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Schattdorf

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Ablauf
Eingabewegfehlt
Gilt seitfehlt
Gebührenfehlt
Behandlungsfristfehlt
Eingabe & Gebühren

Noch kein Eingabeportal oder Gebührenreglement erfasst.

Der Eingabeweg entscheidet, ob Pläne physisch eingereicht werden müssen. Wo eBaugesucheZH gilt, läuft die Eingabe vollständig über das kantonale Portal.

Was passiert nach der Einreichung? Verfahren im Kanton Uri
  1. EinreichungArt. 102 PBG

    Baugesuch mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Baubehörde der Standortgemeinde; wer nicht Eigentümer ist, belegt die Berechtigung (Unterschrift oder Rechtsausweis). Behandelt wird es, sobald es vollständig ist.

  2. ProfilierungArt. 103 Abs. 4, Art. 104 PBG

    Vor Beginn der Auflage- und Einsprachefrist sind Profile aufzustellen; im vereinfachten Verfahren kann die Baubehörde davon entbinden.

  3. Auflage & PublikationArt. 103 Abs. 1 und 2 PBG

    Öffentliche Auflage während der Einsprachefrist; Auskündung im kantonalen Amtsblatt mit Bauherrschaft, Ort und Zweck des Vorhabens.

  4. Einsprache20 TageArt. 103 Abs. 3 PBG

    Öffentlich-rechtliche Einsprache bei der Baubehörde während der Auflage.

  5. Entscheid2–4 MonateArt. 105 Abs. 2 und 3 PBG

    Die Baubehörde entscheidet spätestens innert zwei Monaten ab formell richtigem, vollständigem Gesuch; sind kantonale Entscheide nötig, verlängert sich die Frist um zwei Monate. Kann sie die Frist nicht halten, begründet sie das vor Ablauf und nennt einen neuen Termin.

  6. Baubeginn1 JahrArt. 110 Abs. 2 und 3 PBG

    Die Bewilligung erlischt, wenn nicht innert eines Jahres seit Rechtskraft begonnen wird oder die Arbeiten länger als ein Jahr ruhen; Verlängerung aus wichtigen Gründen höchstens um ein Jahr.

Frist für den Bauentscheid

2 Monate ab formell richtigem, vollständigem Gesuch; +2 Monate, wenn kantonale Entscheide nötig sind — Ordnungsfrist mit Begründungspflicht bei Überschreitung (Art. 105 Abs. 2 und 3 PBG)

Kleine Vorhaben

Vereinfachtes Verfahren für Vorhaben von geringer Bedeutung: die Baubehörde kann von der Profilierungspflicht entbinden (Art. 104 PBG); geringfügige Vorhaben sind nur meldepflichtig (Art. 101 Abs. 1 Bst. d und e, Abs. 2 PBG)

Elektronische Eingabe

Noch kein kantonales Portal in Betrieb.

Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), RB 40.1111), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben. Massgeblich sind die Angaben der Gemeinde oben. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.