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Unterlagen für eine Zweckänderung in Frauenfeld

Thurgau · Gemeindeprofil · andere Gemeinde

Ein Baugesuch für eine Zweckänderung in Frauenfeld braucht 16 Unterlagen in jedem Fall und 12 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Thurgau und der Gemeinde Frauenfeld, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • Katasterplan mit den eingetragenen Massen der Bauten bzw. der projizierten Fassadenlinie sowie allen Grenzabständen, Baulinien, Zufahrten und Parkfeldern (§ 51 Abs. 2 Ziff. 1 PBV). Einen Massstab schreibt die PBV nicht vor; üblich ist 1:500.

  • Grundrisse aller Geschosse in der Regel 1:100 mit allen relevanten Aussenmassen, der projizierten Fassadenlinie im 1. Vollgeschoss und der Zweckbestimmung der Räume (§ 51 Abs. 2 Ziff. 2 PBV).

  • Mit dem Verlauf des massgebenden oder tiefer gelegten Terrains bis über die Grundstücksgrenzen und vollständigen Angaben zu Gesamt-, Fassaden- und Geschosshöhe, Kniestockhöhe, lichter Höhe, Strassenhöhe und Längenprofil der Garagenzufahrt (§ 51 Abs. 2 Ziff. 3 PBV). Bei Umbauten farbig: rot neu, gelb Abbruch, blau zu ersetzen (§ 51 Abs. 5 PBV).

  • Einschliesslich Parkfelder, Wege, Spielplätze, Freizeitflächen und Stützmauern, mit Höhenkoten des massgebenden Terrains und Bepflanzung (§ 51 Abs. 2 Ziff. 4 PBV).

  • Entwässerungsnachweis für Schmutz- und Meteorwasser gemäss dem GEP der Gemeinde (§ 51 Abs. 2 Ziff. 8 PBV).

  • Hinweis: Vor Einreichung des Baugesuchs aufzustellen; die Gemeindebehörde kann Abbrüche und geringfügige Vorhaben davon befreien.

    Vor Einreichung des Baugesuchs sind Visiere aufzustellen, die Standort und Dimension des Vorhabens bezeichnen; sie bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (§ 101 PBG).

    § 101 Abs. 1 PBG; § 107 Abs. 1 PBG

  • Grundlage ist die Norm SIA 400:2000; jeder Plan trägt Strasse/Hausnummer, Objekt- und Planbezeichnung, Massstab mit Massstabsleiste, Plan- und Revisionsdatum sowie Nordpfeil; festes Papier, gefaltet auf DIN A4; Kanalisations-, Brandschutzpläne und Sichtfeldnachweise als separate Dokumente.

  • Der Situationsplan 1:500 basiert auf den Daten der Amtlichen Vermessung und muss vom Nachführungsgeometer unterzeichnet sein; darzustellen sind u.a. Baulinien, Strassenraum (Trottoir, Parkplätze, Fussgängerstreifen) und wesentliche Inhalte der Nachbargrundstücke.

  • Schnitte/Fassadenpläne mindestens bis zu den Grundstücksgrenzen, massgebendes/heutiges/projektiertes Terrain differenziert dargestellt, OK Fertigfussboden zusätzlich als Meereskote, Gefälle von Garageneinfahrten nach VSS-Norm 40 291; Umgebungsplan gemäss Merkblatt «Umgebungsgestaltung» u.a. mit zu fällenden Bäumen, Sichtbermen, Belagsmaterialien, Auto-, Velo- und Containerabstellplätzen. Fassadenansichten mit Nachbargebäuden können verlangt werden.

Formulare und Nachweise

  • Das Baugesuch ist mit dem ausgefüllten kantonalen Formular und den weiteren Unterlagen mindestens dreifach, ausserhalb der Bauzonen vierfach bei der Gemeinde einzureichen, soweit keine elektronische Eingabe erfolgt (§ 51 Abs. 1 PBV, § 100 PBG).

  • Detaillierter Nachweis der Geschossflächen- oder Baumassenziffer (§ 51 Abs. 2 Ziff. 6 PBV); Berechnung nach IVHB Anhang 1.

  • Hinweis: Jedem Baugesuch beizulegen, bei dem Aushub oder Bodenaushub anfällt, auch wenn dieser vor Ort verbleibt.

    Kantonales Standardformular zu Aushub, belastetem Material und Entsorgung (§ 51 Abs. 2 Ziff. 7 PBV).

    § 51 Abs. 2 Ziff. 7 PBV; Formular Deklaration Erdarbeiten

  • Hinweis: Bei Neu-, An-, Auf- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen von Wohn-, Spital- und Heimbauten.

    Nachweis der Schutzraumbaupflicht bzw. des Ersatzbeitrags (§ 51 Abs. 2 Ziff. 9 PBV).

    § 51 Abs. 2 Ziff. 9 PBV; Formular Schutzplatzsteuerung

  • Nachweis nach der Verordnung zum Gesetz über die Energienutzung (§ 51 Abs. 2 Ziff. 12 PBV); bei beantragtem Zuschlag für energieeffizientes Bauen zusätzlich provisorisches Minergiezertifikat oder U-Wert-Nachweis (Ziff. 13).

  • Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.

    Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars

  • Pläne und Unterlagen sind dreifach in Papierform und zusätzlich digital beim Amt für Hochbau und Stadtplanung (AHS) einzureichen. Die digitale Abgabe erfolgt als PDF per Downloadlink an die zuständige Bauberatung, mit strikten Benennungsregeln (Dokumentnamen ohne Projektnummern/Adressen/Sonderzeichen, «Austauschplan»/«Ergänzungsplan»-Kennzeichnung, eine PDF-Datei pro Fachgebiet, Übereinstimmung mit der Papierversion).

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist.

    Soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist (§ 51 Abs. 2 Ziff. 5 PBV). In besonderen Fällen können zusätzlich ein Modell oder Farb- und Materialmuster verlangt werden (§ 51 Abs. 4 PBV).

    § 51 Abs. 2 Ziff. 5 PBV

  • Nur wenn: bei emittierenden Anlagen bzw. lärmbelasteten Standorten

    Emissionserklärung nach Art. 12 LRV (§ 51 Abs. 2 Ziff. 10 PBV) und Angaben nach Art. 34 LSV (Ziff. 11), jeweils bei emittierenden Anlagen bzw. lärmbelasteten Standorten.

  • Nur wenn: In der Gefahrenzone, wenn der Objektschutznachweis sicherstellen muss, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind.

    In der Gefahrenzone nur bewilligungsfähig, wenn mit Massnahmen nach dem kantonalen Leitfaden sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind (§ 51 Abs. 2 Ziff. 14 i. V. m. § 21 PBV). Einen separaten Erdbebennachweis kennen PBG und PBV nicht.

    § 51 Abs. 2 Ziff. 14 i.V.m. § 21 Abs. 1 PBV

  • Nur wenn: Für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie Gebäude mit sechs oder mehr Wohnungen oder mehr als 50 Arbeitsplätzen.

    Die Norm SN 521 500 ist verbindlich für öffentlich zugängliche Bauten sowie für Gebäude mit sechs oder mehr Wohnungen oder mehr als 50 Arbeitsplätzen (§ 41 PBV).

    § 41 PBV i.V.m. § 84 Abs. 1 PBG

  • Der Sichtfeldnachweis erfolgt gemäss SN 40 273a (Beobachtungsdistanz, Sichtweite, Sichtlinien, Sichtbehinderungen) und erfordert die Zustimmung betroffener Grundeigentümerschaften; vgl. Merkblatt «Sicht im Strassenraum».

  • Die Kanalisationseingabe umfasst Kanalisationsplan, hydraulischen Nachweis und TV-Kanalinspektion; massgebend sind SN 592 000, VSA-Richtlinien und der kommunale GEP (vgl. Merkblatt «Kanalisationseingabe»).

  • Nur wenn: Ab sechs Wohneinheiten und/oder bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen

    Ab sechs Wohneinheiten und/oder bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine Stellungnahme der Pro Infirmis einzureichen.

  • Konzept, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann (Art. 31 Baureglement Frauenfeld).

  • Nur wenn: Wenn Gebäude, Gebäudeteile oder einzelne Bauteile abgebrochen werden

    Wenn Gebäude, Gebäudeteile oder einzelne Bauteile abgebrochen werden (auch bei Innenumbauten), sind Entsorgungskonzept und Schadstoffnachweis einzureichen.

  • Nur wenn: bei Zweckänderungen

    Verlangt werden Berechnung der Geschossflächenzahl (bei mehreren Parzellen aufgeschlüsselt), der Bruttogeschossflächen bei Zweckänderungen, die Abstellplatzberechnung für Auto und Velo sowie die Berechnung der Nebennutzflächen.

  • Nur wenn: können ein Modell 1:500 mit Kontext sowie ein Farb- und Materialkonzept mit konstruktivem Detailschnitt verlangt werden

    Zur Beurteilung von Einordnung und Ausgestaltung können ein Modell 1:500 mit Kontext sowie ein Farb- und Materialkonzept mit konstruktivem Detailschnitt verlangt werden.

  • Nur wenn: Bei Unterschreitung des Grenzabstands

    Bei Unterschreitung des Grenzabstands ist das Formular Nr. 6.1 vierfach mit Originalunterschriften einzureichen.

Einreichen

Baugesuche in Frauenfeld laufen über Papier. Zuständig ist Amt für Hochbau und Stadtplanung, Bankplatz 3, 8501 Frauenfeld. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Frauenfeld entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Frauenfeld; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.