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Unterlagen für einen Abbruch in Kaltbrunn
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Ein Baugesuch für einen Abbruch in Kaltbrunn braucht 14 Unterlagen in jedem Fall und 6 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Kaltbrunn, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.
Pläne
Art. 21 Abs. 1 VPBG nennt den Situationsplan als notwendige Unterlage; Grundlage ist der amtliche Grundbuch-/Katasterplan. Der Massstab ist kantonal NICHT vorgeschrieben (Praxis 1:500, sonst kommunales Baureglement).
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Behindertengerechte Parkplätze sind auf den Plänen auszuweisen. Kein kantonal vorgeschriebener Massstab (Praxis 1:100).
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG; massgebend für die Ermittlung von Fassaden- und Gesamthöhe nach Art. 79 ff. PBG.
Kanalisationspläne sind in Art. 21 Abs. 1 VPBG ausdrücklich genannt; ergänzend der Abschnitt «Entwässerung» im Formular G1, bei gewerblich-industriellen Bauten das Formular K1 (Gewässerschutz).
Der Höhenbezug wird über den Niveaupunkt im Formular G1 festgelegt; materiell Art. 78 PBG (massgebendes Terrain, im Nutzungsplan abweichend festlegbar).
Projektpläne im Massstab 1:100 nach SIA 400 mit Plankopf (Adresse, Plannummer, Datum, Unterschrift); Baugesuchspläne ausschliesslich rot (neu), gelb (Abbruch/alt), schwarz (bestehend), ohne Schraffuren. Umgebungsplan und Farb-/Materialkonzept müssen farbig dargestellt werden; Abänderungs- und Austauschpläne auf Basis des letztbewilligten Planstands mit Kennzeichnung «AUSTAUSCHPLAN».
Massgebliche Grundlage der Baueingabepläne ist der letztbewilligte Planstand; Archivpläne sind bei der Bauverwaltung mit Vollmacht der Eigentümerschaft gegen Gebühr erhältlich. Unvollständige Unterlagen führen zur Sistierung des Gesuchs.
Formulare und Nachweise
Gesuchstellende verwenden das Formular des Bau- und Umweltdepartementes; es wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft unterzeichnet (Art. 21 Abs. 1 VPBG). Eingereicht wird bei der Baubehörde der Standortgemeinde (Art. 137 Abs. 1 PBG); je nach Vorhaben kommen Zusatzformulare GA–GF/K1 dazu.
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars
Baugesuchsunterlagen mindestens 5-fach in Papierform; 7-fach, wenn die Zustimmung einer kantonalen Stelle nötig ist; im Meldeverfahren 3-fach. Brandschutz- und Kanalisationspläne können 3-fach eingereicht werden.
Sämtliche Unterlagen sind zusätzlich elektronisch an bauverwaltung@kaltbrunn.ch einzureichen; zulässig ist PDF (Bilder jpg/png/tiff), max. 50 MB pro Datei, mit vorgegebener Dateibenennung und Datierung.
Auf dem Formular G Digital sind alle Baugesuchsunterlagen aufzuführen; alternativ tabellarischer Lieferschein (Word/PDF), der zwingend mit den digitalen Unterlagen mitzugeben ist. G Digital ist durch Gesuchstellerin oder Projektverfasserin original zu unterzeichnen.
Grundsätzlich sind alle Planunterlagen durch die Gesuchstellerin original zu unterzeichnen; alternativ genügt das original unterzeichnete Formular «Unterschriften zur Baueingabe» mit Auflistung aller Unterlagen. Das Gesuch gilt erst als eingereicht, wenn sämtliche Unterschriften vorliegen.
Als Bauherrschaft kann nur eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz auftreten; Rechnungsempfängerin für Gebühren ist die Bauherrschaft (Abweichung nur mit schriftlicher Erklärung).
Nur wenn zutreffend
Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.
Nur wenn: Vor dem Auflageverfahren aufzustellen; im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren entfallen Visierung und Auflage.
Die Bauherrschaft stellt vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass bezeichnen (Art. 138 PBG); sie zeigen horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe und bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (Art. 22 VPBG). Entfällt im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren (Art. 141 Abs. 3, Art. 143 Abs. 2 PBG).
Art. 138, 141 Abs. 3 und 143 Abs. 2 PBG; Art. 22 VPBG
Nur wenn: Die Bewilligungsbehörden können weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einfordern.
Die Bewilligungsbehörden dürfen weitere erforderliche Unterlagen einfordern (Art. 21 Abs. 2 VPBG), etwa Umgebungs- und Bepflanzungspläne, Erdbebennachweise (Art. 101 PBG, SIA 261/269-8) oder den Naturgefahrennachweis Formular GN (Art. 103 PBG). Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen; bleibt sie aus, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 21 Abs. 3 VPBG).
Art. 21 Abs. 2 VPBG
Nur wenn: Wenn mit dem Bauvorhaben Wohnungen erstellt, umgebaut oder abgebrochen werden.
Erhebungsformular für das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
Wegleitung für das Baugesuchsformular SG
Nur wenn: Liegt das Bauvorhaben im Naturgefahrenbereich
Liegt das Bauvorhaben im Naturgefahrenbereich, ist ein Objektschutznachweis Bestandteil der Baueingabe.
Nur wenn: im Ortsbildschutzgebiet
Für Bauvorhaben im Ortsbildschutzgebiet wird die Einreichung einer 3D-Visualisierung oder eines Modells empfohlen.
Anschlussgesuche sind 3-fach direkt an die Wasserversorgung Kaltbrunn bzw. die Elektrizitätsversorgung Kaltbrunn AG zu richten; Grundstückentwässerung über die Fachstelle Abwasser des Abwasserverbands Obersee (Schmerikon).
Einreichen
Zuständig ist Bauverwaltung, Dorfstrasse 5/7, 8722 Kaltbrunn. Kontakt · Formulare der Gemeinde
Unterlagen beisammen?
baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Kaltbrunn entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.
Dossier prüfenAssistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Kaltbrunn; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.