Spreitenbach
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Baugesuchs-Dossier · Spreitenbach
Checkliste · kantonale Anforderungen
Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an (§ 51 Abs. 2 BauV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung das physische Formular.
Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten (§ 60 BauG, § 51 Abs. 1 BauV).
Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (§ 51 Abs. 1 lit. a BauV).
Publikationspflichtige Vorhaben sind zu profilieren: Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote, Terrainveränderungen (§ 53 BauV).
Bei Neu-/Erweiterungsbauten und Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur (§ 51 Abs. 1 lit. b BauV).
Grundrissplan auf beglaubigtem AV-Auszug, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Schattendiagramme (§ 51 Abs. 3 BauV).
In eBau-Gemeinden sind sämtliche Gesuchsunterlagen digital über das Portal einzureichen; Korrespondenz läuft digital.
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Spreitenbach)
Das kommunale Baugesuchsformular (Word-Vorlage auf spreitenbach.ch) ist bei jeder Baueingabe 3-fach einzureichen.
Massstabsgetreue Baueingabepläne sind generell 3-fach einzureichen.
Bei jeder Baueingabe ist ein aktueller Grundbuchauszug (1 Exemplar) beizulegen.
Bei Relevanz von Ausnützung/Baumasse (§ 6 Abs. 1 BNO) ist die BZ/AZ-Berechnung mit Planschema 2-fach einzureichen.
Bei Grünflächenrelevanz (§ 6 Abs. 1 BNO) ist eine Grünflächenberechnung mit Schema 2-fach einzureichen.
Bei Näher- oder Grenzbaurecht (§ 47 Abs. 2 BauG beachten) sind die Dienstbarkeitsverträge 2-fach einzureichen.
Für die Material- und Farbgestaltung ist das kommunale Farb- und Materialkonzept-Formular 2-fach einzureichen (Formular auf spreitenbach.ch).
Beim Bau von Parkplätzen sind Parkplatzberechnung und aktueller Katasterplan je 2-fach einzureichen.
Bei Heizung/Energieträger-Relevanz ist der Nachweis der energetischen Massnahmen 3-fach einzureichen (Formulare auf spreitenbach.ch).
Bei Kanalisationsrelevanz ist der Kanalisationsplan 2-fach einzureichen.
Bei Hochwassergefährdung (vorgängig abzuklären) ist das Formular Hochwasser 2-fach einzureichen.
Bei Lärmschutzrelevanz (§ 63 BNO) ist ein Schallschutznachweis 2-fach einzureichen.
Für Ausnahmebewilligungen (Voraussetzungen § 67 BauG) ist eine Begründung 2-fach einzureichen.
Bei Grabenaufbruch in öffentlichem Raum sind Grabenaufbruchformular und aktueller Katasterplan je 2-fach einzureichen (Formular auf spreitenbach.ch).
Die Schutzraumeingabe bzw. Ersatzabgabe ist in der Checkliste als möglicher Bestandteil des Gesuchsdossiers aufgeführt.
Für das vereinfachte Verfahren stellt die Gemeinde ein eigenes Formular «Zustimmung Nachbarn» bereit (Word-Vorlage auf spreitenbach.ch).
Reglemente · Gemeinde Spreitenbach
Übergeordnetes Recht (Kanton Aargau)
Karten
Verfahren · Kanton Aargau
Vor der Veröffentlichung des Baugesuchs sind Profile aufzustellen; eine ausdrückliche Standdauer nennt das Gesetz nicht (praxisüblich bis zum Verfahrensabschluss).
In Gemeinden mit eBau-Portal ausschliesslich digital über eBau Aargau; sonst bei der Gemeinde.
Der Gemeinderat veröffentlicht das Baugesuch und legt es 30 Tage öffentlich auf.
Der Aargau kennt die Einwendung: innerhalb der Auflagefrist, schriftlich mit Antrag und Begründung.
Keine feste Frist im Baugesetz; Behandlungsfristen regelt ein Dekret des Grossen Rats, und Überschreitungen sind vorab schriftlich zu begründen.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG), SAR 713.100), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.