Dietlikon
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Baugesuchs-Dossier · Dietlikon
Checkliste · kantonale Anforderungen
Amtliches Baugesuchsformular mit Angaben zu Bauherrschaft, Grundstück (Kat.-Nr.), Vorhaben; unterschrieben.
Unterschriftliche Zustimmung, falls Bauherrschaft nicht Eigentümerin ist.
Bei Wohn-/Gebäudebauten: GWR-Zusatzformular.
Beschreibung von Nutzung, Konstruktion, Materialien, Bauablauf.
Nachvollziehbare Berechnung von AZ/BMZ bzw. anrechenbarer Geschoss-/Grundstücksfläche.
Nachweis der Grün-/Freiflächenziffer, sofern die Zone dies verlangt.
Nachweis der eingehaltenen Grenz- und Gebäudeabstände (Masse/Bezugspunkte).
Berechnung der Pflicht-Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos je Nutzung.
Nachweis Wärmeschutz/Energie (SIA 380/1 bzw. Minergie), bei Neubau/Umbau mit Energiebezug.
Bei Lärmvorbelastung: Nachweis Schallschutz/Lärmempfindlichkeitsstufe.
Bei grösseren/besonderen Bauten: Brandschutznachweis/-konzept.
Aktueller Situations-/Katasterplan mit Vorhaben, Grenz-/Gebäudeabständen.
Bemasste Grundrisse sämtlicher Geschosse inkl. Nutzungen.
Mind. ein Schnitt mit Gebäude-/Firsthöhe, gewachsenem und neuem Terrain.
Alle Fassadenansichten mit Materialisierung.
Terraingestaltung, Bepflanzung, Zufahrten, Abstellplätze, Spielflächen.
Entwässerung Dach/Umgebung, Anschluss an Kanalisation.
Untersuchung der Gebäudeschadstoffe und darauf gestütztes Entsorgungskonzept für die Gebäudesubstanz älterer Bauten.
Vereinfachte Ermittlung der Gebäudeschadstoffe durch die Bauherrschaft; gilt bei kleineren Umbauten älterer Gebäude als Entsorgungskonzept.
Entsorgungskonzept für das anfallende Rückbaumaterial bei jüngeren Gebäuden ohne Schadstoffverdacht.
Deklaration des abgetragenen Bodens und seiner Verwertung bei erstmaliger Überbauung eines Grundstücks.
Nachweis, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem Grundstück oder im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch selbst erzeugt wird.
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Dietlikon)
Der amtliche Katasterplan darf höchstens sechs Monate alt sein und ist bei der Gossweiler Ingenieure AG (Tel. 044 802 77 11) zu beziehen.
Dem Baugesuch ist ein Grundbuchauszug beizulegen, der höchstens sechs Monate alt ist; erhältlich beim Notariat Wallisellen (Tel. 044 859 26 26).
In allen Plänen ist das Bauvorhaben rot einzuzeichnen; Abbrüche sind gelb und Bestehendes schwarz zu markieren.
Sämtliche Unterlagen sind vom Grundeigentümer, Projektverfasser und Gesuchsteller zu unterschreiben und zu datieren. Im früheren Papierverfahren (bis Ende 2025) galt zudem eine 2-fache Einreichung.
Alle digital eingereichten Unterlagen sind nach dem Schema JJMMTT_JJ(Gesuchseingangsjahr)_Dokumenttyp_Plan-Nr._Zusatz zu benennen (z. B. 260122_26_Katasterplan_Plan Nr. 101.01_Grundriss); Revisionspläne sind mit «Rev», Projektänderungen mit «PÄ» und Auflagenbereinigungen mit der Auflagenziffer zu kennzeichnen (Formular Nr. F013, Stand Januar 2026).
Das Unterschriftenblatt der digitalen Eingabe ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zu versehen; alternativ ist es auszudrucken, handschriftlich zu unterzeichnen und mit Originalunterschrift(en) dem Bauamt per Post einzureichen.
Pläne mit sensiblen oder sicherheitsrelevanten Angaben (z. B. Schlüsselrohre, Zutrittssysteme) sind für die eAuflage in einer angepassten, nicht skalierbaren Version mit verpixelten bzw. unkenntlich gemachten sensiblen Bereichen einzureichen.
Reglemente · Gemeinde Dietlikon
Übergeordnetes Recht (Kanton Zürich)
Karten
Verfahren · Kanton Zürich
Eingabeweg: eBaugesucheZH
Vor der Einreichung ausstecken; das Gespann muss bis zur Bekanntmachung stehen und mindestens während der ganzen Auflagefrist stehen bleiben.
Baugesuch über eBaugesucheZH einreichen; die Baubehörde prüft die Unterlagen innert drei Wochen vor.
Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens; die Gesuchsunterlagen liegen gleichzeitig 20 Tage öffentlich auf.
Im Kanton Zürich gibt es keine Einsprache: Wer Ansprüche wahren will, verlangt innert 20 Tagen seit der Bekanntmachung schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids, sonst ist das Rekursrecht verwirkt.
Entscheid innert zwei Monaten seit der Vorprüfung; bei der erstmaligen Beurteilung von Neubau- und grösseren Umbauvorhaben innert vier Monaten.
Wer die Zustellung verlangt hat, kann innert 30 Tagen seit Zustellung ans Baurekursgericht rekurrieren; erst danach wird der Entscheid rechtskräftig.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), LS 700.1 · Bauverfahrensverordnung (BVV), LS 700.6), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.