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Unterlagen für einen Umbau in Cham

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Ein Baugesuch für einen Umbau in Cham braucht 15 Unterlagen in jedem Fall und 6 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Zug und der Gemeinde Cham, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • «Ein Auszug aus dem Plan des Grundbuchs mit Angaben der Lage und vermassten Abständen der Bauten gegenüber Strassen, Nachbargrundstücken und Gebäuden sowie Baulinien, der strassenmässigen Erschliessung, der Baulinien, der Abwasserbeseitigung» (§ 47 Abs. 1 Bst. a V PBG). Einen Massstab schreibt das kantonale Recht für diesen Plan nicht vor; die Vorgabe 1:100 gilt nur für die Projektpläne.

  • «Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis notwendigen Schnitten» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Bei Grossbauten kann die Baubehörde einen kleineren Massstab bewilligen.

  • Teil der Projektpläne sind «die Pläne für die Erschliessung und die Ver- und Entsorgung sowie die zugehörigen Strassenpläne» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Die Abwasserbeseitigung ist zusätzlich im Grundbuchplanauszug darzustellen.

  • Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über «den längs der Gebäudeaussenseite bestehenden und projektierten Terrainverlauf samt den wichtigsten Höhenkoten und Fixpunkten, die Niveaulinien» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Die Begriffe dazu stehen in §§ 11 (massgebendes Terrain), 31 (Höhen) und 32 (Niveaulinien) V PBG.

  • «Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über die Ausmasse, die wichtigsten Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, die Zweckbestimmung der Räume» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Das ist die Prüfgrundlage für die Wohnhygiene nach § 6 V PBG: lichte Höhe mindestens 2,40 m, Fensterfläche mindestens 10 % der Bodenfläche.

  • Hinweis: Vor der Publikation sind bei Gebäuden Profile zu errichten, die Umrisse, Fassaden- und Gesamthöhe sowie die Erdgeschosskote erkennen lassen.

    «Vor der Publikation des Baugesuchs hat der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin bei Gebäuden Profile zu errichten, welche das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse und die Fassaden- sowie die Gesamthöhe erkennen lassen und die Erdgeschosskote deutlich sichtbar bezeichnen. Andere Bauten und Anlagen sind je nach Möglichkeit im Gelände abzustecken.» (§ 48 Abs. 1 V PBG). Die Profile dürfen erst nach Rechtskraft und nur mit Zustimmung der Baubehörde entfernt werden (§ 48 Abs. 2 V PBG).

    § 48 Abs. 1 V PBG

Formulare und Nachweise

  • Das Baugesuch leitet das Baubewilligungsverfahren ein; einzureichen ist «das vollständig ausgefüllte Baugesuchsformular, mit Angabe der Koordinaten zur Publikation eines allfälligen Standorts ausserhalb der Bauzonen» (§ 46 Abs. 1 Bst. a V PBG).

  • «Die Pläne sind je von der Bauherrschaft, der Grundeigentümerschaft und den Projektverfassenden zu unterzeichnen. Bei elektronischen Baugesuchen erfolgt die Unterzeichnung mittels e-Signatur.» (§ 47 Abs. 3 V PBG). Bei einer blossen Bauanzeige genügt die Unterschrift der Grundeigentümerschaft (§ 45 V PBG).

  • Hinweis: Elektronisch oder in Papierform in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4; bis auf Weiteres zusätzlich drei Papierexemplare samt unterschriebener Eingabequittung.

    «Die Unterlagen sind in der Regel in mindestens zweifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen» (§ 46 Abs. 1 V PBG); Pläne «entweder elektronisch oder — wenn in Papierform — in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4» (§ 47 Abs. 1 V PBG). In der Praxis verlangt der Kanton zusätzlich zur digitalen Eingabe drei Papierexemplare samt handunterschriebener Eingabequittung, ausserhalb der Bauzone teils vier. Die Baubehörde kann jederzeit ergänzende Unterlagen verlangen (§ 47 Abs. 4 V PBG).

    § 47 Abs. 1 V PBG; FAQ cymo ebau

  • Einzureichen sind «sämtliche Pläne und Beilagen gemäss § 47 sowie die Berechnungen von Nutzungsziffern» (§ 46 Abs. 1 Bst. b V PBG). Welche Ziffer gilt, legt die kommunale Bauordnung je Zone fest: Ausnützungsziffer (§§ 34–36 V PBG), Baumassenziffer (§ 37) oder Grünflächenziffer (§ 38). Achtung: die Ausnützungsziffer ist KEIN IVHB-Begriff; der Kanton hat sich ihren Weiterbestand beim Beitritt ausdrücklich vorbehalten. Sie bezieht sich auf die anzurechnende Landfläche (§ 36), Baumassen- und Grünflächenziffer dagegen auf die anrechenbare Grundstücksfläche (§ 39).

  • «Die weiteren Angaben bzw. Formulare namentlich zum Vollzug des Umweltrechts, des Energierechts und der Brandschutzvorschriften» (§ 46 Abs. 1 Bst. c V PBG). Über diese Generalklausel laufen der Energienachweis (Energiegesetz BGS 740.1 und Verordnung 740.11), die Lärm- und Umweltangaben (EG USG, BGS 811.1) und der VKF-Brandschutznachweis. Erdbebensicherheit und Schutzraumbau sind im Zuger Recht nicht eigens geregelt: die Erdbebensicherheit läuft über § 8 V PBG («anerkannte Regeln der Baukunde und der Technik», SIA 261), der Schutzraum über Bundesrecht.

  • Baugesuche werden digital auf der Plattform cymo ebau (zg.ebaugesuch.ch) erfasst; alle Gesuchsunterlagen und Pläne werden direkt hochgeladen. Benötigt werden ein ZUGLOGIN-Konto und die eZug-App (Registrierung u.a. am Schalter der Gemeindeverwaltung Cham, Büro 1.05/1.07, nach Terminvereinbarung).

  • Die Eingabequittung und das Baudossier müssen ausgedruckt, signiert und in vierfacher Ausführung eingereicht werden an: Einwohnergemeinde Cham, Abteilung Planung und Hochbau, Mandelhof, Postfach, 6330 Cham.

  • Konkretisierung der kantonalen Baugespann-Pflicht: Grundriss, Höhe der Baute und Höhenlage des Erdgeschossbodens sind spätestens einen Tag vor der ersten Publikation auszustecken.

  • Die Gebühren betragen höchstens 1.5 Promille der Baukosten; Expertisen und externe Leistungen werden separat verrechnet.

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Bei Neubauten und Zweckänderungen; bei Um- und Anbauten nur, wenn zusätzliche Wohnungen, Arbeitsplätze oder Nutzflächen entstehen.

    Darzustellen sind «Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie die Gestaltung der Umgebung und der Fussgängerverbindungen» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Einen separaten Parkierungsnachweis kennt das kantonale Recht nicht; die Parkierung wird über diese Planangabe und die kommunale Bauordnung geprüft.

  • Nur wenn: Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue rot anzulegen.

    «Ferner sind im Baugesuch die vorgesehenen Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind im Plan alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue Bauteile rot anzulegen.» (§ 47 Abs. 2 V PBG)

    § 47 Abs. 2 V PBG

  • Nur wenn: Bei Bauvorhaben in Gebieten, in denen die kantonale Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung ausweist.

    «Mit dem Baugesuch ist bei Bauvorhaben in Gebieten, in welchen gemäss der kantonalen Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung besteht, nachzuweisen, mit welchen Massnahmen allfälligen Gefahren begegnet wird.» (§ 7 Abs. 1 V PBG). Bei erheblicher Gefährdung gilt grundsätzlich ein Bauverbot; die kantonale Fachstelle ist vorgängig anzuhören (§ 7 Abs. 2 V PBG).

    § 7 Abs. 1 V PBG

  • Nur wenn: Öffentlich zugängliche Bauten sowie Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten oder mehr als 50 Arbeitsplätzen; zu erfüllen bei Neubauten und Erneuerungen.

    Öffentlich zugängliche Bauten sowie «Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten sowie Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen» sind behindertengerecht zu gestalten (§ 10a Abs. 1 und 2 PBG). «Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend […] Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden» (§ 43 V PBG). Die Gemeinden dürfen weitergehende Vorschriften erlassen (§ 42 Abs. 2 Bst. d V PBG).

    § 10a PBG; § 43 V PBG

  • Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).

    Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

    Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)

  • Meldepflichtige Solar-/Photovoltaikanlagen sind über das kommunale Online-Meldeformular (https://www.cham.ch/_rtr/onlinedienst_53840) anzuzeigen.

Einreichen

Baugesuche in Cham laufen über cymo ebau Zug (zusätzlich 3 Papierexemplare). Zuständig ist Abteilung Planung und Hochbau, Mandelhof, Postfach, 6330 Cham. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Cham entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Cham; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.