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Unterlagen für einen Neubau in Buchs (AG)

Aargau · Gemeindeprofil · andere Gemeinde

Hinweis: Die Parzellen 156, 1311, 2570, 2574, 1455, 2564 und 874 (sowie die Baurechte 2478, 2573 und 2674) sind aus der Gesamtrevision ausgeklammert und werden in einer späteren Teiländerung behandelt. Für sie gelten laut § 70 Abs. 3 der geltenden BNO weiterhin der Bauzonen- und Kulturlandplan sowie §§ 4 und 5 der Bau- und Nutzungsordnung vom 16. Dezember 1997 mit Änderungen von 2016 (BNO 1997/2016).

Ein Baugesuch für einen Neubau in Buchs (AG) braucht 11 Unterlagen in jedem Fall und 5 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Aargau und der Gemeinde Buchs (AG), je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • Hinweis: Bei geringfügigen Vorhaben können Gemeinderat und Abteilung für Baubewilligungen eine vereinfachte Eingabe gestatten.

    Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten (§ 60 BauG, § 51 Abs. 1 BauV).

    § 51 Abs. 1 und 5 BauV; § 60 Abs. 1 BauG

  • Hinweis: Bauprofile publikationspflichtiger Vorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen.

    Publikationspflichtige Vorhaben sind zu profilieren: Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote, Terrainveränderungen (§ 53 BauV).

    § 53 Abs. 1 BauV; § 60 Abs. 3 BauG

  • Dem Gesuch ist ein Situationsplan der amtlichen Vermessung beizulegen, in dem die Lage des Vorhabens mit den Grenzabständen eingezeichnet ist.

  • Projektpläne (üblich 1:100) mit Farbschema grau = bestehend, gelb = Abbruch, rot = neu; auf jedem Plan Erstellungsdatum, klarer Titel und Unterschrift der Bauherrschaft. Sämtliche Pläne sind von den Bauherren zu unterzeichnen.

Formulare und Nachweise

  • Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an (§ 51 Abs. 2 BauV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung das physische Formular.

  • Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (§ 51 Abs. 1 lit. a BauV).

  • Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.

    Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars

  • Das Baugesuch mit allen Beilagen ist digital über das eBau-Portal (ebauportal.ag.ch) einzureichen; die Eingabe physischer Unterlagen ist nicht mehr nötig. Physische Pläne können bei Bedarf verlangt werden.

  • Unvollständige oder mangelhafte Baugesuche bleiben sistiert, bis alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen; Mehraufwendungen dafür werden zusätzlich verrechnet.

  • Gemäss Leitfaden wird der Grundbuchauszug benötigt, um Rechte und Lasten auf der Parzelle zu prüfen, die das Bauvorhaben beeinträchtigen könnten.

  • Vor Publikation und Auflage sind Bauprofile aufzustellen (Höhen, Umriss, Dachneigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen korrekt erkennbar); die Gemeinde prüft die Übereinstimmung mit den Plänen, die Profilierung muss bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten bleiben.

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu- und Erweiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur.

    Bei Neu-/Erweiterungsbauten und Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur (§ 51 Abs. 1 lit. b BauV).

    § 51 Abs. 1 lit. b BauV

  • Nur wenn: Wo es die Beurteilung erfordert, können weitere Unterlagen verlangt werden, etwa Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle oder Schattendiagramme.

    Grundrissplan auf beglaubigtem AV-Auszug, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Schattendiagramme (§ 51 Abs. 3 BauV).

    § 51 Abs. 3 BauV

  • Nur wenn: In eBau-Gemeinden

    In eBau-Gemeinden sind sämtliche Gesuchsunterlagen digital über das Portal einzureichen; Korrespondenz läuft digital.

  • Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).

    Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

    Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)

  • Der Leitfaden verlangt die Abklärung, ob das Grundstück noch Ausnützungsziffer zur Verfügung hat (AZ = anrechenbare BGF / anrechenbare Grundstücksfläche gemäss BNO).

Einreichen

Baugesuche in Buchs (AG) laufen über eBau Aargau. Zuständig ist Abteilung Bau Planung Umwelt, Steinachermattweg 2a, Postfach 6, 5033 Buchs. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Buchs (AG) entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Buchs (AG); im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.