Niederweningen
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Baugesuchs-Dossier · Niederweningen
Checkliste · kantonale Anforderungen
Amtliches Baugesuchsformular mit Angaben zu Bauherrschaft, Grundstück (Kat.-Nr.), Vorhaben; unterschrieben.
Unterschriftliche Zustimmung, falls Bauherrschaft nicht Eigentümerin ist.
Bei Wohn-/Gebäudebauten: GWR-Zusatzformular.
Beschreibung von Nutzung, Konstruktion, Materialien, Bauablauf.
Nachvollziehbare Berechnung von AZ/BMZ bzw. anrechenbarer Geschoss-/Grundstücksfläche.
Nachweis der Grün-/Freiflächenziffer, sofern die Zone dies verlangt.
Nachweis der eingehaltenen Grenz- und Gebäudeabstände (Masse/Bezugspunkte).
Berechnung der Pflicht-Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos je Nutzung.
Nachweis Wärmeschutz/Energie (SIA 380/1 bzw. Minergie), bei Neubau/Umbau mit Energiebezug.
Bei Lärmvorbelastung: Nachweis Schallschutz/Lärmempfindlichkeitsstufe.
Bei grösseren/besonderen Bauten: Brandschutznachweis/-konzept.
Aktueller Situations-/Katasterplan mit Vorhaben, Grenz-/Gebäudeabständen.
Bemasste Grundrisse sämtlicher Geschosse inkl. Nutzungen.
Mind. ein Schnitt mit Gebäude-/Firsthöhe, gewachsenem und neuem Terrain.
Alle Fassadenansichten mit Materialisierung.
Terraingestaltung, Bepflanzung, Zufahrten, Abstellplätze, Spielflächen.
Entwässerung Dach/Umgebung, Anschluss an Kanalisation.
Untersuchung der Gebäudeschadstoffe und darauf gestütztes Entsorgungskonzept für die Gebäudesubstanz älterer Bauten.
Vereinfachte Ermittlung der Gebäudeschadstoffe durch die Bauherrschaft; gilt bei kleineren Umbauten älterer Gebäude als Entsorgungskonzept.
Entsorgungskonzept für das anfallende Rückbaumaterial bei jüngeren Gebäuden ohne Schadstoffverdacht.
Deklaration des abgetragenen Bodens und seiner Verwertung bei erstmaliger Überbauung eines Grundstücks.
Nachweis, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem Grundstück oder im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch selbst erzeugt wird.
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Niederweningen)
Alle Unterlagen sind in jedem Fall 3-fach, unterschrieben und datiert einzureichen. 4-fache Einreichung bei Bauten ausserhalb der Bauzone, Gewerbe- und Industriebauten sowie im Nahbereich einer Bahnlinie, Staatsstrasse oder eines Gewässers; das 4. Dossier geht mit den kantonalen Zusatzformularen an die Baudirektion des Kantons Zürich.
Original-Katasterkopie des Grundbuchgeometers (öffentlich beglaubigt), Massstab 1:500; Bezug beim Grundbuchgeometer Müller Ingenieure AG, 8157 Dielsdorf (www.mueller-ing.ch). Das Bauvorhaben ist selbst einzuzeichnen (neu rot, Abbruch gelb, Bestand schwarz); Grenzabstände und Dimension der Baute müssen ersichtlich sein.
Aktueller Grundbuchauszug mit Nutzungsrechten einzureichen; Bezug beim Grundbuch- und Konkursamt Dielsdorf (www.notariate-zh.ch). Kein Maximalalter genannt.
Das Baugesuchsformular ist vollständig ausgefüllt und mit Angabe der Baukosten einzureichen (Anschlussgebühren werden über die Baukosten berechnet).
Alle Pläne (massstäblich 1:100, datiert) müssen rechtskräftig von Eigentümer, Bauherrschaft und Projektverfasser unterzeichnet sein.
Formular «Zustimmung zum Bauvorhaben mit Verzicht auf Rekurs» einzureichen, sofern gemäss §§ 13, 14 und 15 BVV erforderlich (Abteilung Bau gibt Auskunft).
Werden Anschlussgebühren ausgelöst, sind die Berechnungen (Kubaturen) plausibel deklariert mit dem Baugesuch einzureichen; sie müssen verifizierbar sein.
Bei Einmündungen in Strassen ist die Einhaltung der erforderlichen Sichtbereiche gemäss Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) nachzuweisen.
Reglemente · Gemeinde Niederweningen
Übergeordnetes Recht (Kanton Zürich)
Karten
Verfahren · Kanton Zürich
Eingabeweg: Papier
Vor der Einreichung ausstecken; das Gespann muss bis zur Bekanntmachung stehen und mindestens während der ganzen Auflagefrist stehen bleiben.
Baugesuch über eBaugesucheZH einreichen; die Baubehörde prüft die Unterlagen innert drei Wochen vor.
Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens; die Gesuchsunterlagen liegen gleichzeitig 20 Tage öffentlich auf.
Im Kanton Zürich gibt es keine Einsprache: Wer Ansprüche wahren will, verlangt innert 20 Tagen seit der Bekanntmachung schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids, sonst ist das Rekursrecht verwirkt.
Entscheid innert zwei Monaten seit der Vorprüfung; bei der erstmaligen Beurteilung von Neubau- und grösseren Umbauvorhaben innert vier Monaten.
Wer die Zustellung verlangt hat, kann innert 30 Tagen seit Zustellung ans Baurekursgericht rekurrieren; erst danach wird der Entscheid rechtskräftig.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), LS 700.1 · Bauverfahrensverordnung (BVV), LS 700.6), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.