Ottenbach
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Baugesuchs-Dossier · Ottenbach
Checkliste · kantonale Anforderungen
Amtliches Baugesuchsformular mit Angaben zu Bauherrschaft, Grundstück (Kat.-Nr.), Vorhaben; unterschrieben.
Unterschriftliche Zustimmung, falls Bauherrschaft nicht Eigentümerin ist.
Bei Wohn-/Gebäudebauten: GWR-Zusatzformular.
Beschreibung von Nutzung, Konstruktion, Materialien, Bauablauf.
Nachvollziehbare Berechnung von AZ/BMZ bzw. anrechenbarer Geschoss-/Grundstücksfläche.
Nachweis der Grün-/Freiflächenziffer, sofern die Zone dies verlangt.
Nachweis der eingehaltenen Grenz- und Gebäudeabstände (Masse/Bezugspunkte).
Berechnung der Pflicht-Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos je Nutzung.
Nachweis Wärmeschutz/Energie (SIA 380/1 bzw. Minergie), bei Neubau/Umbau mit Energiebezug.
Bei Lärmvorbelastung: Nachweis Schallschutz/Lärmempfindlichkeitsstufe.
Bei grösseren/besonderen Bauten: Brandschutznachweis/-konzept.
Aktueller Situations-/Katasterplan mit Vorhaben, Grenz-/Gebäudeabständen.
Bemasste Grundrisse sämtlicher Geschosse inkl. Nutzungen.
Mind. ein Schnitt mit Gebäude-/Firsthöhe, gewachsenem und neuem Terrain.
Alle Fassadenansichten mit Materialisierung.
Terraingestaltung, Bepflanzung, Zufahrten, Abstellplätze, Spielflächen.
Entwässerung Dach/Umgebung, Anschluss an Kanalisation.
Untersuchung der Gebäudeschadstoffe und darauf gestütztes Entsorgungskonzept für die Gebäudesubstanz älterer Bauten.
Vereinfachte Ermittlung der Gebäudeschadstoffe durch die Bauherrschaft; gilt bei kleineren Umbauten älterer Gebäude als Entsorgungskonzept.
Entsorgungskonzept für das anfallende Rückbaumaterial bei jüngeren Gebäuden ohne Schadstoffverdacht.
Deklaration des abgetragenen Bodens und seiner Verwertung bei erstmaliger Überbauung eines Grundstücks.
Nachweis, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem Grundstück oder im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch selbst erzeugt wird.
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Ottenbach)
Das Baugesuchdossier (Baugesuch, Plansätze, Berechnungen) ist vierfach komplett in Papierform sowie zusätzlich als vollständige Dokumentation in PDF-Form elektronisch einzureichen.
Baugesuch und Planunterlagen sind von der Bauherrschaft und dem Projektverfasser zu unterzeichnen.
Ein Grundbuchauszug ist dem Baugesuch immer beizulegen (erhältlich beim Grundbuchamt Affoltern).
Situationsplan 1:100 (Vermassung, Abstände zu Grenzen, Gebäuden, Strassen, Wald und Gewässern, Zu-/Wegfahrten) ist immer beizulegen; erhältlich beim Ingenieurbüro gpw (Grundbuchgeometer der Gemeinde).
Bei Um-/Neubauten von Kanalisationsanlagen haben die Kanalisationsunterlagen der Norm Liegenschaftsentwässerung SN 592 000:2024, der VSA-Richtlinie Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter 2019 und der Richtlinie/Praxishilfe Regenwasserbewirtschaftung (AWEL, 2022) zu entsprechen.
Bei Um-, An- und Ausbauten oder anderen Änderungen sind bestehende Bauteile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb darzustellen.
Für Gartenanlagen/Einfriedungen gelten EG ZGB §§ 169-172, 177, 178 und die VErV; gewachsenes Terrain möglichst nicht verändern, Böschungsneigung höchstens 2:3, ortsübliche einheimische Pflanzen; keine invasiven Pflanzen und keine Feuerbrand-Wirtspflanzen.
Reglemente · Gemeinde Ottenbach
Übergeordnetes Recht (Kanton Zürich)
Karten
Verfahren · Kanton Zürich
Eingabeweg: Papier (Abgabe am Schalter)
Vor der Einreichung ausstecken; das Gespann muss bis zur Bekanntmachung stehen und mindestens während der ganzen Auflagefrist stehen bleiben.
Baugesuch über eBaugesucheZH einreichen; die Baubehörde prüft die Unterlagen innert drei Wochen vor.
Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens; die Gesuchsunterlagen liegen gleichzeitig 20 Tage öffentlich auf.
Im Kanton Zürich gibt es keine Einsprache: Wer Ansprüche wahren will, verlangt innert 20 Tagen seit der Bekanntmachung schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids, sonst ist das Rekursrecht verwirkt.
Entscheid innert zwei Monaten seit der Vorprüfung; bei der erstmaligen Beurteilung von Neubau- und grösseren Umbauvorhaben innert vier Monaten.
Wer die Zustellung verlangt hat, kann innert 30 Tagen seit Zustellung ans Baurekursgericht rekurrieren; erst danach wird der Entscheid rechtskräftig.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), LS 700.1 · Bauverfahrensverordnung (BVV), LS 700.6), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.