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Unterlagen für einen Neubau in Basel
Basel-Stadt · Gemeindeprofil · andere Gemeinde
Ein Baugesuch für einen Neubau in Basel braucht 6 Unterlagen in jedem Fall und 18 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Basel-Stadt und der Gemeinde Basel, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.
Pläne
Jedes Baubegehren braucht einen Situationsplan aus dem «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baubegehren», höchstens drei Monate alt, mit eingezeichnetem und vermasstem Vorhaben. Farbcode: rot mehrgeschossig, orange erdgeschossig, rot schraffiert unter Terrain, gelb Abbruch, blau Änderung (§ 24 ABPV).
Alle Räume vermasst und mit bestehender wie neuer Nutzung bezeichnet; Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne im selben Massstab, Darstellung nach SIA 400 (Bestand grau/schwarz, Abbruch gelb, neu rot). Im Erdgeschossplan zusätzlich Schnittbezeichnungen, Bau- und Strassenlinien, Meereshöhe und Projektkoten (§§ 25, 26, 28, 29, 30 Abs. 4 ABPV).
In den Schnittplänen sind Höhenkoten, das Profil der Zone und die Lichteinfallswinkel einzutragen; gewachsenes Terrain gestrichelt, neues ausgezogen, beide mit Koten auf einen Höhenfixpunkt bezogen (§ 30 Abs. 1 und 2 ABPV).
Die Anschlussfassaden der Nachbargebäude sind mindestens über die erste Fensterachse hinaus einzuzeichnen; auf Antrag mitwirkender Behörden kann das BGI die vollständigen Nachbarfassaden verlangen (§ 30 Abs. 3 ABPV).
Formulare und Nachweise
Hinweis: Baubegehren, für die das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zuständig ist, sind elektronisch einzureichen, samt den zur Prüfung nötigen Plänen und Beschreibungen.
Für Baubegehren und Meldeverfahren ist die kantonale Web-Plattform OBG zu verwenden; das Begehren gilt erst als eingereicht, wenn die Plattform vollständig ausgefüllt und abgeschickt ist (§§ 19 und 21 ABPV). § 38 Abs. 1 BPV: Baubegehren in der Zuständigkeit des Bau- und Gastgewerbeinspektorats sind elektronisch einzureichen; während einer Übergangsfrist wird Papier noch akzeptiert.
§ 38 Abs. 1 BPV
Hinweis: Gehört das Grundstück nicht der Bauherrschaft, sind auch die Unterschriften der Grundeigentümerschaft oder der Bauberechtigten erforderlich.
Von Grundeigentümerschaft, Bauherrschaft und projektverfassender Person zu unterzeichnen; mit der Unterschrift wird auch der Publikation der Unterlagen im Internet zugestimmt (§ 22 ABPV, § 38 Abs. 3 BPV).
§ 38 Abs. 3 BPV; § 22 ABPV
Nur wenn zutreffend
Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.
Nur wenn: Bei Neubauten mit vorgeschriebenem Grünflächenanteil, bei Bauten in bisher begrünten Bereichen, bei Vorgärten, bei Aushub über 100 m² oder 1 m Höhe sowie im Bereich geschützter Bäume oder wertvoller Natursubstanz.
Umgebungsgestaltung, Baumfällungen und Neubepflanzungen müssen ersichtlich sein; dafür kann auch ein separater Plan eingereicht werden (§ 30 Abs. 5 i. V. m. § 25 ABPV).
Anhang A Umgebungsgestaltung; § 30 Abs. 5 ABPV
Nur wenn: Bei Neubauten sowie bei Vergrösserungen des Baukubus durch Anbauten, Aufbauten, Aufstockungen, Balkonanbauten und Verglasungen von Balkonen.
Bei BGF-relevanten Vorhaben ist eine leicht nachvollziehbare Berechnung beizulegen (§ 32 ABPV). Grundlage sind §§ 5–8 BPG; dabei gilt: massgebend ist der höhere Wert aus Ausnützungsziffer und Vergleichsprojekt.
Anhang A Bruttogeschossfläche; § 32 Abs. 1 ABPV
Nur wenn: Wenn nach kantonaler Gewässerschutzverordnung ein Kanalisationsbegehren nötig ist, zusammen mit dem Baubegehren einzureichen.
Ist nach der kantonalen Gewässerschutzverordnung ein Kanalisationsbegehren nötig, ist es zusammen mit dem Baubegehren einzureichen (§ 33 ABPV).
§ 33 ABPV
Nur wenn: Wenn sich das Bauvorhaben im Bereich einer Servitut oder einer anderen Eigentumsbeschränkung befindet.
Liegt das Vorhaben im Bereich einer Servitut oder anderen Eigentumsbeschränkung, sind Grundbuchauszug und allfälliger Mutationsplan einzureichen (§ 34 Abs. 1 ABPV); Dienstbarkeiten für Zufahrt, Nutzungsverlagerung und Lichteinfall mit Unterschriften der Grundpfandgläubiger (§ 38 Abs. 4 BPV).
§ 34 Abs. 1 ABPV
Nur wenn: Wenn Nachbargrundstücke dauerhaft baulich in Anspruch genommen werden, etwa bei Aussenwärmedämmungen oder Erdankern.
Wenn Nachbargrundstücke dauerhaft baulich beansprucht werden (etwa bei Aussenwärmedämmungen, unwesentlichen Bauteilen oder Erdankern), ist das schriftliche Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerschaft einzuholen (§ 34 Abs. 2 und 3 ABPV).
§ 34 Abs. 2 ABPV
Nur wenn: Bei Neubauten nach den Tragwerksnormen SIA 260 bis 267; bei Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur nach SIA 269/8. Ab einer Bausumme von einer Million Franken ist der Ingenieurbericht beizulegen, ausgenommen Einfamilienhäuser.
Ab einer Baukostensumme von 1 Mio. Franken ist der Ingenieurbericht mit dem Baubegehren einzureichen und zu deklarieren, ob Ertüchtigungsmassnahmen nötig sind. Einfamilienhäuser sind ausgenommen (§ 36 Abs. 2 und 3 ABPV).
§ 36 Abs. 1 und 4 ABPV
Nur wenn: Wenn das Bauvorhaben Abweichungen von Bauvorschriften vorsieht, sind Anträge und Begründung in der Regel mit dem Baubegehren einzureichen.
Sieht das Vorhaben Abweichungen von Bauvorschriften vor, sind Antrag und Begründung in der Regel mit dem Baubegehren einzureichen (§ 37 ABPV, §§ 80 ff. BPG).
§ 37 ABPV
Nur wenn: Auf Verlangen des Bau- und Gastgewerbeinspektorates.
Wer Bauprojekte und Baubegehren verfasst, muss über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und sich auf Verlangen ausweisen; auf ohne genügende Fachkenntnisse verfasste Begehren wird nicht eingetreten (§ 37 BPV, anerkannte Berufe nach § 16 Abs. 3 ABPV).
§ 16 Abs. 2 ABPV
Nur wenn: Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann je nach Bedeutung des Vorhabens ein Modell und eine Profilierung verlangen.
Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann ein Modell und je nach Bedeutung des Vorhabens eine Profilierung verlangen (§ 42 ABPV). Anders als in den meisten Kantonen besteht in Basel-Stadt KEINE generelle Baugespann-Pflicht vor der Eingabe.
§ 42 ABPV
Nur wenn: Im Einzelfall, wenn es für die Prüfung des Baubegehrens notwendig ist.
Im Einzelfall kann das BGI weitere Unterlagen verlangen; auf unvollständige Baubegehren wird nicht eingetreten (§ 31 ABPV, § 38 Abs. 6 BPV).
§ 31 ABPV
Nur wenn: Bei Neu- und Anbauten sowie bei Umnutzungen; nur für Basel, nicht für Riehen und Bettingen.
Angabe, ob der Wohnanteilplan eingehalten wird; andernfalls ist eine Ausnahmebewilligung zu beantragen.
Anhang A zum Baubegehren, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS
Nur wenn: Bei Neubauten im Wohnbereich sowie bei zusätzlichen Wohnungen oder zusätzlichen Zimmern in Heimen und Spitälern.
Nachweis der Schutzraumbaupflicht für Wohnbauten, Heime und Spitäler.
Anhang A zum Baubegehren, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS
Nur wenn: Bei Neubauten sowie bei allen wesentlichen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen; nicht bei geringfügigen oder reinen Erhaltungsmassnahmen.
Nachweis der erforderlichen Anzahl Veloabstellplätze.
Anhang A zum Baubegehren, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS
Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)
Nur an einem geschützten oder inventarisierten Gebäude.
Das Bauinspektorat unterbreitet der Stadtbildkommission alle Baubegehren, die Bauten oder Anlagen in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone oder -Schonzone betreffen oder im Denkmalverzeichnis eingetragen sind (BPV §16). Die Kommission beurteilt die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen auf die vom Bau- und Planungsgesetz verlangte gute Gesamtwirkung; Fälle geringerer Bedeutung beurteilt das Fachsekretariat der Stadtbildkommission. Kontakt: Münsterplatz 11, 4001 Basel, sbk@bs.ch, +41 61 267 92 36. Quelle: https://staatskalender.bs.ch/organization/regierung-und-verwaltung/bau-und-verkehrsdepartement/kommissionen/stadtbildkommission
Nur wenn: Für Liegenschaften im Denkmalverzeichnis
Für Liegenschaften im Denkmalverzeichnis gelten besondere Anforderungen im Baubewilligungsverfahren; ob ein Gebäude eingetragen ist, lässt sich vorab beim Kanton klären ('Mein Haus – ein Baudenkmal?'). Baubegehren an solchen Objekten werden der Stadtbildkommission bzw. den Denkmal-Fachstellen unterbreitet. Quelle: https://www.bs.ch/themen/umwelt-und-bauen/grundstueck-und-gebaeude/mein-haus-ein-baudenkmal
Nur an einem geschützten oder inventarisierten Gebäude.
In der Stadt Basel sind Bäume in Baumschutzgebieten ab 50 cm Stammumfang und ausserhalb der Baumschutzgebiete ab 90 cm Stammumfang (gemessen 1 m über Boden) geschützt. Bei einem Bauvorhaben ist das Fällgesuch dem Baubegehren beizulegen (siehe Grundformular 'Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen'); ohne Bauvorhaben läuft das Verfahren über die Stadtgärtnerei. Fällarbeiten sind vom 1. März bis 31. Juli untersagt (Vogelnistzeit). Quelle: https://www.bs.ch/bvd/bgi/baubewilligungsverfahren/baumfaellungen
Nur wenn: mit mehr als 10 m² Fläche und/oder mehr als 20 Tagen Installationszeit
Bauinstallationen auf Allmend (Mulden, Materiallager, Container, Gerüste) mit mehr als 10 m² Fläche und/oder mehr als 20 Tagen Installationszeit sind bewilligungs- und gebührenpflichtig; kleinere/kürzere Installationen sind meldepflichtig, aber gebührenfrei. Antrag über das Online-Formular der Allmendverwaltung des Tiefbauamts; es gilt die Richtlinie Bauinstallationen (https://media.bs.ch/original_file/8dc84ecf536caaab543629406546d63aabdc9ec3/richtlinie-bauinstallationen-4.pdf). Quelle: https://www.tiefbauamt.bs.ch/oeffentlicher-raum/nutzung-des-oeffentlichen-raumes/bauen-auf-oeffentlichem-grund/bauinstallationen.html
Einreichen
Baugesuche in Basel laufen über Online-Baubegehren BS (OBG). Zuständig ist Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI), Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle, Münsterplatz 11, 4001 Basel. Kontakt · Formulare der Gemeinde
Unterlagen beisammen?
baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Basel entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.
Dossier prüfenAssistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Basel; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.