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Unterlagen für einen Neubau in Landquart

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Hinweis: Das ausgewertete Baugesetz gilt für die Ortsteile Igis/Landquart; der Ortsteil Mastrils hat ein eigenes Baugesetz. Beide sind laut Gemeinde in Revision (Gesamtrevision der Nutzungsplanung; die Fassung der Gemeindeversammlung vom September 2024 ist noch nicht rechtskräftig).

Ein Baugesuch für einen Neubau in Landquart braucht 3 Unterlagen in jedem Fall und 8 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Graubünden und der Gemeinde Landquart, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • Dem Gesuch sind die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizulegen. Welcher Plansatz konkret verlangt ist, bestimmen die Gemeinden unter Beachtung des übergeordneten Rechts (Art. 42 Abs. 1 und 2 KRVO) — massgeblich ist das kommunale Baugesetz.

    Art. 42 Abs. 1–2 KRVO (BR 801.110)

Formulare und Nachweise

  • Das Baugesuch ist auf amtlichem Formular in der von der Gemeinde festgelegten Anzahl Ausfertigungen bei der Standortgemeinde einzureichen (Art. 42 Abs. 1 KRVO; Art. 92 Abs. 1 KRG).

    Art. 42 Abs. 1 KRVO (BR 801.110); Art. 92 Abs. 1 KRG (BR 801.100)

  • Richtlinien für die Einreichung von Baugesuchen: «Das Formular ist im Doppel in Papierform mit folgenden Planunterlagen (soweit erforderlich) einzureichen an die Baukommission Landquart, Postfach 15, 7206 Igis». Das amtliche Formular stellt das Bauamt Landquart zur Verfügung.

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Bauherrschaft ist nicht Grundeigentümerin

    Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des Baugrundstücks, muss die Eigentümerin bzw. der Eigentümer das Baugesuch mitunterzeichnen (Art. 89 Abs. 3 KRG).

    Art. 89 Abs. 3 KRG (BR 801.100)

  • Nur wenn: Erschliessung über fremden Boden

    Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des für die Erschliessung benötigten Bodens, sind die erforderlichen Rechte im Baugesuch nachzuweisen (Art. 89 Abs. 3 KRG).

    Art. 89 Abs. 3 KRG (BR 801.100)

  • Nur wenn: grösseres Vorhaben oder besondere Bedeutung für das Orts-/Landschaftsbild

    Für grössere Bauvorhaben und Vorhaben an Standorten mit besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild kann ein Modell oder eine vergleichbare Visualisierung verlangt werden (Art. 42 Abs. 2 KRVO).

    Art. 42 Abs. 2 KRVO (BR 801.110)

  • Nur wenn: Grundstück in Gefahrenzone oder gelbem Gefahrengebiet

    Baugesuchen für Vorhaben in Gefahrenzonen und gelben Gefahrengebieten ist ein Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden beizulegen (Art. 42 Abs. 3 KRVO).

    Art. 42 Abs. 3 KRVO (BR 801.110)

  • Nur wenn: UVP-pflichtiges Vorhaben

    Bei UVP-pflichtigen Vorhaben wird der Umweltverträglichkeitsbericht zusammen mit dem Baugesuch öffentlich aufgelegt (Art. 45 Abs. 1 KRVO).

    Art. 45 Abs. 1 KRVO (BR 801.110)

  • Nur wenn: Vorhaben braucht Zusatzbewilligungen

    Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen (z. B. Gewässerschutz, Brandschutz) sind zusammen mit dem Baugesuch und allen Beurteilungsunterlagen bei der Gemeinde einzureichen; bestehende Gesuchsformulare sind zu verwenden (Art. 53 Abs. 1 KRVO).

    Art. 53 Abs. 1 KRVO (BR 801.110); Art. 92 Abs. 1 KRG

  • Nur wenn: Standort ausserhalb der Bauzone

    Für Vorhaben ausserhalb der Bauzone ist das BAB-Gesuch auf amtlichem Formular zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen; sie leitet es mit begründetem Antrag an die kantonale Fachstelle weiter (Art. 87, 92 KRG; Art. 47 KRVO).

    Art. 87, 92 Abs. 1 KRG (BR 801.100); Art. 47 Abs. 1 KRVO (BR 801.110)

  • Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).

    Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

    Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)

Einreichen

Baugesuche in Landquart laufen über Papier. Zuständig ist Bauamt (Abteilung Bau / Infrastruktur), Gemeinde Landquart, Bau / Infrastruktur, Unterdorfstrasse 1, Postfach 15, 7206 Igis. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Landquart entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Landquart; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.