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Unterlagen für einen Anbau oder eine Aufstockung in Grabs

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Hinweis: Grabs hat zwei getrennte Zonenpläne: einen für das Talgebiet und einen für das Berggebiet. Die Rahmennutzungsplanung (Baureglement und Zonenplan) ist seit 1. März 2026 in Kraft. Prüfen Sie zuerst, welcher der beiden Zonenpläne für die Parzelle gilt.

Ein Baugesuch für einen Anbau oder eine Aufstockung in Grabs braucht 13 Unterlagen in jedem Fall und 14 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Grabs, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • Art. 21 Abs. 1 VPBG nennt den Situationsplan als notwendige Unterlage; Grundlage ist der amtliche Grundbuch-/Katasterplan. Der Massstab ist kantonal NICHT vorgeschrieben (Praxis 1:500, sonst kommunales Baureglement).

  • Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Behindertengerechte Parkplätze sind auf den Plänen auszuweisen. Kein kantonal vorgeschriebener Massstab (Praxis 1:100).

  • Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG; massgebend für die Ermittlung von Fassaden- und Gesamthöhe nach Art. 79 ff. PBG.

  • Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Massgebendes Terrain ist der natürliche Terrainverlauf (Art. 78 PBG); Terrainveränderungen nach Art. 97 PBG sind darzustellen.

  • Kanalisationspläne sind in Art. 21 Abs. 1 VPBG ausdrücklich genannt; ergänzend der Abschnitt «Entwässerung» im Formular G1, bei gewerblich-industriellen Bauten das Formular K1 (Gewässerschutz).

  • Der Höhenbezug wird über den Niveaupunkt im Formular G1 festgelegt; materiell Art. 78 PBG (massgebendes Terrain, im Nutzungsplan abweichend festlegbar).

  • Im Melde- und vereinfachten Verfahren genügt der Katasterplan aus dem Geoportal; im ordentlichen Verfahren ist der Situationsplan beim Geometer zu beziehen und unterzeichnet einzureichen.

  • Im ordentlichen Verfahren (Neubau/Umbau EFH/MFH) ist ein Sichtwinkelplan 1:200/500 mit Freihaltezonen des Sichtbereichs einzureichen (2-fach).

Formulare und Nachweise

  • Gesuchstellende verwenden das Formular des Bau- und Umweltdepartementes; es wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft unterzeichnet (Art. 21 Abs. 1 VPBG). Eingereicht wird bei der Baubehörde der Standortgemeinde (Art. 137 Abs. 1 PBG); je nach Vorhaben kommen Zusatzformulare GA–GF/K1 dazu.

  • Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.

    Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars

  • Sämtliche Baugesuchsunterlagen sind der Bauverwaltung generell zusätzlich digital als PDF per Mail an bauamt@grabs.sg.ch zuzustellen.

  • Papierform je nach Verfahren: Meldeverfahren 1-fach, vereinfachtes und ordentliches Verfahren 2-fach (jeweils plus digitale PDF-Einreichung); Berichte/Nachweise 1-fach.

  • Im ordentlichen Verfahren sind Berechnungen zu Geschossfläche, Energiebezugsfläche und Bruttowohnfläche, Gebäudevolumen nach SIA sowie Spiel- und Begegnungsflächen einzureichen (je 1-fach).

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Vor dem Auflageverfahren aufzustellen; im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren entfallen Visierung und Auflage.

    Die Bauherrschaft stellt vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass bezeichnen (Art. 138 PBG); sie zeigen horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe und bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (Art. 22 VPBG). Entfällt im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren (Art. 141 Abs. 3, Art. 143 Abs. 2 PBG).

    Art. 138, 141 Abs. 3 und 143 Abs. 2 PBG; Art. 22 VPBG

  • Nur wenn: Stets bei Neubauten, wozu auch Anbauten, Aufbauten und neubauartige Umbauten zählen. Für Umbauten und energetisch relevante Umnutzungen grundsätzlich ebenfalls; kein Nachweis, wenn die Baukosten höchstens 200 000 Franken und zugleich höchstens 30 Prozent des Gebäudezeitwerts betragen.

    Einzureichen nach Art. 21 VPBG, materiell Art. 14 Bst. b EnV (sGS 741.11). Kann gleichzeitig mit dem Baugesuch oder später eingereicht werden; gebaut werden darf aber erst nach Genehmigung durch die Gemeindebehörde. Stets nötig bei Neubauten und beim Ersatz haustechnischer Anlagen.

    Wegleitung Baugesuchsformular Ziff. 2.1.9; Art. 4 Abs. 3 EnG

  • Nur wenn: Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen sowie öffentlich zugängliche Bauten und Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen.

    Formular G1B. Materiell Art. 102 PBG: neue Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen werden hinsichtlich Zugang hindernisfrei und im Grundriss anpassbar gestaltet. Die Stellungnahme der Beratungsstelle Procap wird in der Regel Bestandteil der Baubewilligung.

    Art. 102 PBG; Wegleitung Ziff. 2.1.10

  • Nur wenn: Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen; bei Zweckänderung oder Erweiterung beschränkt sich die Pflicht auf den Mehrbedarf. Bei Neubauten und Zweckänderungen; bei Um- und Anbauten nur, wenn zusätzliche Wohnungen, Arbeitsplätze oder Nutzflächen entstehen.

    Abschnitt «Parkierung» im Formular G1: Gesamtzahl der Plätze nach Bauausführung, Zahl der behindertengerechten Plätze zusätzlich auf den Plänen. Materiell Art. 69 PBG; die konkrete Zahl richtet sich nach dem kommunalen Parkplatzreglement.

    Art. 69 Abs. 1 PBG

  • Nur wenn: Die Bewilligungsbehörden können weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einfordern.

    Die Bewilligungsbehörden dürfen weitere erforderliche Unterlagen einfordern (Art. 21 Abs. 2 VPBG), etwa Umgebungs- und Bepflanzungspläne, Erdbebennachweise (Art. 101 PBG, SIA 261/269-8) oder den Naturgefahrennachweis Formular GN (Art. 103 PBG). Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen; bleibt sie aus, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 21 Abs. 3 VPBG).

    Art. 21 Abs. 2 VPBG

  • Nur wenn: Bei Erstellung oder Erweiterung von Wohnungen, Wohnheimen, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie bei baulichen Veränderungen an bestehenden Schutzräumen.

    Berechnung der erforderlichen Schutzplätze, Prüfung der Mindestvorschriften oder Gesuch um einen Ersatzbeitrag.

    Wegleitung für das Baugesuchsformular SG

  • Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).

    Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

    Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)

  • Nur wenn: Bei Neubauten und Zweckänderungen; bei Um- und Anbauten nur, wenn zusätzliche Wohnungen, Arbeitsplätze oder Nutzflächen entstehen.

    Im vereinfachten und ordentlichen Verfahren ist ein Umgebungsplan mit Parkplatzsituation (1:100) einzureichen, im ordentlichen Verfahren zusätzlich mit Deklarationsblatt.

  • Nur wenn: Im vereinfachten Verfahren

    Im vereinfachten Verfahren kann freiwillig das Formular «Verzicht auf Bauanzeigen» mit den Unterschriften der betroffenen Eigentümer eingereicht werden; die Auswahl der Eigentümer ist mit der Bauverwaltung abzuklären.

  • Der Energienachweis ist online über die Plattform EVEN (www.energievollzug.ch) einzugeben, nicht in Papierform.

  • Nur wenn: In Naturgefahrengebieten (blau, rot oder gelb sensibel)

    In Naturgefahrengebieten (blau, rot oder gelb sensibel) sind Objektschutznachweis und zugehörige Pläne einzureichen; Formular GN bei Naturgefahren in allen Verfahren.

  • Nur wenn: Bei Schutzraumpflicht bis 49 Schutzplätze

    Bei Schutzraumpflicht bis 49 Schutzplätze (Zuständigkeit Gemeinde) sind u. a. das Formular Prüfung Pflichtschutzräume, Situationsplan mit Lage/Trümmerbereich, separater Schutzraumplan 1:100, Lüftungsplan und statische Berechnung nach TWK 2017 (nur digital) einzureichen; ab 50 Plätzen 2-stufiges Verfahren beim kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz.

  • Separates Gesuch für die Kanalisationsbewilligung (www.grabs.ch) sowie Anschlussgesuche an die Technischen Betriebe Grabs für Strom/CATV und Trinkwasser (www.tbgrabs.ch), jeweils mit Situationsplan, UG-Grundriss mit Werkleitungen und Schnitt.

  • Nur wenn: Wenn nötig

    Wenn nötig sind Grundriss-, Schnittplan und Berechnung von Hebeanlagen im Massstab 1:20 einzureichen (2-fach).

Einreichen

Zuständig ist Bau / Infrastruktur (Bauverwaltung), Lindenweg 4, 9472 Grabs. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Grabs entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Grabs; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.