Risch
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Baugesuchs-Dossier · Risch
Checkliste · kantonale Anforderungen
Das Baugesuch leitet das Baubewilligungsverfahren ein; einzureichen ist «das vollständig ausgefüllte Baugesuchsformular, mit Angabe der Koordinaten zur Publikation eines allfälligen Standorts ausserhalb der Bauzonen» (§ 46 Abs. 1 Bst. a V PBG).
«Die Pläne sind je von der Bauherrschaft, der Grundeigentümerschaft und den Projektverfassenden zu unterzeichnen. Bei elektronischen Baugesuchen erfolgt die Unterzeichnung mittels e-Signatur.» (§ 47 Abs. 3 V PBG). Bei einer blossen Bauanzeige genügt die Unterschrift der Grundeigentümerschaft (§ 45 V PBG).
«Die Unterlagen sind in der Regel in mindestens zweifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen» (§ 46 Abs. 1 V PBG); Pläne «entweder elektronisch oder — wenn in Papierform — in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4» (§ 47 Abs. 1 V PBG). In der Praxis verlangt der Kanton zusätzlich zur digitalen Eingabe drei Papierexemplare samt handunterschriebener Eingabequittung, ausserhalb der Bauzone teils vier. Die Baubehörde kann jederzeit ergänzende Unterlagen verlangen (§ 47 Abs. 4 V PBG).
«Ein Auszug aus dem Plan des Grundbuchs mit Angaben der Lage und vermassten Abständen der Bauten gegenüber Strassen, Nachbargrundstücken und Gebäuden sowie Baulinien, der strassenmässigen Erschliessung, der Baulinien, der Abwasserbeseitigung» (§ 47 Abs. 1 Bst. a V PBG). Einen Massstab schreibt das kantonale Recht für diesen Plan nicht vor; die Vorgabe 1:100 gilt nur für die Projektpläne.
«Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis notwendigen Schnitten» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Bei Grossbauten kann die Baubehörde einen kleineren Massstab bewilligen.
Teil der Projektpläne sind «die Pläne für die Erschliessung und die Ver- und Entsorgung sowie die zugehörigen Strassenpläne» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Die Abwasserbeseitigung ist zusätzlich im Grundbuchplanauszug darzustellen.
Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über «den längs der Gebäudeaussenseite bestehenden und projektierten Terrainverlauf samt den wichtigsten Höhenkoten und Fixpunkten, die Niveaulinien» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Die Begriffe dazu stehen in §§ 11 (massgebendes Terrain), 31 (Höhen) und 32 (Niveaulinien) V PBG.
«Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über die Ausmasse, die wichtigsten Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, die Zweckbestimmung der Räume» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Das ist die Prüfgrundlage für die Wohnhygiene nach § 6 V PBG: lichte Höhe mindestens 2,40 m, Fensterfläche mindestens 10 % der Bodenfläche.
Darzustellen sind «Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie die Gestaltung der Umgebung und der Fussgängerverbindungen» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Einen separaten Parkierungsnachweis kennt das kantonale Recht nicht; die Parkierung wird über diese Planangabe und die kommunale Bauordnung geprüft.
«Ferner sind im Baugesuch die vorgesehenen Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind im Plan alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue Bauteile rot anzulegen.» (§ 47 Abs. 2 V PBG)
Einzureichen sind «sämtliche Pläne und Beilagen gemäss § 47 sowie die Berechnungen von Nutzungsziffern» (§ 46 Abs. 1 Bst. b V PBG). Welche Ziffer gilt, legt die kommunale Bauordnung je Zone fest: Ausnützungsziffer (§§ 34–36 V PBG), Baumassenziffer (§ 37) oder Grünflächenziffer (§ 38). Achtung: die Ausnützungsziffer ist KEIN IVHB-Begriff; der Kanton hat sich ihren Weiterbestand beim Beitritt ausdrücklich vorbehalten. Sie bezieht sich auf die anzurechnende Landfläche (§ 36), Baumassen- und Grünflächenziffer dagegen auf die anrechenbare Grundstücksfläche (§ 39).
«Die weiteren Angaben bzw. Formulare namentlich zum Vollzug des Umweltrechts, des Energierechts und der Brandschutzvorschriften» (§ 46 Abs. 1 Bst. c V PBG). Über diese Generalklausel laufen der Energienachweis (Energiegesetz BGS 740.1 und Verordnung 740.11), die Lärm- und Umweltangaben (EG USG, BGS 811.1) und der VKF-Brandschutznachweis. Erdbebensicherheit und Schutzraumbau sind im Zuger Recht nicht eigens geregelt: die Erdbebensicherheit läuft über § 8 V PBG («anerkannte Regeln der Baukunde und der Technik», SIA 261), der Schutzraum über Bundesrecht.
«Mit dem Baugesuch ist bei Bauvorhaben in Gebieten, in welchen gemäss der kantonalen Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung besteht, nachzuweisen, mit welchen Massnahmen allfälligen Gefahren begegnet wird.» (§ 7 Abs. 1 V PBG). Bei erheblicher Gefährdung gilt grundsätzlich ein Bauverbot; die kantonale Fachstelle ist vorgängig anzuhören (§ 7 Abs. 2 V PBG).
Öffentlich zugängliche Bauten sowie «Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten sowie Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen» sind behindertengerecht zu gestalten (§ 10a Abs. 1 und 2 PBG). «Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend […] Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden» (§ 43 V PBG). Die Gemeinden dürfen weitergehende Vorschriften erlassen (§ 42 Abs. 2 Bst. d V PBG).
«Vor der Publikation des Baugesuchs hat der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin bei Gebäuden Profile zu errichten, welche das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse und die Fassaden- sowie die Gesamthöhe erkennen lassen und die Erdgeschosskote deutlich sichtbar bezeichnen. Andere Bauten und Anlagen sind je nach Möglichkeit im Gelände abzustecken.» (§ 48 Abs. 1 V PBG). Die Profile dürfen erst nach Rechtskraft und nur mit Zustimmung der Baubehörde entfernt werden (§ 48 Abs. 2 V PBG).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Risch)
Baugesuche und Bauanzeigen können über die Plattform «cymo ebau» (zg.ebaugesuch.ch) digital eingereicht werden. Bis zur rechtlichen Zulassung des vollständig digitalen Geschäftsverkehrs sind zusätzlich drei Papierexemplare des Baugesuchs, der Gesuchsunterlagen und der von Hand unterschriebenen Eingabequittung einzureichen.
Alle Pläne sind dreifach im Aktenformat A4 gefaltet und zusätzlich als PDF einzureichen (Konkretisierung der kantonalen Mindestvorgabe von 2 Ausfertigungen). Die Dokumente müssen aktuell datiert und von Bauherrschaft, Grundeigentümer, Projektverfasser und allfälligen Vertretern unterzeichnet sein.
Die Gemeinde führt zwei eigene Baugesuchsformulare: ein Standardformular (kleinere Vorhaben, «Baugesuchsformular klein») und ein Formular für umfangreiche Bauvorhaben wie Neubauten («Baugesuchsformular gross»); für geringfügige Vorhaben besteht ein separates Bauanzeigeformular.
Bei Arealbebauungen, Bebauungsplänen und wenn Art des Bauvorhabens oder Lage des Grundstücks es erfordern, verlangt die Gemeinde Risch einen detaillierten Umgebungsgestaltungsplan als Bestandteil des ordentlichen Baugesuchs (gleichzeitige Einreichung). Inhalte gemäss Merkblatt: u.a. Ausgangszustand, unterirdische Bauten, Mauern/Stützmauern mit Terrainkoten, Terrainveränderungen, Anschlusshöhen an Nachbargrundstücke, Flächennachweis sickerfähige/versiegelte Flächen, Pflanz- und Belagsflächen, Parkierung, Spielplätze mit Flächenangabe, ökologische Ausgleichsflächen, Dach-/Fassadenbegrünung, Meteorwasser (Versickerung/Retention), Containerstandorte, Aussenbeleuchtung. Definitiver Ausführungsplan vor Baubeginn der Umgebungsarbeiten nachzureichen. Quelle: https://www.zg.ch/behoerden/gemeinden/risch-rotkreuz/verwaltung/bau-raumplanung/downloads/copy_of_dokumente/Merkblatt_Umgebungsgestaltung-1.pdf/download
Die Gebühren richten sich nach den «Richtlinien für die Baubewilligungsgebühren der Gemeinde Risch» (Stand 17.03.2025). Download: https://www.zg.ch/behoerden/gemeinden/risch-rotkreuz/verwaltung/bau-raumplanung/downloads/copy_of_dokumente/richtlinien-fuer-die-baubewilligungsgebuehren-der-gemeinde-risch/download
Reglemente · Gemeinde Risch
Übergeordnetes Recht (Kanton Zug)
Karten
Verfahren · Kanton Zug
Eingabeweg: cymo ebau Zug (zusätzlich 3 Papierexemplare)
Vor der Publikation Profile errichten (Volumen, Umrisse, Fassaden- und Gesamthöhe, Erdgeschosskote); nach Rechtskraft innert Monatsfrist entfernen.
Über cymo ebau (zg.ebaugesuch.ch); derzeit zusätzlich drei Papierexemplare samt unterschriebener Eingabequittung.
Öffentliche Auflage 20 Tage; Publikation im Amtsblatt am ersten Tag und ein weiteres Mal während der Auflage.
Innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat, mit Antrag und Begründung.
Gesetzliche Frist: zwei Monate ohne Einsprachen, drei Monate mit Einsprachen, jeweils ab vollständigen Unterlagen und Ablauf der Auflagefrist.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), BGS 721.11 · Verordnung zum PBG, BGS 721.111), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.