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Wartau

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Masse in Wartau

Ausnützungsziffer in Wartau

Die Ausnützungsziffer ist in Wartau in 6 von 18 Zonen festgelegt, die Werte reichen von 0.4 bis 0.8. Rechtsgrundlage ist meist Art. 5 der Bau- und Zonenordnung.

Die Ausnützungsziffer (AZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Geschossfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Sie begrenzt, wie viel Geschossfläche auf einer Parzelle gebaut werden darf.

ZoneAusnützungszifferFundstelle
W2≤ 0.5Art. 5, S. 8
W3≤ 0.65Art. 5, S. 8
W4≤ 0.8Art. 5, S. 8
WE≤ 0.4Art. 5, S. 8
WG2≤ 0.5Art. 5, S. 8
WG3≤ 0.65Art. 5, S. 8

Extrahiert aus der BZO Wartau (Original). Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft; massgeblich ist der Originalerlass.

Art. 5 im Wortlaut, Seite 8

Art. 5 Regelbauvorschriften (5) Gegenüber Wohn- und Wohn-Gewerbe- sowie Kernzonen kommt der doppelte Grenzabstand zur Anwendung. 1 Es gelten die folgenden Regelbauvorschriften (1) Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Weist eine Baute annähernd gleichwertige Hauptwohnseiten auf, so kann die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes auf die entsprechenden Fassaden gestattet werden. (2) Höhere Zahl, wenn der gewerblich genutzte Teil einer Baute mindestens 1/3 der gesamten zur Ausnützung zählen- den anrechenbaren Geschossfläche ausmacht. (3) Für Bauten mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss ist die doppelte Länge zulässig, sofern eine Unterteilung mit einem eingeschossigen, gestalterisch deutlich abgesetzten Zwischenbau (max. Gebäudehöhe 6.0 m, min. Gebäudelänge 5.0 m) erfolgt und die Hauptbauten die Gebäudelänge einhalten. Wird bei Wohnbauten dadurch der ordentliche Ge- bäudeabstand unterschritten, so dürfen auf den sich gegenüberliegenden Fassaden keine nach Art. 8 erforderlichen Fensterflächen angeordnet werden. (4) Sofern das Erdgeschoss gewerblich genutzt wird, gilt allseitig der kleine Grenzabstand. (6) Für Wohnbauten gelten die Vorschriften der W2. (7) Es sind nur geneigte Dächer von 70 bis 111% oder 35 bis 48° a.T. gestattet. Unterhalb des Dachknicks sind geringere Dachneigungen bis 58% oder 30° a.T. zugelassen, sofern der Knick im unteren Fünftel des Dachbereichs liegt. Für An- und Nebenbauten sind andere dem Ortsbild angepasste Dachformen zulässig. (8) Für intensive Nutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu Erholungszwecken. Dem Zo- nenzweck entsprechen insbesondere Sporthallen, grosse Hartplätze, Reithallen, gewerbliche Pferdeställe, Hundesportanlagen, Schrebergärten und dgl. Zulässige Bauten und Anlagen haben sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Die Bauten sind bezüglich Stellung, Ge- bäude-, Firsthöhe, Dachform und Materialwahl so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Für Neubauten gelten die Vorschriften der Regelbauweise für die Wohnzone W2; weitergehende Bauvorhaben sind nur im Rahmen eines Sondernutzungsplans zulässig. (9) Die Wohnzone WE ist in landschaftlich wertvollen Lagen ausgeschieden. Es sind an die Gestal- tung erhöhte Anforderungen gestellt. Die Bauten haben sich der Umgebung und dem Charakter der Landschaft anzupassen. Für Hauptbauten sind nur Dächer mit einer Neigung von 40 bis 55° a.T. gestattet. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nicht gestattet. (10) Zulässige Bauten und Anlagen haben sich gut in das Orts- und Strassenbild einzufügen. Die Bauten sind bezüglich Stellung, Gebäude-, First- und Gesimshöhe, Geschosszahl, Dachform, Fassadengestaltung, Farbgebung und Materialwahl den umliegenden Bauten so anzupassen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Der Abbruch von Bauten wird bewilligt, wenn ein Er- halt nutzungsmässig, bautechnisch oder wirtschaftlich nicht mehr zweckmässig ist, und wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes erfolgt oder die Realisierung eines Ersatzbaus sichergestellt ist. (11) Die Industriezone dient der Errichtung bzw. Betreibung einer Materialaufbereitung. (12) Die im Zonenplan mit Grünzone Garten ‚GGa’ bezeichneten Flächen sind für die Anlage von Familiengärten bestimmt. In der Grünzone Garten ist die Errichtung von ungeheizten, hölzernen Nebenbauten / Leichtbauten, die der Aufbewahrung von Gartengeräten und dgl. dienen zulässig. Die einzelnen Nebenbauten dürfen eine max. Grundfläche von 15 m² und eine max. Höhe von 3.50 m nicht überschreiten und weisen ein leicht geneigtes Giebeldach auf. Ebenfalls zulässig ist die Errichtung von offenen oder weitestgehend offenen Aussensitzplätzen (z.B. befestigte Ge- ländeterrassen oder Pergola ähnliche Leichtkonstruktionen ohne geschlossene Wand- und Dachflächen etc.) mit einer Grundfläche von max. 10 m². Die Verknüpfung resp. der Zusammen- bau von Aussensitzplätzen und Nebenbauten ist zulässig. Die Nebenbauten und Aussensitzplät- ze haben einen allseitigen Grenzabstand von mindestens 0.50 m einzuhalten. Die Standorte und die formale Gestaltung der Nebenbauten und Aussensitzplätze sind so zu wählen, dass die Ver- änderungen des gewachsenen Terrains minimiert werden können. Die Baubereiche für Dauer- und Temporärbauten sind ebenfalls im Zonenplan festgelegt. Pro Bewirtschafter mit Pachtver- trag darf max. eine Nebenbaute und ein Aussensitzplatz errichtet werden. (13) Die Grünzone ‚F’ bezweckt die Freihaltung von Bauten und Anlagen des betreffenden Gebietes innerhalb und ausserhalb der Bauzone. (14) Die Grünzone ‚N’ dient der Erhaltung von Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen im Sinne des Biotopschutzes. Es ist unzulässig, deren Lebensbedingungen durch Massnahmen al- ler Art zu beeinträchtigen. (15) Die Grünzone ‚G’ dient der Sicherung von Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutza- realen. Zone Ausnützungs- ziffer (%) Vollge- schosse Gebäude- höhe max. (m) Firsthöhe max. (m) Gebäude- länge max. (m) Grenzab- stand klein min. (m) Grenzab- stand gross min. (1) (m) ES W E (9) 0.40 2 8.00 11.00 20.00 4.00 8.00 II W 2 0.50 2 8.00 11.00 25.00 4.00 7.00 II W 3 0.65 3 11.00 14.00 35.00 5.00 9.00 II W 4 0.80 4 13.00 16.00 45.00 6.00 11.00 II WG 2 0.50 / 0.65 (2) 2 8.00 11.00 25.00 (3) 4.00 7.00 (4) III WG 3 0.65 / 0.75 (2) 3 11.00 14.00 35.00 (3) 5.00 9.00 (4) III K 2 (10) unbegrenzt 2 8.00 11.00 unbegrenzt 4.00 4.00 III K 3 (10) unbegrenzt 3 11.00 14.00 unbegrenzt 4.00 4.00 III K Oberschan (7) (10) unbegrenzt --- --- 11.00 unbegrenzt 4.00 4.00 III GI C unbegrenzt 5 20.00 20.00 unbegrenzt 5.00 (5) 5.00 (5) III GI B unbegrenzt 4 17.00 17.00 unbegrenzt 5.00 (5) 5.00 (5) III GI A unbegrenzt 2 8.50 11.50 unbegrenzt 5.00 (5) 5.00 (5) III I A (11) unbegrenzt --- --- --- unbegrenzt 5.00 (5) 5.00 (5) IV OeBA unbegrenzt --- --- --- unbegrenzt 5.00 5.00 II GGa (12) --- --- --- 3.50 --- 0.50 0.50 II GF (13) --- --- --- --- --- --- --- II GN (14) --- --- --- --- --- --- --- --- GG (15) --- --- --- --- --- 5.00 5.00 --- L (6) --- --- --- --- --- 5.00 5.00 III ueG (6) --- --- --- --- --- 5.00 5.00 III IE S (8) --- --- --- --- --- 5.00 5.00 IV Ski von allen skisportbehindernden Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Bepflanzungen freizuhalten Baureglement Wartau Seite 8

Häufige Fragen

Wie gross ist die Ausnützungsziffer in Wartau?

Das hängt von der Zone ab: die Werte reichen von 0.4 bis 0.8, festgelegt in 6 von 18 Zonen. Welche Zone an einer Adresse gilt, zeigt die Zonenauskunft mit dem ÖREB-Kataster.

Wo steht die Ausnützungsziffer in der Bauordnung Wartau?

Meist in Art. 5 der Bau- und Zonenordnung Wartau, auf baureif im Wortlaut lesbar. Die Fundstelle je Zone steht in der Tabelle.

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