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Unterägeri

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Baugesuchs-Dossier · Unterägeri

Eingabeweg: cymo ebau Zug (zusätzlich 3 Papierexemplare) · BZO-Stand: 27.02.2025 · 24 Positionen

baureif
Bauvorhaben:Parzelle / Kat.-Nr.:Zone:Datum:

Checkliste · kantonale Anforderungen

1Vollständig ausgefülltes BaugesuchsformularPflicht

Das Baugesuch leitet das Baubewilligungsverfahren ein; einzureichen ist «das vollständig ausgefüllte Baugesuchsformular, mit Angabe der Koordinaten zur Publikation eines allfälligen Standorts ausserhalb der Bauzonen» (§ 46 Abs. 1 Bst. a V PBG).

Bemerkung:
2Unterschriften von Bauherrschaft, Grundeigentümerschaft und ProjektverfassendenPflicht

«Die Pläne sind je von der Bauherrschaft, der Grundeigentümerschaft und den Projektverfassenden zu unterzeichnen. Bei elektronischen Baugesuchen erfolgt die Unterzeichnung mittels e-Signatur.» (§ 47 Abs. 3 V PBG). Bei einer blossen Bauanzeige genügt die Unterschrift der Grundeigentümerschaft (§ 45 V PBG).

Bemerkung:
3Mindestens zwei Ausfertigungen, Pläne gefalzt auf A4Pflicht

«Die Unterlagen sind in der Regel in mindestens zweifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen» (§ 46 Abs. 1 V PBG); Pläne «entweder elektronisch oder — wenn in Papierform — in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4» (§ 47 Abs. 1 V PBG). In der Praxis verlangt der Kanton zusätzlich zur digitalen Eingabe drei Papierexemplare samt handunterschriebener Eingabequittung, ausserhalb der Bauzone teils vier. Die Baubehörde kann jederzeit ergänzende Unterlagen verlangen (§ 47 Abs. 4 V PBG).

Bemerkung:
4Auszug aus dem Plan des Grundbuchs (Situationsplan)Pflicht

«Ein Auszug aus dem Plan des Grundbuchs mit Angaben der Lage und vermassten Abständen der Bauten gegenüber Strassen, Nachbargrundstücken und Gebäuden sowie Baulinien, der strassenmässigen Erschliessung, der Baulinien, der Abwasserbeseitigung» (§ 47 Abs. 1 Bst. a V PBG). Einen Massstab schreibt das kantonale Recht für diesen Plan nicht vor; die Vorgabe 1:100 gilt nur für die Projektpläne.

Bemerkung:
5Projektpläne mindestens 1:100 (Grundrisse, Fassaden, Schnitte, Dachaufsicht)Pflicht

«Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis notwendigen Schnitten» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Bei Grossbauten kann die Baubehörde einen kleineren Massstab bewilligen.

Bemerkung:
6Erschliessungs-, Ver- und Entsorgungspläne samt StrassenplänenPflicht

Teil der Projektpläne sind «die Pläne für die Erschliessung und die Ver- und Entsorgung sowie die zugehörigen Strassenpläne» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Die Abwasserbeseitigung ist zusätzlich im Grundbuchplanauszug darzustellen.

Bemerkung:
7Terrainverlauf, Höhenkoten, Fixpunkte und NiveaulinienPflicht

Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über «den längs der Gebäudeaussenseite bestehenden und projektierten Terrainverlauf samt den wichtigsten Höhenkoten und Fixpunkten, die Niveaulinien» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Die Begriffe dazu stehen in §§ 11 (massgebendes Terrain), 31 (Höhen) und 32 (Niveaulinien) V PBG.

Bemerkung:
8Ausmasse, Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, Zweckbestimmung der RäumePflicht

«Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über die Ausmasse, die wichtigsten Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, die Zweckbestimmung der Räume» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Das ist die Prüfgrundlage für die Wohnhygiene nach § 6 V PBG: lichte Höhe mindestens 2,40 m, Fensterfläche mindestens 10 % der Bodenfläche.

Bemerkung:
9Umgebungsgestaltung, Abstellplätze für Fahrzeuge und Fahrräder, Fussgängerverbindungenbedingt

Darzustellen sind «Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie die Gestaltung der Umgebung und der Fussgängerverbindungen» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Einen separaten Parkierungsnachweis kennt das kantonale Recht nicht; die Parkierung wird über diese Planangabe und die kommunale Bauordnung geprüft.

Bemerkung:
10Material- und Farbangaben; Farbcodierung bei Umbautenbedingt

«Ferner sind im Baugesuch die vorgesehenen Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind im Plan alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue Bauteile rot anzulegen.» (§ 47 Abs. 2 V PBG)

Bemerkung:
11Berechnung der NutzungsziffernPflicht

Einzureichen sind «sämtliche Pläne und Beilagen gemäss § 47 sowie die Berechnungen von Nutzungsziffern» (§ 46 Abs. 1 Bst. b V PBG). Welche Ziffer gilt, legt die kommunale Bauordnung je Zone fest: Ausnützungsziffer (§§ 34–36 V PBG), Baumassenziffer (§ 37) oder Grünflächenziffer (§ 38). Achtung: die Ausnützungsziffer ist KEIN IVHB-Begriff; der Kanton hat sich ihren Weiterbestand beim Beitritt ausdrücklich vorbehalten. Sie bezieht sich auf die anzurechnende Landfläche (§ 36), Baumassen- und Grünflächenziffer dagegen auf die anrechenbare Grundstücksfläche (§ 39).

Bemerkung:
12Formulare zu Umweltrecht, Energierecht und BrandschutzPflicht

«Die weiteren Angaben bzw. Formulare namentlich zum Vollzug des Umweltrechts, des Energierechts und der Brandschutzvorschriften» (§ 46 Abs. 1 Bst. c V PBG). Über diese Generalklausel laufen der Energienachweis (Energiegesetz BGS 740.1 und Verordnung 740.11), die Lärm- und Umweltangaben (EG USG, BGS 811.1) und der VKF-Brandschutznachweis. Erdbebensicherheit und Schutzraumbau sind im Zuger Recht nicht eigens geregelt: die Erdbebensicherheit läuft über § 8 V PBG («anerkannte Regeln der Baukunde und der Technik», SIA 261), der Schutzraum über Bundesrecht.

Bemerkung:
13Naturgefahrennachweis bei mittlerer Gefährdungbedingt

«Mit dem Baugesuch ist bei Bauvorhaben in Gebieten, in welchen gemäss der kantonalen Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung besteht, nachzuweisen, mit welchen Massnahmen allfälligen Gefahren begegnet wird.» (§ 7 Abs. 1 V PBG). Bei erheblicher Gefährdung gilt grundsätzlich ein Bauverbot; die kantonale Fachstelle ist vorgängig anzuhören (§ 7 Abs. 2 V PBG).

Bemerkung:
14Nachweis hindernisfreies Bauenbedingt

Öffentlich zugängliche Bauten sowie «Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten sowie Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen» sind behindertengerecht zu gestalten (§ 10a Abs. 1 und 2 PBG). «Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend […] Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden» (§ 43 V PBG). Die Gemeinden dürfen weitergehende Vorschriften erlassen (§ 42 Abs. 2 Bst. d V PBG).

Bemerkung:
15Baugespann / Profile vor der PublikationPflicht

«Vor der Publikation des Baugesuchs hat der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin bei Gebäuden Profile zu errichten, welche das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse und die Fassaden- sowie die Gesamthöhe erkennen lassen und die Erdgeschosskote deutlich sichtbar bezeichnen. Andere Bauten und Anlagen sind je nach Möglichkeit im Gelände abzustecken.» (§ 48 Abs. 1 V PBG). Die Profile dürfen erst nach Rechtskraft und nur mit Zustimmung der Baubehörde entfernt werden (§ 48 Abs. 2 V PBG).

Bemerkung:
16Lärmangaben / Lärmschutznachweis (LSV)bedingt

Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

Bemerkung:

Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Unterägeri)

17Pflicht zur Online-Eingabe über cymo ebau (nur natürliche Personen)Pflicht

Baugesuche müssen über die Online-Plattform «cymo ebau» eingereicht werden (Baugesuchsformular als PDF). Die Anmeldung ist nur als natürliche, nicht als juristische Person möglich; Voraussetzungen sind ein ZUGLOGIN- und ein eZug-Benutzerkonto. Bei elektronischer Einreichung ist die Unterschrift mit e-Signatur zu leisten.

Bemerkung:
183 Papierexemplare zusätzlich zur digitalen EingabePflicht

Zusätzlich zur digitalen Eingabe sind drei Papierexemplare des Baugesuchs, der Gesuchsunterlagen und der von Hand unterschriebenen Eingabequittung einzureichen; alle Pläne 3-fach im Format A4 gefaltet (über der kantonalen Mindestvorgabe von 2 Ausfertigungen).

Bemerkung:
19Zusammenhängende Projektpläne, keine EinzelblätterPflicht

Projektpläne (1:100) sind als zusammenhängende Pläne abzugeben, keine Einzelblätter und keine A3- oder A4-Blätter; darauf ersichtlich: Grundrisse, Dachaufsicht, Fassaden, Schnitte, Erschliessung, Kanalisation.

Bemerkung:
20Farbcodierung: alt grau, Abbruch gelb, neu rotbedingt

Bei Veränderung bestehender Bauten sind im Projektplan alte Bauteile «grau», abzubrechende «gelb» und neue Bauteile «rot» zu markieren (kommunale Konkretisierung der Farbcodierung).

Bemerkung:
21Grundbuchplan zusätzlich vom amtlichen Geometer unterzeichnetPflicht

Der Grundbuchplan (1:500) mit Lage, Abmessungen und Abständen der Bauten ist zusätzlich zu Bauherrschaft/Grundeigentümerschaft/Projektverfasser vom amtlichen Geometer zu unterzeichnen; Geodaten-Bezug über www.geozug.ch/geodaten-bestellen/.

Bemerkung:
22Kubaturberechnung nach SIA 416 mit SchemaplänenPflicht

Nebst den Nutzungsziffern (Ausnützungs- oder Baumassenziffer) verlangt die Gemeinde eine Kubaturberechnung nach SIA 416 samt zugehörigen Schemaplänen.

Bemerkung:
23Formular Abwasser-Anschlussgebührbedingt

Je nach Projekt ist zusätzlich das kommunale Formular zur Abwasser-Anschlussgebühr einzureichen (verfügbar unter unteraegeri.ch/baubewilligung).

Bemerkung:
24Stichtag Donnerstag 17.00 Uhr für Publikation in der FolgewochePflicht

Ein bis spätestens Donnerstag um 17.00 Uhr eingereichtes, vollständiges Baugesuch wird in der Regel in der Folgewoche im Amtsblatt publiziert.

Bemerkung:

Reglemente · Gemeinde Unterägeri

https://oereblex.zg.ch/api/attachments/2983

Übergeordnetes Recht (Kanton Zug)

https://bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/721.11
https://bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/721.111
https://bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/721.7

Karten

https://oereb.zg.ch
https://zugmap.ch

Verfahren · Kanton Zug

Eingabeweg: cymo ebau Zug (zusätzlich 3 Papierexemplare)

1Baugespann aufstellen§ 48 V PBG

Vor der Publikation Profile errichten (Volumen, Umrisse, Fassaden- und Gesamthöhe, Erdgeschosskote); nach Rechtskraft innert Monatsfrist entfernen.

2Einreichung

Über cymo ebau (zg.ebaugesuch.ch); derzeit zusätzlich drei Papierexemplare samt unterschriebener Eingabequittung.

3Publikation & Auflage20 Tage§§ 45, 47a PBG

Öffentliche Auflage 20 Tage; Publikation im Amtsblatt am ersten Tag und ein weiteres Mal während der Auflage.

4Einsprache20 Tage§ 45 Abs. 3 PBG

Innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat, mit Antrag und Begründung.

5Bauentscheid2–3 Monate§ 47a PBG

Gesetzliche Frist: zwei Monate ohne Einsprachen, drei Monate mit Einsprachen, jeweils ab vollständigen Unterlagen und Ablauf der Auflagefrist.

https://zg.ebaugesuch.ch

Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), BGS 721.11 · Verordnung zum PBG, BGS 721.111), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.

Kontakt Bauamt

Zuständige StelleAbteilung Bau
AdresseSeestrasse 2, 6314 Unterägeri
Telefon+41 41 754 55 20
E-Mailstephanie.pfyl@unteraegeri.ch
SchalterzeitenMo–Do 09.00–11.45 / 14.00–17.00; Fr 09.00–11.45 / 14.00–16.00
Erstellt mit baureif.ch. Werte und Anforderungen mit Fundstelle, Stand der Recherche siehe Gemeindeprofil. Quelle der gemeindespezifischen Anforderungen: https://www.unteraegeri.ch/bewilligungen/34531. Ohne Gewähr; massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde.