Sursee
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Baugesuchs-Dossier · Sursee
Checkliste · kantonale Anforderungen
Das Baugesuch ist unter Verwendung des kantonalen elektronischen Formulars digital einzureichen; zusätzlich ist ein Exemplar in Papierform einzureichen, die Gemeinde kann weitere verlangen (§ 55 Abs. 1 PBV, § 188 PBG). Die elektronische Eingabe ist seit 01.01.2023 vorgeschrieben und gilt seit 01.01.2024 in allen Gemeinden; das Papierexemplar bleibt trotzdem Pflicht.
Das elektronische Baugesuch ist mit einem eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt im PDF-Format einzureichen; alternativ genügt eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Authentifizierung mit zugelassener eID (§ 56 Abs. 1 PBV). Unterzeichnet wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft (§ 188 Abs. 1 PBG); bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Zustimmung nachzuweisen (§ 56 Abs. 2 PBV).
In der Regel im Massstab 1:500, mit eingezeichnetem und vermasstem Vorhaben, den Nachbargebäuden, allen massgebenden Abständen (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer- und Waldabstand), den Baulinien sowie den Zu- und Wegfahrten (§ 55 Abs. 2a PBV).
Grundrisse aller Geschosse sowie Fassaden- und Schnittpläne im Mindestmassstab 1:100, mit vollständigen Angaben zu Erdgeschoss-, Fassaden- und Gesamthöhen in Metern über Meer, Innen- und Aussenmassen, Fundation, Mauerstärken, Geschoss- und lichten Raumhöhen, Dachkonstruktion, Fenster- und Bodenflächen, Raumzweck, Feuerstellen und Tankanlagen sowie zum bestehenden und projektierten Terrainverlauf mit den wichtigsten Höhenkoten (§ 55 Abs. 2b PBV). Farbregel: Bestand schwarz oder grau, neu rot, Abbruch gelb (§ 55 Abs. 4 PBV).
Plan der Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100 mit eingezeichneten und vermassten Abstellflächen für Fahrzeuge, interner Erschliessung, vorhandenen und geplanten Leitungen sowie Spielplätzen und Freizeitanlagen (§ 55 Abs. 2c PBV). Zahl der Abstellplätze nach SN 640 281 (§ 47 PBV).
Im Massstab 1:100 mit Vermassung, Höhenkoten sowie Angaben zu Gefälle und verwendetem Material (§ 55 Abs. 2e PBV).
Detaillierte Berechnungen zum Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Bauziffern (§ 55 Abs. 2i PBV). Welche Ziffern gelten, hängt vom Regime der Gemeinde ab: neu die Überbauungsziffer, altrechtlich Ausnützungs- und Überbauungsziffer.
Nachweis der energetischen Massnahmen nach §§ 11–18 des Kantonalen Energiegesetzes; liegen die Unterlagen noch nicht vor, sind sie spätestens vor Baubeginn nachzureichen (§ 55 Abs. 2d PBV).
Die kantonale Deklaration samt den darin geforderten Beilagen (§ 55 Abs. 2g PBV); materiell verlangt § 40 PBV, dass Bauten nach den anerkannten Regeln der Technik erdbebensicher erstellt und unterhalten werden.
Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen, nach den Vorgaben der Gebäudeversicherung (§ 55 Abs. 2h PBV).
Nachweis der Bodenverwertung nach eidgenössischer Abfallverordnung (§ 55 Abs. 2j PBV) sowie Angaben zu Art, Qualität und Menge der Abfälle und deren Verwertung (§ 55 Abs. 2k PBV). Ausserhalb der Bauzone zusätzlich Plan und Flächenbilanz der Bodenbefestigungen und -versiegelungen (§ 55 Abs. 2m PBV).
Die baulichen Anforderungen richten sich nach der Norm SN 521 500 (§ 45 PBV, § 157 PBG); bei betroffenen Bauten wird die Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen zur Stellungnahme eingeladen (§ 59 PBV, § 194 PBG).
Verkehrsgutachten, Mobilitätskonzept und dergleichen nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (§ 55 Abs. 2l PBV). Bei Hochhäusern zusätzlich ein Übersichtsplan 1:500 bis 1:2000, ein Modell und ein Schattenwurfdiagramm (§ 55 Abs. 2f PBV).
Neubauten und Vorhaben, welche die äussere Form verändern, sind spätestens am Tag der Einreichung so auszustecken, dass der gesamte Umfang ersichtlich ist; Oberkante Erdgeschossboden und Oberkante Dachfläche sind zu kennzeichnen. Das Baugespann darf bis zur rechtskräftigen Erledigung nicht beseitigt werden (§ 191 PBG); die Gemeinde prüft die Übereinstimmung mit den Plänen (§ 192 PBG).
Bestehende Bauteile schwarz oder grau, neue rot und abzubrechende gelb kennzeichnen.
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Sursee)
Sämtliche Gesuchsunterlagen sind jeweils 3-fach in Papierform und einmal elektronisch über das Onlineformular einzureichen (weicht von der kantonalen Baseline mit 1 Papierexemplar ab).
Für den Anschluss an das Wasserleitungsnetz sind zur Dimensionierung der Wasserzuleitungen Angaben mit Belastungswerten (LU) abzugeben. Dafür ist die Installationsanzeige der Wasserversorgung Sursee einzureichen, inkl. der dazugehörigen Pläne (Sanitärstrangschemas, Sanitärmontageplan usw.).
Der Umgebungsplan darf abweichend von der kantonalen Baseline (1:100) auch im Massstab 1:200 eingereicht werden.
Ein Entsorgungskonzept ist einzureichen, falls mehr als 200 m³ Bauabfälle anfallen oder Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen (z. B. Asbest) zu erwarten sind (konkretisiert die kantonale Abfall-Vorgabe mit einem Schwellenwert).
Provisorische Anschlussdeklaration für Abwasser/Frischwasser als Bestandteil der Baueingabe.
Je nach Vorhaben ist ein Wohnungsspiegel einzureichen (in der Checkliste als 'Eventuell' geführt).
Je nach Vorhaben ist zusätzlich zur kantonalen Erdbeben-Deklaration ein Vorbemessungs- oder Überprüfungsbericht Erdbeben einzureichen (in der Checkliste als 'Eventuell' geführt).
Sofern vorhanden bzw. erforderlich sind Dienstbarkeitsverträge einzureichen (z. B. Grenz- oder Näherbaurecht, Durchleitungsrecht). Der Stadtrat kann weitere Unterlagen wie Fotos, Modelle oder Grundbuchauszüge einfordern.
Bei Um-, An- und Ausbauten sind bestehende Bauteile schwarz oder grau, neue rot und abzubrechende gelb zu kennzeichnen.
Reglemente · Gemeinde Sursee
Übergeordnetes Recht (Kanton Luzern)
Karten
Verfahren · Kanton Luzern
Eingabeweg: eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar)
Spätestens am Tag der Einreichung ausstecken, mit Kennzeichnung der Erdgeschosskote und der Oberkante der Dachfläche; bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung stehen.
Digital über eBAGE+ einreichen, dazu ein Papierexemplar bei der Gemeinde.
Öffentliche Bekanntmachung; das Baugesuch liegt 20 Tage öffentlich auf. Anstösser (angrenzend oder bis 25 m Entfernung) werden zusätzlich schriftlich informiert.
Während der Auflagefrist, schriftlich im Doppel mit Antrag und Begründung.
Ordnungsvorgabe: 80 Prozent der ordentlichen Verfahren sind innert 40 Arbeitstagen abzuschliessen, vereinfachte innert 25 Arbeitstagen.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), SRL 735 · Planungs- und Bauverordnung (PBV), SRL 736), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.