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Unterlagen für eine freistehende Kleinbaute in Biel/Bienne

Bern · Gemeindeprofil · andere Gemeinde

Hinweis: Die baupolizeilichen Masse hängen in Biel/Bienne nicht an der Nutzungszone, sondern an der BAUKLASSE aus dem Bauklassenplan. Die Zonenzuordnung aus dem Kataster allein beantwortet die Frage nach Höhe und Geschosszahl deshalb nicht; massgebend ist zusätzlich die Bauklasse der Parzelle. In Biel/Bienne gelten zwei Rechtsregime nebeneinander: die Grundordnung misst nach altem Recht (Ausnützungsziffer, Gebäudehöhe), einzelne nach 2011 revidierte Zonen mit Planungspflicht dagegen nach BMBV (Geschossflächenziffer, Gesamthöhe). Welches gilt, hängt an der konkreten Zone. AZ und GFZ sind nicht umrechenbar.

Ein Baugesuch für eine freistehende Kleinbaute (Gartenhaus, Garage, Carport) in Biel/Bienne braucht 15 Unterlagen in jedem Fall und 5 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Bern und der Gemeinde Biel/Bienne, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • Im vermessenen Kantonsgebiet auf Grundlage aktueller Daten der amtlichen Vermessung zu erstellen; Richtigkeit und Aktualität bestätigt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer (Art. 12 Abs. 1 BewD), das Gemeindeorgan bestätigt die baupolizeilichen Eintragungen (Art. 12 Abs. 3 BewD). Inhalt nach Art. 13 BewD: Parzellengrenzen und -nummern, Nutzungszone, Gefahren- und Schutzgebiete, Gewässerraum, Massstab und Nordrichtung, Waldbaulinien, Baudenkmäler, Lage und Grundfläche des Vorhabens mit den Abständen zu Strassen, Nachbargrenzen und Gebäuden, Aussenmasse des Grundrisses, Lage des Fixpunkts und (bei Anwendung der Gesamthöhe) des Messpunkts, Zufahrt, Abstellplätze und rollstuhlgängiger Zugang, Bau- und Strassenlinien, Höhenkoten, öffentliche Leitungen. Einen festen Massstab schreibt das BewD nicht vor; in der Praxis 1:500 aus der amtlichen Vermessung.

  • Beizulegen sind im Massstab 1:100 oder 1:50 (Art. 14 Abs. 1 BewD): die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Zweckbestimmung und Massen der Räume, Stärke der Aussenwände und ihrer Isolation, Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen sowie Boden- und Fensterflächen in Quadratmetern; die nötigen Schnitte mit Hauptdimensionen, Geschosshöhen, Deckenmassen, Kniestockhöhe und Höhe von Oberkant Erdgeschossboden; die Pläne sämtlicher Fassaden mit markierter Höhenlage von Oberkant Erdgeschossboden und eingetragener Fassaden- bzw. Gesamthöhe. Bei An-, Um- und Erweiterungsbauten muss ersichtlich sein, welche Gebäudeteile bleiben, welche abgebrochen und welche neu erstellt werden (Art. 14 Abs. 4 BewD). Für sehr grosse Vorhaben ist 1:200 zulässig (Art. 15 Abs. 2 lit. a BewD).

  • In Schnitt- und Fassadenplänen ist das massgebende Terrain gestrichelt und das Terrain nach Fertigstellung durchgezogen einzutragen; beide Linien sind zu beschriften (Art. 14 Abs. 2 BewD). Aus den Plänen müssen ferner die vorgesehene Terraingestaltung (Gebäudeanschlüsse, Böschungen, Stützmauern) und die festen Einfriedungen ersichtlich sein (Art. 14 Abs. 3 BewD). Der Höhenbezug erfolgt über einen im Situationsplan einzutragenden Fixpunkt (Art. 14 Abs. 1 lit. b, Art. 13 Abs. 1 lit. f BewD). Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf (Art. 1 BMBV), aber nur in Gemeinden, die ihre Grundordnung bereits an die BMBV angepasst haben; sonst gilt die Messregel ab gewachsenem Boden nach Art. 97 der bisherigen BauV.

  • Zugleich mit der Baueingabe sind die äusseren Umrisse im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen; diese haben namentlich in den Gebäudeecken die Fassadenhöhen und die Neigung der Dachlinien anzugeben, bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstung bzw. des Dachrands sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe am massgebenden Ort. Die Höhe von Oberkant Erdgeschossboden ist mit einer Querlatte zu markieren (Art. 16 Abs. 1 BewD). Die Profile bleiben stehen, bis endgültig entschieden ist (Abs. 2). Fehlende oder wesentlich abweichende Profile führen zur Wiederholung der Bekanntmachung mit verlängerter Einsprachefrist (Abs. 4). Die Frist der Vorprüfung läuft erst nach erfolgter Profilierung (Art. 17 Abs. 1 BewD).

  • Das Bauvorhaben ist auf beiden beglaubigten, mit dem geltenden Reglement übereinstimmenden Situations- und Baulinienplänen 1:500 rot zu markieren (Abbruchobjekte gelb). Bezug bei der Abteilung Infrastruktur, Dienststelle Vermessung und GIS, Zentralstrasse 49, 2502 Biel.

  • Zusätzlich zur Papierversion müssen die Projektpläne in digitaler Form als PDF-Datei eingereicht werden.

Formulare und Nachweise

  • Das Baugesuch ist im kantonalen Übermittlungssystem eBau auszufüllen und zu übermitteln (Art. 10 Abs. 1 BewD); zu unterzeichnen von Bauherrschaft, Projektverfassenden und (bei Bauten auf fremdem Boden) der Grundeigentümerschaft (Art. 10 Abs. 2 BewD). Pflichtinhalt abschliessend in Art. 11 BewD: Beteiligte inkl. der für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortlichen Person, Bauparzelle mit Koordinaten und Nutzungszone, Zweck, Hauptdimensionen, Konstruktionsart, Materialien sowie Art und Farbe von Fassaden und Bedachung, Baukosten inkl. Eigenarbeiten, Zufahrt. Anzugeben ist zudem, ob ein Baudenkmal, ein archäologisches Objekt oder ein Objekt des besonderen Landschaftsschutzes betroffen ist (Art. 11 Abs. 2 BewD). eBau ist seit 01.03.2022 kantonsweit obligatorisch.

  • Trotz eBau-Obligatorium ist das Verfahren hybrid: die Gesuchsunterlagen mit den Plänen sind zusätzlich in zweifacher Papierausfertigung, datiert und unterzeichnet, bei der Gemeinde einzureichen; diese sind rechtlich massgebend, weitere Doppel können verlangt werden (Art. 10 Abs. 6 BewD). Auch bei der Auflage gilt: «Massgebend sind die physischen Unterlagen» (Art. 28 Abs. 3 BewD). Das Gesuch ist erst vollständig, wenn auch die Papierdoppel vorliegen.

  • Bei allen Bauvorhaben sind die Angaben zur Erdbebensicherheit mit den erforderlichen Beilagen einzugeben (Art. 10 Abs. 3a BewD). Materiell: Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik erdbebensicher zu erstellen und zu unterhalten (Art. 21a BauG). Bern verlangt diesen Nachweis ausnahmslos bei jedem Baugesuch, anders als die meisten Kantone, die ihn an Gebäudekategorien knüpfen.

  • Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.

    Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars

  • Das Baugesuchsdossier ist mindestens in doppelter Ausfertigung (zwei Originale und ein Duplikat) bei der Stadtplanung Biel, Bereich Baubewilligungen und Kontrollen, Zentralstrasse 49, einzureichen; alle Formulare sind unterzeichnet in mindestens zweifacher Ausfertigung beizulegen.

  • Das Dossier muss ein ausgefülltes Deckblatt mit den Kontaktdaten von Gesuchsteller und Projektverfasser sowie einer kurzen Beschreibung und der Adresse des Projekts enthalten.

  • Nicht erforderliche Formulare sind diagonal durchzustreichen, mit «bestehend» oder «keine Änderung» zu versehen und trotzdem zu unterzeichnen. Die gelben Blätter sind im Dossier zu belassen.

  • Das Dossier muss ein Beilagenverzeichnis aller Pläne und sonstigen Dokumente enthalten.

  • Der Gesuchsteller muss der Abteilung Stadtplanung nachweisen, dass die aufgestellten Profile dem Projekt entsprechen; die Art der Aufstellung ist mit dem Baukontrolleur zu vereinbaren. Das Baugesuch wird erst nach Erhalt dieses Nachweises publiziert. Im kleinen Verfahren entfallen die Profile, wenn alle betroffenen Nachbarn per Zustimmungserklärung zustimmen.

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Das Mass der Nutzung, wenn dieses in den baurechtlichen Vorschriften beschränkt ist; die Berechnung ist in nachprüfbarer Form beizulegen.

    Ist das Mass der Nutzung in den baurechtlichen Vorschriften beschränkt, ist es im Baugesuch zu bezeichnen und die Berechnung in nachprüfbarer Form beizulegen (Art. 11 Abs. 1 lit. l BewD). Die Behörde kann zusätzlich detaillierte Aufstellungen, Berechnungen und Schattendiagramme verlangen (Art. 15 Abs. 1 BewD). Achtung beim Ziffernbegriff: in BMBV-angepassten Gemeinden gilt die Geschossflächenziffer (GFZ, Art. 28 BMBV), in den übrigen noch die Ausnützungsziffer (AZ, Art. 93 der bisherigen BauV). Die beiden sind nicht ineinander umrechenbar: die GFZ zählt Neben-, Verkehrs-, Konstruktions- und Funktionsflächen mit, die AZ nicht.

    Art. 11 Abs. 1 lit. l BewD

  • Nur wenn: Wenn besondere Vorschriften über die Umgebungsgestaltung bestehen, das Vorhaben Kinderspielplätze oder Aufenthaltsbereiche erfordert oder ein Baudenkmal bzw. Schutzobjekt betrifft.

    Beizulegen, wenn besondere Vorschriften über die Umgebungsgestaltung bestehen (Art. 14 BauG), wenn das Vorhaben Kinderspielplätze, grössere Spielflächen oder Aufenthaltsbereiche erfordert (Art. 15 BauG) oder wenn es ein Baudenkmal, ein archäologisches Objekt oder ein anderes Objekt des besonderen Landschaftsschutzes betrifft (Art. 14 Abs. 1 lit. d BewD). Die Behörde kann ihn zudem verlangen, wo die Gemeindebauvorschriften dies vorsehen (Art. 15 Abs. 2 lit. c BewD).

    Art. 14 Abs. 1 lit. d BewD

  • Nur wenn: Wenn verschmutztes Abwasser anfällt oder eine Änderung wesentlich mehr verschmutztes Abwasser bewirkt.

    Mit der Baubewilligung werden der Anschluss an das Strassen- und Energieleitungsnetz, an die Wasserversorgung und die Kanalisation sowie die Gewässerschutzbewilligung mitentschieden (Art. 9 Abs. 1 lit. a und c BewD). Für die Abwasserbeseitigung gilt die Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 3 Abs. 2 lit. d BauV); die Erschliessung gilt als sichergestellt, wenn die Anschlüsse an das öffentliche Strassen- und Leitungsnetz bewilligt sind (Art. 4 Abs. 1 lit. b BauV). Praktisch verlangt die Gemeinde ein Entwässerungsgesuch bzw. einen Kanalisationsplan nach GEP.

    Art. 26 KGV; Art. 9 Abs. 1 lit. c BewD

  • Nur wenn: Bei Umbauten mit Änderungen an der Entwässerung

    Bei Umbauten mit Änderungen an der Entwässerung (Nasszellen, Küchen, Bodenabläufe usw.) ist mit dem Baugesuch die Dichtheit aller erdverlegten Schmutz-/Mischwasserleitungen bis zum Kanalisationsanschluss gemäss SN 592000:2012 nachzuweisen. Fehlt der Nachweis, ist vor der Eingabe eine Kanalfernsehaufnahme mit Situationsplan der Dienststelle Tiefbau (Liegenschaftsentwässerung) einzureichen und mit dem Baugesuch ein Sanierungsprojekt beizulegen.

  • Nur wenn: Bei Neubauten

    Bei Neubauten müssen die Höhenkoten des Grundstücks in der Mitte jeder Fassade durch die Dienststelle Vermessung der Stadt Biel eingetragen werden; der von ihr ausgestellte Nachweis ist dem Baugesuch beizulegen. Bei geschlossener Bauweise ist zusätzlich die Höhenkote der nächstgelegenen Strassenachse anzugeben.

Einreichen

Baugesuche in Biel/Bienne laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Baubewilligungen und Kontrollen (Abteilung Stadtplanung), Zentralstrasse 49, Postfach, 2501 Biel. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Biel/Bienne entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Biel/Bienne; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.