Reinach (AG)
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Baugesuchs-Dossier · Reinach (AG)
Checkliste · kantonale Anforderungen
Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an (§ 51 Abs. 2 BauV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung das physische Formular.
Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten (§ 60 BauG, § 51 Abs. 1 BauV).
Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (§ 51 Abs. 1 lit. a BauV).
Publikationspflichtige Vorhaben sind zu profilieren: Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote, Terrainveränderungen (§ 53 BauV).
Bei Neu-/Erweiterungsbauten und Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur (§ 51 Abs. 1 lit. b BauV).
Grundrissplan auf beglaubigtem AV-Auszug, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Schattendiagramme (§ 51 Abs. 3 BauV).
In eBau-Gemeinden sind sämtliche Gesuchsunterlagen digital über das Portal einzureichen; Korrespondenz läuft digital.
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Reinach (AG))
Sämtliche Pläne und der Baugesuchumschlag sind vom Bauherrn, Verfasser und Grundeigentümer unterzeichnet in dreifacher Ausfertigung einzureichen, die Pläne A4 gefaltet sowie zusätzlich in digitaler Form. Je nach Vorhaben erhöht sich die Zahl der Plansätze (Schutzraum, Procap bei MFH ab 4 Wohnungen, Feuerwehr bei MFH/Gewerbe, Ortsbildberater, Naturschutzkommission ausserhalb Baugebiet).
Ein aktueller amtlicher Grundbuchauszug ist als erforderliche Beilage zum Baugesuch aufgeführt.
Aktueller amtlicher Situationsplan 1:500 mit Projekteintrag, inkl. Anschlüssen für Wasser, Kanalisation und elektrische Energie, Baulinien, Zufahrt sowie vermassten Grenz- und Gebäudeabständen.
Kolorierte Projektpläne 1:100 oder 1:50. Abweichendes Farbschema: bestehende Bauteile grau/schwarz, Abbruch gelb; neue Bauteile nach Material: Beton grün oder blau, Mauerwerk rot, Holz braun.
Kanalisationsplan mit Eintrag der bestehenden und projektierten Leitungen; Kellergrundriss mit dimensionierten Leitungen und Längenprofil bis zum Anschluss an die Gemeindekanalisation.
Je nach Vorhaben ist das Formular Ersatzbeitrag für Schutzraumbauten oder die Schutzraumeingabe (mit separatem Plansatz) einzureichen.
Darstellung der Umgebungsgestaltung (Hartflächen, Spielen, Parkierung etc.) sowie Parkierungsberechnung für Auto und Fahrrad.
Detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer inkl. Schemabeilage und Attikaschema; zusätzlich kubische Berechnung nach SIA.
Baubeschrieb, evtl. mit Foto- oder Planbeilagen zum IST-Zustand.
Bestehen Fuss-/Fahrwegrechte, Grenzbaurechte oder andere Rechte und Lasten, ist jeweils der Dienstbarkeitsvertrag beizulegen.
Nachweis Hochwasserschutz mit dem Formular der Aargauischen Gebäudeversicherung (agv-ag.ch).
Neben der Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise bei Neu- und Erweiterungsbauten verlangt Reinach bei bestehenden Gebäuden die Deklaration zur Überprüfung der Erdbebensicherheit.
Die Erdgeschosskote ist am Baugespann gut sichtbar zu bezeichnen und die Ausgangshöhe in m ü.M. im Formular anzugeben; sämtliche Grenzzeichen sind freizulegen bzw. durch den Geometer markieren oder rekonstruieren zu lassen. Datum der Profilstellung (§ 60 BauG) wird im Formular erfasst.
Reglemente · Gemeinde Reinach (AG)
Noch keine gemeindeeigenen Dokumente erfasst.
Übergeordnetes Recht (Kanton Aargau)
Karten
Verfahren · Kanton Aargau
Vor der Veröffentlichung des Baugesuchs sind Profile aufzustellen; eine ausdrückliche Standdauer nennt das Gesetz nicht (praxisüblich bis zum Verfahrensabschluss).
In Gemeinden mit eBau-Portal ausschliesslich digital über eBau Aargau; sonst bei der Gemeinde.
Der Gemeinderat veröffentlicht das Baugesuch und legt es 30 Tage öffentlich auf.
Der Aargau kennt die Einwendung: innerhalb der Auflagefrist, schriftlich mit Antrag und Begründung.
Keine feste Frist im Baugesetz; Behandlungsfristen regelt ein Dekret des Grossen Rats, und Überschreitungen sind vorab schriftlich zu begründen.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG), SAR 713.100), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.