegen; verbindlich ist zudem das Merkblatt AFU 002 «Umweltschutz auf Baustellen» (Kontrollen delegiert an NetzSG).

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Vor dem Auflageverfahren aufzustellen; im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren entfallen Visierung und Auflage.

    Die Bauherrschaft stellt vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass bezeichnen (Art. 138 PBG); sie zeigen horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe und bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (Art. 22 VPBG). Entfällt im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren (Art. 141 Abs. 3, Art. 143 Abs. 2 PBG).

    Art. 138, 141 Abs. 3 und 143 Abs. 2 PBG; Art. 22 VPBG

  • Nur wenn: Die Bewilligungsbehörden können weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einfordern.

    Die Bewilligungsbehörden dürfen weitere erforderliche Unterlagen einfordern (Art. 21 Abs. 2 VPBG), etwa Umgebungs- und Bepflanzungspläne, Erdbebennachweise (Art. 101 PBG, SIA 261/269-8) oder den Naturgefahrennachweis Formular GN (Art. 103 PBG). Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen; bleibt sie aus, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 21 Abs. 3 VPBG).

    Art. 21 Abs. 2 VPBG

  • Nur an einem geschützten oder inventarisierten Gebäude.

    Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen bedarf einer Bewilligung der Baukommission (Bau- und Denkmalkommission) der Gemeinde Neckertal; Einreichung und Abwicklung über das Bausekretariat in Mogelsberg.

Einreichen

Baugesuche in Neckertal laufen über Papier. Zuständig ist Bauverwaltung / Bausekretariat (Baubewilligungen), Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Neckertal entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Neckertal; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.