Oberentfelden
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Baugesuchs-Dossier · Oberentfelden
Checkliste · kantonale Anforderungen
Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an (§ 51 Abs. 2 BauV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung das physische Formular.
Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten (§ 60 BauG, § 51 Abs. 1 BauV).
Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (§ 51 Abs. 1 lit. a BauV).
Publikationspflichtige Vorhaben sind zu profilieren: Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote, Terrainveränderungen (§ 53 BauV).
Bei Neu-/Erweiterungsbauten und Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur (§ 51 Abs. 1 lit. b BauV).
Grundrissplan auf beglaubigtem AV-Auszug, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Schattendiagramme (§ 51 Abs. 3 BauV).
In eBau-Gemeinden sind sämtliche Gesuchsunterlagen digital über das Portal einzureichen; Korrespondenz läuft digital.
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Oberentfelden)
Sämtliche Pläne und der Baugesuchsumschlag sind vom Bauherrn, vom Verfasser und vom Grundeigentümer unterzeichnet im Doppel einzureichen; die Pläne auf Normalformat A4 (21x29.7 cm) gefaltet.
Die Beilagenliste des kommunalen Formulars verlangt einen amtlichen Grundbuchauszug (im Doppel) als Beilage zum Baugesuch.
Grundrisse aller Stockwerke mind. 1:100 oder 1:50; im Kellergrundriss sind die dimensionierten Kanalisationsleitungen einzuzeichnen. Boden- und Fensterflächenmasse sind im Grundriss einzutragen, in Fassaden und Schnitten bestehende und neue Terrainhöhen.
Leitungsanschlüsse (Elektrizität, Kanalisation, Wasser, Gas, Telefon) sind im Situationsplan einzuzeichnen und das Anschlussgesuch für Strom/Wasser/Abwasser ist in separater Mappe einzureichen.
Kanalisationspläne bis zum Anschluss an die Gemeindekanalisation sowie Angaben über Dach- und Platzentwässerung; Versickerung ist wo immer möglich vorzusehen.
Die Ausnützungsziffer ist detailliert und mit Schema zu berechnen und dem Gesuch beizulegen; das Formular fragt zulässige AZ nach Zonenordnung und AZ nach Bauprojekt ab.
Bei Mehrfamilienhäusern ist ein Längsschnitt durch die Tiefgaragenausfahrt einzureichen; generell werden Längenprofile für Garagenausfahrten geprüft.
Wird kein Schutzraum erstellt, ist der Antrag zur Leistung einer Schutzraum-Ersatzabgabe als Beilage einzureichen.
Ein Parkplatznachweis ist gemäss Beilagenliste zum Baugesuch einzureichen; Abstellplätze und Garagen sowie die Zufahrt werden baupolizeilich geprüft.
Bei Mehrfamilienhäusern ist ein Nachweis des Kinderspielplatzes einzureichen.
Für den Hochwasserschutznachweis oder die Selbstdeklaration ist das Formular der Aargauischen Gebäudeversicherung zu verwenden (agv-ag.ch).
Für Gewerbe- und Industriebauten ist zusätzlich das separate Gesuchsformular des Amtes für Wirtschaft und Arbeit einzureichen; für Öl- und Gasfeuerungsanlagen sowie Tankanlagen Projektpläne und Beschrieb im Doppel; zudem Brandschutzgesuch und Baustellen-Installationsplan gemäss Beilagenliste.
Bei Umbauten sind die Planvorlagen farblich zu kennzeichnen: bestehende Bauteile schwarz, abzubrechende gelb, neue rot.
Beim Aufstellen der Profile sind die Grenzsteine freizulegen und zu markieren; die Erdgeschosskote ist gut sichtbar zu bezeichnen. Datum der Profilstellung wird im Formular erfasst und durch die Bauverwaltung kontrolliert.
Reglemente · Gemeinde Oberentfelden
Noch keine gemeindeeigenen Dokumente erfasst.
Übergeordnetes Recht (Kanton Aargau)
Karten
Verfahren · Kanton Aargau
Vor der Veröffentlichung des Baugesuchs sind Profile aufzustellen; eine ausdrückliche Standdauer nennt das Gesetz nicht (praxisüblich bis zum Verfahrensabschluss).
In Gemeinden mit eBau-Portal ausschliesslich digital über eBau Aargau; sonst bei der Gemeinde.
Der Gemeinderat veröffentlicht das Baugesuch und legt es 30 Tage öffentlich auf.
Der Aargau kennt die Einwendung: innerhalb der Auflagefrist, schriftlich mit Antrag und Begründung.
Keine feste Frist im Baugesetz; Behandlungsfristen regelt ein Dekret des Grossen Rats, und Überschreitungen sind vorab schriftlich zu begründen.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG), SAR 713.100), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.