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Unterlagen für eine freistehende Kleinbaute in Arbon

Thurgau · Gemeindeprofil · andere Gemeinde

Ein Baugesuch für eine freistehende Kleinbaute (Gartenhaus, Garage, Carport) in Arbon braucht 11 Unterlagen in jedem Fall und 7 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Thurgau und der Gemeinde Arbon, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • Katasterplan mit den eingetragenen Massen der Bauten bzw. der projizierten Fassadenlinie sowie allen Grenzabständen, Baulinien, Zufahrten und Parkfeldern (§ 51 Abs. 2 Ziff. 1 PBV). Einen Massstab schreibt die PBV nicht vor; üblich ist 1:500.

  • Grundrisse aller Geschosse in der Regel 1:100 mit allen relevanten Aussenmassen, der projizierten Fassadenlinie im 1. Vollgeschoss und der Zweckbestimmung der Räume (§ 51 Abs. 2 Ziff. 2 PBV).

  • Mit dem Verlauf des massgebenden oder tiefer gelegten Terrains bis über die Grundstücksgrenzen und vollständigen Angaben zu Gesamt-, Fassaden- und Geschosshöhe, Kniestockhöhe, lichter Höhe, Strassenhöhe und Längenprofil der Garagenzufahrt (§ 51 Abs. 2 Ziff. 3 PBV). Bei Umbauten farbig: rot neu, gelb Abbruch, blau zu ersetzen (§ 51 Abs. 5 PBV).

  • Einschliesslich Parkfelder, Wege, Spielplätze, Freizeitflächen und Stützmauern, mit Höhenkoten des massgebenden Terrains und Bepflanzung (§ 51 Abs. 2 Ziff. 4 PBV).

  • Entwässerungsnachweis für Schmutz- und Meteorwasser gemäss dem GEP der Gemeinde (§ 51 Abs. 2 Ziff. 8 PBV).

  • Hinweis: Vor Einreichung des Baugesuchs aufzustellen; die Gemeindebehörde kann Abbrüche und geringfügige Vorhaben davon befreien.

    Vor Einreichung des Baugesuchs sind Visiere aufzustellen, die Standort und Dimension des Vorhabens bezeichnen; sie bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (§ 101 PBG).

    § 101 Abs. 1 PBG; § 107 Abs. 1 PBG

Formulare und Nachweise

  • Das Baugesuch ist mit dem ausgefüllten kantonalen Formular und den weiteren Unterlagen mindestens dreifach, ausserhalb der Bauzonen vierfach bei der Gemeinde einzureichen, soweit keine elektronische Eingabe erfolgt (§ 51 Abs. 1 PBV, § 100 PBG).

  • Hinweis: Jedem Baugesuch beizulegen, bei dem Aushub oder Bodenaushub anfällt, auch wenn dieser vor Ort verbleibt.

    Kantonales Standardformular zu Aushub, belastetem Material und Entsorgung (§ 51 Abs. 2 Ziff. 7 PBV).

    § 51 Abs. 2 Ziff. 7 PBV; Formular Deklaration Erdarbeiten

  • Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.

    Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars

  • Baugesuche sind in 4-facher Ausführung und zusätzlich digital (per E-Mail an bauverwaltung@arbon.ch oder mittels USB-Stick) einzureichen.

  • Das Bauvorhaben muss spätestens am Tag der öffentlichen Auflage visiert sein. Unvollständige Baugesuche werden nicht bearbeitet; die Bearbeitungszeit beginnt erst ab Vollständigkeit. Alle Pläne und Unterlagen sind von Bauherrschaft, Grundeigentümer und Planer zu unterschreiben; Neubauten/neue Aussenanlagen rot, Abbrüche gelb.

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist.

    Soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist (§ 51 Abs. 2 Ziff. 5 PBV). In besonderen Fällen können zusätzlich ein Modell oder Farb- und Materialmuster verlangt werden (§ 51 Abs. 4 PBV).

    § 51 Abs. 2 Ziff. 5 PBV

  • Nur wenn: bei emittierenden Anlagen bzw. lärmbelasteten Standorten

    Emissionserklärung nach Art. 12 LRV (§ 51 Abs. 2 Ziff. 10 PBV) und Angaben nach Art. 34 LSV (Ziff. 11), jeweils bei emittierenden Anlagen bzw. lärmbelasteten Standorten.

  • Nur wenn: In der Gefahrenzone, wenn der Objektschutznachweis sicherstellen muss, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind.

    In der Gefahrenzone nur bewilligungsfähig, wenn mit Massnahmen nach dem kantonalen Leitfaden sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind (§ 51 Abs. 2 Ziff. 14 i. V. m. § 21 PBV). Einen separaten Erdbebennachweis kennen PBG und PBV nicht.

    § 51 Abs. 2 Ziff. 14 i.V.m. § 21 Abs. 1 PBV

  • Nur wenn: Bei Rückbau-, Umbau- und Instandsetzungsarbeiten

    Bei Rückbau-, Umbau- und Instandsetzungsarbeiten ist die Entsorgungsdeklaration für Bauabfälle nach SIA 430 einzureichen.

  • Der hydraulische Nachweis ist mit dem Retentions- und Versickerungstool (XLS) des Abwasserverbands Morgental (www.morgental.ch → Medien → Downloads → Verband) zu erbringen.

  • Nur wenn: Für Bauvorhaben, die dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) unterstehen

    Für Bauvorhaben, die dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) unterstehen, ist eine Stellungnahme der Pro Infirmis einzureichen.

  • Nur wenn: Bei Unterschreitung des Grenzabstands gegenüber Privatparzellen

    Bei Unterschreitung des Grenzabstands gegenüber Privatparzellen: Formular Herabsetzung Grenzabstand 4-fach mit Originalunterschriften aller Parteien, die auch den Situationsplan unterzeichnen müssen; gegenüber Strassenparzellen: Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Strassenabstands.

Einreichen

Baugesuche in Arbon laufen über Papier. Zuständig ist Abteilung Bau/Umwelt (Hochbau/Tiefbau), Hauptstrasse 12, 9320 Arbon. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Arbon entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Arbon; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.