Walenstadt
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Baugesuchs-Dossier · Walenstadt
Checkliste · kantonale Anforderungen
Gesuchstellende verwenden das Formular des Bau- und Umweltdepartementes; es wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft unterzeichnet (Art. 21 Abs. 1 VPBG). Eingereicht wird bei der Baubehörde der Standortgemeinde (Art. 137 Abs. 1 PBG); je nach Vorhaben kommen Zusatzformulare GA–GF/K1 dazu.
Art. 21 Abs. 1 VPBG nennt den Situationsplan als notwendige Unterlage; Grundlage ist der amtliche Grundbuch-/Katasterplan. Der Massstab ist kantonal NICHT vorgeschrieben (Praxis 1:500, sonst kommunales Baureglement).
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Behindertengerechte Parkplätze sind auf den Plänen auszuweisen. Kein kantonal vorgeschriebener Massstab (Praxis 1:100).
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG; massgebend für die Ermittlung von Fassaden- und Gesamthöhe nach Art. 79 ff. PBG.
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Massgebendes Terrain ist der natürliche Terrainverlauf (Art. 78 PBG); Terrainveränderungen nach Art. 97 PBG sind darzustellen.
Kanalisationspläne sind in Art. 21 Abs. 1 VPBG ausdrücklich genannt; ergänzend der Abschnitt «Entwässerung» im Formular G1, bei gewerblich-industriellen Bauten das Formular K1 (Gewässerschutz).
Der Höhenbezug wird über den Niveaupunkt im Formular G1 festgelegt; materiell Art. 78 PBG (massgebendes Terrain, im Nutzungsplan abweichend festlegbar).
Die Bauherrschaft stellt vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass bezeichnen (Art. 138 PBG); sie zeigen horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe und bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (Art. 22 VPBG). Entfällt im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren (Art. 141 Abs. 3, Art. 143 Abs. 2 PBG).
Einzureichen nach Art. 21 VPBG, materiell Art. 14 Bst. b EnV (sGS 741.11). Kann gleichzeitig mit dem Baugesuch oder später eingereicht werden; gebaut werden darf aber erst nach Genehmigung durch die Gemeindebehörde. Stets nötig bei Neubauten und beim Ersatz haustechnischer Anlagen.
Formular G1B. Materiell Art. 102 PBG: neue Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen werden hinsichtlich Zugang hindernisfrei und im Grundriss anpassbar gestaltet. Die Stellungnahme der Beratungsstelle Procap wird in der Regel Bestandteil der Baubewilligung.
Abschnitt «Parkierung» im Formular G1: Gesamtzahl der Plätze nach Bauausführung, Zahl der behindertengerechten Plätze zusätzlich auf den Plänen. Materiell Art. 69 PBG; die konkrete Zahl richtet sich nach dem kommunalen Parkplatzreglement.
Die Bewilligungsbehörden dürfen weitere erforderliche Unterlagen einfordern (Art. 21 Abs. 2 VPBG), etwa Umgebungs- und Bepflanzungspläne, Erdbebennachweise (Art. 101 PBG, SIA 261/269-8) oder den Naturgefahrennachweis Formular GN (Art. 103 PBG). Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen; bleibt sie aus, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 21 Abs. 3 VPBG).
Berechnung der erforderlichen Schutzplätze, Prüfung der Mindestvorschriften oder Gesuch um einen Ersatzbeitrag.
Erhebungsformular für das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
Prüfung der Ausnahmetatbestände nach Zweitwohnungsverordnung.
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Walenstadt)
Alle Unterlagen sind mindestens 3-fach bei der Abteilung Bau und Umwelt einzureichen. Gesuche, die an kantonale Stellen weitergeleitet werden, benötigen zusätzliche Exemplare (vorgängige Kontaktaufnahme empfohlen).
Der Situationsplan 1:500 muss ein aktueller, beglaubigter amtlicher Katasterplan sein; Bezug beim Vermessungsbüro Kreis AG, Kantonsschulweg 12, 7320 Sargans. Nur bei kleineren Vorhaben kann ausnahmsweise auf die Beglaubigung verzichtet werden.
Projektpläne 1:100 sind farblich anzulegen (bestehend schwarz, neu rot, Abbruch gelb) und auf DIN A4 zu falten. Unterschriften (Bauherr, Grundeigentümer, Projektverfasser) und Plantitel müssen auf der Vorderseite sofort ersichtlich sein.
Grundrisse müssen zusätzlich Feuerungs-, Rauch- und Lüftungsanlagen, Boden- und Fensterflächen, die Wohnungsgrösse (Zimmerzahl) sowie den vermassten Niveaupunkt mit Meereshöhe im Erdgeschoss-Grundriss enthalten.
Der Umgebungsplan muss Parkplätze (neu und bestehend), Strassen/Zufahrten, Terraingestaltung, Kinderspielplätze, Einfriedungen und Bepflanzung, Kehrichtabstellplätze sowie Sichtzonen zeigen.
Die Liegenschaftsentwässerung ist nach SN 592 000 darzustellen: Anschluss ans bestehende Netz, Leitungen mit Durchmesser/Material/Gefälle sowie Kontroll-, Sicker- und Einlaufschächte und Schlammsammler mit Durchmesser- und Höhenangaben.
Bei zusammengebauten Gebäuden sind in den Fassadenplänen auch die Fassaden der anschliessenden Häuser darzustellen.
Die Bauvisiere müssen bis spätestens zum Beginn der öffentlichen Auflage gestellt sein; erst dann wird das Gesuch ausgeschrieben.
Liegt das Vorhaben in einer Schutzzone, beurteilt zusätzlich die Heimatschutzkommission das Gesuch; das verlängert das Verfahren und kann Zusatzunterlagen erfordern.
Reglemente · Gemeinde Walenstadt
Noch keine gemeindeeigenen Dokumente erfasst.
Übergeordnetes Recht (Kanton St. Gallen)
Karten
Verfahren · Kanton St. Gallen
Behandlungsfrist: in der Regel 6 bis 8 Wochen; wenn kantonale Fachstellen beteiligt sind, bis zu 4 Monate
Vor dem Auflageverfahren Visiere aufstellen, die Stellung und Ausmass des Vorhabens bezeichnen; eine ausdrückliche Standdauer nennt das Gesetz nicht.
Bei der Gemeinde (kantonales Baugesuchsformular); ein kantonales eBau-Portal (eBauSG) ist erst im Aufbau.
Bekanntgabe im Publikationsorgan oder durch öffentlichen Anschlag sowie im Internet; Grundeigentümer im Umkreis von 30 m erhalten einen eingeschriebenen Brief. Auflage während 14 Tagen.
Während der Auflagefrist, schriftlich mit Antrag und Begründung; auf Antrag gibt es eine einmalige Nachfrist von 14 Tagen für Antrag und Begründung.
Das PBG nennt keine Entscheidfrist; es gilt das allgemeine Beförderungsgebot des Verwaltungsverfahrens.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), sGS 731.1), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.