Schönenwerd
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Baugesuchs-Dossier · Schönenwerd
Checkliste · kantonale Anforderungen
Das Baugesuch ist im Doppel bei der Baubehörde der Gemeinde einzureichen (§ 5 Abs. 1 KBV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung auf ebau.so.ch die Papiereingabe.
Angaben über das Eigentum am Baugrundstück; Bauende ohne Eigentum brauchen die Zustimmung der Grundeigentümerschaft (§ 5 Abs. 1 lit. a KBV).
Kopie des amtlich nachgeführten Grundbuchplans mit eingetragenem Vorhaben, Grenz- und Gebäudeabständen, Baulinien und Leitungen (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 KBV).
Grundrisse, Fassaden und Schnitte im Massstab 1:100 oder 1:50 mit allen Massen und Raumzwecken (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KBV); Pläne gefaltet, datiert und von Planverfassung und Bauherrschaft unterzeichnet (§ 6 Abs. 4 KBV).
Schnitte mit massgebendem und gestaltetem Terrain samt Höhenkoten (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 i. V. m. § 16bis KBV).
Plan der Freiflächen mit Parkierung sowie Spiel- und Freiflächen (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 4, § 5 Abs. 1 lit. c/i/k KBV).
Angaben zu Nutzungsziffern (lit. h), Zufahrt (lit. b), Trinkwasserversorgung (lit. d) und Abwasserbeseitigung (lit. e) gemäss § 5 Abs. 1 KBV.
Nachweis der Einhaltung der Energievorschriften bei beheizten oder gekühlten Bauten (§ 5 Abs. 1 lit. l KBV).
Nachweis des hindernisfreien Bauens, soweit das Vorhaben dazu verpflichtet (§ 5 Abs. 1 lit. m KBV).
Bei Neubauten, An-/Aufbauten und Terrainveränderungen muss das Baugespann bei Einreichung des Gesuchs stehen (§ 7 KBV); die Aufstellung wird im Gesuch bestätigt.
Die Baubehörde kann weitere Unterlagen verlangen: Grundbuchauszug, statische Berechnungen, Fotomontagen, Nachweis Elementarschutz gemäss Gefahrenkarte u. a. (§ 5 Abs. 2 KBV).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Schönenwerd)
Baueingabe im Doppel mit dem Baugesuchsformular der Gemeinde Schönenwerd; alle Dokumente müssen von Bauherr, Projektverfasser und Grundeigentümer unterzeichnet sein.
Zusätzlich zum Situationsplan 1:500 ist eine Situation der Werkleitungen im Massstab 1:100 mit den Hausanschlüssen (Elektrisch, Telecom, Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme etc.) einzureichen.
In den Bauplänen 1:100 sind bestehende Bauteile schwarz, Abbruch gelb und neue Bauteile rot darzustellen.
Berechnung der Geschossflächen, Ausnützungsziffer, Grünflächenziffer und Überbauungsziffer ist beizulegen.
Für Grenz- und Näherbaurechte genügt die Unterschrift des Nachbarn nicht; erforderlich ist ein notariell beglaubigter Dienstbarkeitsvertrag mit Eintrag im Grundbuch.
SGV-Gesuchsformular für Brandschutzbewilligung und/oder Bewilligung wärmetechnischer Anlagen beilegen (https://www.sgvso.ch/wp/wp-content/uploads/2026/06/Baugesuchsformular-SGV.pdf).
Bei grösseren/komplexen Projekten leitet die Bauverwaltung das vollständige Dossier zur technischen Prüfung an ein spezialisiertes Ingenieurbüro weiter; der Aufwand wird der Bauherrschaft zusammen mit den Gemeindegebühren in Rechnung gestellt (Reglement über Grundeigentümer-Beiträge und Gebühren, 4. Abschnitt Bauwesen).
Voranfragen sollen schriftlich erfolgen; wird eine technische Beurteilung erwartet, wird bei komplizierteren Projekten eine externe Stelle beauftragt, deren Kosten der Bauherrschaft verrechnet werden.
Der Abschluss des Bauvorhabens ist der Gemeinde zu melden (Schlussabnahme); der Bauverwaltung sind anschliessend die Revisionspläne (Pläne des ausgeführten Bauwerks) zuzustellen.
Reglemente · Gemeinde Schönenwerd
Übergeordnetes Recht (Kanton Solothurn)
Karten
Verfahren · Kanton Solothurn
Eingabeweg: Papier
Bei Neubauten, An-/Aufbauten und Terrainauffüllungen im Zeitpunkt der Einreichung errichten; darf in der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung entfernt werden.
Bei der Gemeinde; das kantonale eBau-Portal (über my.so.ch) wird derzeit kantonsweit ausgerollt.
Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde (auf Kosten der Bauherrschaft); die Pläne liegen 14 Tage öffentlich auf.
Während der Auflagefrist, schriftlich und begründet im Doppel bei der Baubehörde.
Innert zwei Monaten, sobald alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen vorliegen.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), BGS 711.1 · Kantonale Bauverordnung (KBV), BGS 711.61), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.