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Unterlagen für einen Abbruch in Menzingen

Zug · Gemeindeprofil · andere Gemeinde

Ein Baugesuch für einen Abbruch in Menzingen braucht 13 Unterlagen in jedem Fall und 4 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Zug und der Gemeinde Menzingen, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • «Ein Auszug aus dem Plan des Grundbuchs mit Angaben der Lage und vermassten Abständen der Bauten gegenüber Strassen, Nachbargrundstücken und Gebäuden sowie Baulinien, der strassenmässigen Erschliessung, der Baulinien, der Abwasserbeseitigung» (§ 47 Abs. 1 Bst. a V PBG). Einen Massstab schreibt das kantonale Recht für diesen Plan nicht vor; die Vorgabe 1:100 gilt nur für die Projektpläne.

  • «Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis notwendigen Schnitten» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Bei Grossbauten kann die Baubehörde einen kleineren Massstab bewilligen.

  • Teil der Projektpläne sind «die Pläne für die Erschliessung und die Ver- und Entsorgung sowie die zugehörigen Strassenpläne» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Die Abwasserbeseitigung ist zusätzlich im Grundbuchplanauszug darzustellen.

  • Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über «den längs der Gebäudeaussenseite bestehenden und projektierten Terrainverlauf samt den wichtigsten Höhenkoten und Fixpunkten, die Niveaulinien» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Die Begriffe dazu stehen in §§ 11 (massgebendes Terrain), 31 (Höhen) und 32 (Niveaulinien) V PBG.

  • «Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über die Ausmasse, die wichtigsten Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, die Zweckbestimmung der Räume» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Das ist die Prüfgrundlage für die Wohnhygiene nach § 6 V PBG: lichte Höhe mindestens 2,40 m, Fensterfläche mindestens 10 % der Bodenfläche.

  • Hinweis: Vor der Publikation sind bei Gebäuden Profile zu errichten, die Umrisse, Fassaden- und Gesamthöhe sowie die Erdgeschosskote erkennen lassen.

    «Vor der Publikation des Baugesuchs hat der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin bei Gebäuden Profile zu errichten, welche das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse und die Fassaden- sowie die Gesamthöhe erkennen lassen und die Erdgeschosskote deutlich sichtbar bezeichnen. Andere Bauten und Anlagen sind je nach Möglichkeit im Gelände abzustecken.» (§ 48 Abs. 1 V PBG). Die Profile dürfen erst nach Rechtskraft und nur mit Zustimmung der Baubehörde entfernt werden (§ 48 Abs. 2 V PBG).

    § 48 Abs. 1 V PBG

Formulare und Nachweise

  • Das Baugesuch leitet das Baubewilligungsverfahren ein; einzureichen ist «das vollständig ausgefüllte Baugesuchsformular, mit Angabe der Koordinaten zur Publikation eines allfälligen Standorts ausserhalb der Bauzonen» (§ 46 Abs. 1 Bst. a V PBG).

  • «Die Pläne sind je von der Bauherrschaft, der Grundeigentümerschaft und den Projektverfassenden zu unterzeichnen. Bei elektronischen Baugesuchen erfolgt die Unterzeichnung mittels e-Signatur.» (§ 47 Abs. 3 V PBG). Bei einer blossen Bauanzeige genügt die Unterschrift der Grundeigentümerschaft (§ 45 V PBG).

  • Hinweis: Elektronisch oder in Papierform in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4; bis auf Weiteres zusätzlich drei Papierexemplare samt unterschriebener Eingabequittung.

    «Die Unterlagen sind in der Regel in mindestens zweifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen» (§ 46 Abs. 1 V PBG); Pläne «entweder elektronisch oder — wenn in Papierform — in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4» (§ 47 Abs. 1 V PBG). In der Praxis verlangt der Kanton zusätzlich zur digitalen Eingabe drei Papierexemplare samt handunterschriebener Eingabequittung, ausserhalb der Bauzone teils vier. Die Baubehörde kann jederzeit ergänzende Unterlagen verlangen (§ 47 Abs. 4 V PBG).

    § 47 Abs. 1 V PBG; FAQ cymo ebau

  • «Die weiteren Angaben bzw. Formulare namentlich zum Vollzug des Umweltrechts, des Energierechts und der Brandschutzvorschriften» (§ 46 Abs. 1 Bst. c V PBG). Über diese Generalklausel laufen der Energienachweis (Energiegesetz BGS 740.1 und Verordnung 740.11), die Lärm- und Umweltangaben (EG USG, BGS 811.1) und der VKF-Brandschutznachweis. Erdbebensicherheit und Schutzraumbau sind im Zuger Recht nicht eigens geregelt: die Erdbebensicherheit läuft über § 8 V PBG («anerkannte Regeln der Baukunde und der Technik», SIA 261), der Schutzraum über Bundesrecht.

  • Baugesuche (innerhalb und ausserhalb der Bauzone) sind bei der Abteilung Bau Menzingen über die Plattform cymo ebau einzureichen. Zugang via ZUGLOGIN (kantonale elektronische Identität) und eZug-App (QR-Code-Login).

  • Zusätzlich zur digitalen Eingabe sind drei Papierexemplare des Baugesuchs, der Gesuchsunterlagen und der von Hand unterschriebenen Eingabequittung einzureichen.

  • Menzingen stellt drei eigene Formularvarianten bereit: Baugesuchsformular gross, Baugesuchsformular klein und ein separates Baugesuchsformular Tiefbau (Download über die Formularseite der Gemeinde).

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue rot anzulegen.

    «Ferner sind im Baugesuch die vorgesehenen Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind im Plan alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue Bauteile rot anzulegen.» (§ 47 Abs. 2 V PBG)

    § 47 Abs. 2 V PBG

  • Nur wenn: Bei Bauvorhaben in Gebieten, in denen die kantonale Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung ausweist.

    «Mit dem Baugesuch ist bei Bauvorhaben in Gebieten, in welchen gemäss der kantonalen Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung besteht, nachzuweisen, mit welchen Massnahmen allfälligen Gefahren begegnet wird.» (§ 7 Abs. 1 V PBG). Bei erheblicher Gefährdung gilt grundsätzlich ein Bauverbot; die kantonale Fachstelle ist vorgängig anzuhören (§ 7 Abs. 2 V PBG).

    § 7 Abs. 1 V PBG

  • Nur wenn: ausserhalb der Bauzone

    Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist das kommunale Formular «Angaben zum Landwirtschaftsbetrieb» einzureichen.

  • Nur wenn: Vorhaben mit erneuerbaren Energien

    Für Förderbeiträge bzw. Vorhaben mit erneuerbaren Energien stellt die Gemeinde das Formular «Antrag von erneuerbaren Energien für Gebäude» bereit.

Einreichen

Baugesuche in Menzingen laufen über cymo ebau Zug (zusätzlich 3 Papierexemplare). Zuständig ist Abteilung Bau, Alte Landstrasse 2a, Postfach, 6313 Menzingen. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Menzingen entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Menzingen; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.