Weisslingen
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Baugesuchs-Dossier · Weisslingen
Checkliste · kantonale Anforderungen
Amtliches Baugesuchsformular mit Angaben zu Bauherrschaft, Grundstück (Kat.-Nr.), Vorhaben; unterschrieben.
Unterschriftliche Zustimmung, falls Bauherrschaft nicht Eigentümerin ist.
Bei Wohn-/Gebäudebauten: GWR-Zusatzformular.
Beschreibung von Nutzung, Konstruktion, Materialien, Bauablauf.
Nachvollziehbare Berechnung von AZ/BMZ bzw. anrechenbarer Geschoss-/Grundstücksfläche.
Nachweis der Grün-/Freiflächenziffer, sofern die Zone dies verlangt.
Nachweis der eingehaltenen Grenz- und Gebäudeabstände (Masse/Bezugspunkte).
Berechnung der Pflicht-Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos je Nutzung.
Nachweis Wärmeschutz/Energie (SIA 380/1 bzw. Minergie), bei Neubau/Umbau mit Energiebezug.
Bei Lärmvorbelastung: Nachweis Schallschutz/Lärmempfindlichkeitsstufe.
Bei grösseren/besonderen Bauten: Brandschutznachweis/-konzept.
Aktueller Situations-/Katasterplan mit Vorhaben, Grenz-/Gebäudeabständen.
Bemasste Grundrisse sämtlicher Geschosse inkl. Nutzungen.
Mind. ein Schnitt mit Gebäude-/Firsthöhe, gewachsenem und neuem Terrain.
Alle Fassadenansichten mit Materialisierung.
Terraingestaltung, Bepflanzung, Zufahrten, Abstellplätze, Spielflächen.
Entwässerung Dach/Umgebung, Anschluss an Kanalisation.
Untersuchung der Gebäudeschadstoffe und darauf gestütztes Entsorgungskonzept für die Gebäudesubstanz älterer Bauten.
Vereinfachte Ermittlung der Gebäudeschadstoffe durch die Bauherrschaft; gilt bei kleineren Umbauten älterer Gebäude als Entsorgungskonzept.
Entsorgungskonzept für das anfallende Rückbaumaterial bei jüngeren Gebäuden ohne Schadstoffverdacht.
Deklaration des abgetragenen Bodens und seiner Verwertung bei erstmaliger Überbauung eines Grundstücks.
Nachweis, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem Grundstück oder im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch selbst erzeugt wird.
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Weisslingen)
Aktuelle Kopie des Grundbuchplanes mit rechtsgültiger Unterschrift des Nachführungsgeometers (Gossweiler Ingenieure AG, Dübendorf), nicht älter als drei Monate. Baulinien sowie Stellung und Abstände der projektierten Bauten zu Grenzen und Nachbarbauten sind einzuzeichnen und zu vermassen (bestehend schwarz, neu rot, Abbruch gelb).
Es ist ein aktueller Grundbuchauszug einzureichen, nicht älter als drei Monate (Bezug: Notariat und Grundbuchamt Illnau).
In Weisslingen gilt die Baumassenziffer: Bei allen Neu- und Erweiterungsbauten sind nachvollziehbare Baumassenberechnungen mit Schemaplan beizulegen; bei Erweiterungsbauten getrennt nach bestehendem und neuem Bestand.
Projektpläne im Massstab 1:100 mit Titel, Gesuchsteller, Objekt, Adresse, Vorhaben, Massstab, Datum, allen Unterschriften und Vermassung (Abmessungen und Koten); Änderungen farblich: bestehend schwarz, neu rot, Abbruch gelb. Bei Umbauten ist der Zustand vor dem Umbau darzustellen, Fassadenpläne mit gewachsenem und neuem Terrain bis zur Grundstücksgrenze.
Mit der Baueingabe ist das Kanalisationsgesuch mit Plan per eBaugesucheZH einzureichen; das kommunale Gesuchsformular ist unter www.weisslingen.ch oder beim Bauamt erhältlich.
Mit der Baueingabe ist das Wasseranschlussgesuch per eBaugesucheZH einzureichen; das kommunale Gesuchsformular ist unter www.weisslingen.ch oder beim Bauamt erhältlich.
Das Baugespann ist spätestens am Vortag der öffentlichen Bekanntmachung zu stellen und darf während der Auflagefrist von 20 Tagen ab Publikation (auf Ersuchen der Baubehörde bis zum Entscheid) nicht entfernt werden. Vorhaben im Anzeigeverfahren müssen nicht ausgesteckt werden.
Die Unterlagen sind mit qualifizierter digitaler Unterschrift einzureichen; alternativ ist das Unterschriftenblatt im Original per Post nachzusenden.
Reglemente · Gemeinde Weisslingen
Übergeordnetes Recht (Kanton Zürich)
Karten
Verfahren · Kanton Zürich
Eingabeweg: eBaugesucheZH
Vor der Einreichung ausstecken; das Gespann muss bis zur Bekanntmachung stehen und mindestens während der ganzen Auflagefrist stehen bleiben.
Baugesuch über eBaugesucheZH einreichen; die Baubehörde prüft die Unterlagen innert drei Wochen vor.
Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens; die Gesuchsunterlagen liegen gleichzeitig 20 Tage öffentlich auf.
Im Kanton Zürich gibt es keine Einsprache: Wer Ansprüche wahren will, verlangt innert 20 Tagen seit der Bekanntmachung schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids, sonst ist das Rekursrecht verwirkt.
Entscheid innert zwei Monaten seit der Vorprüfung; bei der erstmaligen Beurteilung von Neubau- und grösseren Umbauvorhaben innert vier Monaten.
Wer die Zustellung verlangt hat, kann innert 30 Tagen seit Zustellung ans Baurekursgericht rekurrieren; erst danach wird der Entscheid rechtskräftig.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), LS 700.1 · Bauverfahrensverordnung (BVV), LS 700.6), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.