Gossau
Der Browserdruck erzeugt das PDF: im Druckdialog «Als PDF sichern» wählen. Unten steht genau das Blatt, das gedruckt wird.
Baugesuchs-Dossier · Gossau
Checkliste · kantonale Anforderungen
Gesuchstellende verwenden das Formular des Bau- und Umweltdepartementes; es wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft unterzeichnet (Art. 21 Abs. 1 VPBG). Eingereicht wird bei der Baubehörde der Standortgemeinde (Art. 137 Abs. 1 PBG); je nach Vorhaben kommen Zusatzformulare GA–GF/K1 dazu.
Art. 21 Abs. 1 VPBG nennt den Situationsplan als notwendige Unterlage; Grundlage ist der amtliche Grundbuch-/Katasterplan. Der Massstab ist kantonal NICHT vorgeschrieben (Praxis 1:500, sonst kommunales Baureglement).
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Behindertengerechte Parkplätze sind auf den Plänen auszuweisen. Kein kantonal vorgeschriebener Massstab (Praxis 1:100).
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG; massgebend für die Ermittlung von Fassaden- und Gesamthöhe nach Art. 79 ff. PBG.
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Massgebendes Terrain ist der natürliche Terrainverlauf (Art. 78 PBG); Terrainveränderungen nach Art. 97 PBG sind darzustellen.
Kanalisationspläne sind in Art. 21 Abs. 1 VPBG ausdrücklich genannt; ergänzend der Abschnitt «Entwässerung» im Formular G1, bei gewerblich-industriellen Bauten das Formular K1 (Gewässerschutz).
Der Höhenbezug wird über den Niveaupunkt im Formular G1 festgelegt; materiell Art. 78 PBG (massgebendes Terrain, im Nutzungsplan abweichend festlegbar).
Die Bauherrschaft stellt vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass bezeichnen (Art. 138 PBG); sie zeigen horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe und bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (Art. 22 VPBG). Entfällt im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren (Art. 141 Abs. 3, Art. 143 Abs. 2 PBG).
Einzureichen nach Art. 21 VPBG, materiell Art. 14 Bst. b EnV (sGS 741.11). Kann gleichzeitig mit dem Baugesuch oder später eingereicht werden; gebaut werden darf aber erst nach Genehmigung durch die Gemeindebehörde. Stets nötig bei Neubauten und beim Ersatz haustechnischer Anlagen.
Formular G1B. Materiell Art. 102 PBG: neue Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen werden hinsichtlich Zugang hindernisfrei und im Grundriss anpassbar gestaltet. Die Stellungnahme der Beratungsstelle Procap wird in der Regel Bestandteil der Baubewilligung.
Abschnitt «Parkierung» im Formular G1: Gesamtzahl der Plätze nach Bauausführung, Zahl der behindertengerechten Plätze zusätzlich auf den Plänen. Materiell Art. 69 PBG; die konkrete Zahl richtet sich nach dem kommunalen Parkplatzreglement.
Die Bewilligungsbehörden dürfen weitere erforderliche Unterlagen einfordern (Art. 21 Abs. 2 VPBG), etwa Umgebungs- und Bepflanzungspläne, Erdbebennachweise (Art. 101 PBG, SIA 261/269-8) oder den Naturgefahrennachweis Formular GN (Art. 103 PBG). Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen; bleibt sie aus, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 21 Abs. 3 VPBG).
Berechnung der erforderlichen Schutzplätze, Prüfung der Mindestvorschriften oder Gesuch um einen Ersatzbeitrag.
Erhebungsformular für das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
Prüfung der Ausnahmetatbestände nach Zweitwohnungsverordnung.
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Gossau)
Sämtliche Baugesuchsunterlagen sind 3-fach einzureichen. Sind kantonale Stellen involviert, sind die Unterlagen zusätzlich in digitaler Form abzugeben.
Darstellung der Planunterlagen: bestehend = schwarz, Abbruch = gelb, neu = rot. Alle Planunterlagen müssen massstäblich sein.
Nicht nur das Formular G1, sondern auch die Planunterlagen sind durch Gesuchsteller, Grundeigentümer und Projektverfasser zu unterzeichnen.
Der Situationsplan ist über die amtliche Vermessung auf geoportal.ch abrufbar; das Bauvorhaben ist massstäblich einzuzeichnen. Bei grösseren Vorhaben erfolgt die Beglaubigung durch die Geoinfo AG (geoinfo.ch).
Grundrisspläne 1:50 oder 1:100 mit Nutzungsangaben der Räume, Ausweis der Boden- und Fensterflächen sowie Eintrag relevanter Bauteile und des Niveaupunkts.
Umgebungsplan mit Angaben zu Nutzung, Belägen, Höhenkoten, Pflanzungen und Parkierung.
Sofern feuerpolizeilich relevant, sind Brandschutzpläne mit Brandschutznachweis einzureichen; das städtische Bausekretariat erteilt frühzeitig Auskunft.
Je nach Vorhaben sind ergänzend Detailpläne, Kanalisationspläne, Fotos, Farb- und Materialkonzept, Ausführungsbeschriebe oder Prospekte einzureichen.
Reglemente · Gemeinde Gossau
Übergeordnetes Recht (Kanton St. Gallen)
Karten
Verfahren · Kanton St. Gallen
Eingabeweg: Papier
Vor dem Auflageverfahren Visiere aufstellen, die Stellung und Ausmass des Vorhabens bezeichnen; eine ausdrückliche Standdauer nennt das Gesetz nicht.
Bei der Gemeinde (kantonales Baugesuchsformular); ein kantonales eBau-Portal (eBauSG) ist erst im Aufbau.
Bekanntgabe im Publikationsorgan oder durch öffentlichen Anschlag sowie im Internet; Grundeigentümer im Umkreis von 30 m erhalten einen eingeschriebenen Brief. Auflage während 14 Tagen.
Während der Auflagefrist, schriftlich mit Antrag und Begründung; auf Antrag gibt es eine einmalige Nachfrist von 14 Tagen für Antrag und Begründung.
Das PBG nennt keine Entscheidfrist; es gilt das allgemeine Beförderungsgebot des Verwaltungsverfahrens.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), sGS 731.1), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.