Baden
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Baugesuchs-Dossier · Baden
Checkliste · kantonale Anforderungen
Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an (§ 51 Abs. 2 BauV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung das physische Formular.
Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten (§ 60 BauG, § 51 Abs. 1 BauV).
Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (§ 51 Abs. 1 lit. a BauV).
Publikationspflichtige Vorhaben sind zu profilieren: Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote, Terrainveränderungen (§ 53 BauV).
Bei Neu-/Erweiterungsbauten und Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur (§ 51 Abs. 1 lit. b BauV).
Grundrissplan auf beglaubigtem AV-Auszug, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Schattendiagramme (§ 51 Abs. 3 BauV).
In eBau-Gemeinden sind sämtliche Gesuchsunterlagen digital über das Portal einzureichen; Korrespondenz läuft digital.
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Baden)
Das städtische Baugesuchsformular ist elektronisch auszufüllen, auszudrucken und der Abteilung Bau zweifach mit den nötigen Unterschriften einzureichen; bei Vertretung ist eine schriftliche Vollmacht beizulegen.
Nebst den physischen Dokumenten muss das Baugesuch vollständig in digitaler Form eingereicht werden (per E-Mail an bau@baden.ch, Transfer-Link oder Datenträger); kantonale Unterlagen sind ausschliesslich digital einzureichen.
Aktueller Katasterplan im Massstab 1:500, vermasst und unterschrieben, zweifach, mit rot eingezeichnetem Projekt (Bezug via geoPro Suisse Baden).
Vermasste und unterschriebene, gefalzte Pläne (Grundrisse, Schnitte, Fassadenansichten) in der Regel 1:100; Darstellung in gelb (Abbruch), rot (neu) und schwarz (bestehend) gemäss SIA 400:2000.
Formular zur Gebäude- und Wohnungserhebung (Bautätigkeitsstatistik) ist einfach einzureichen.
Umgebungsplan in der Regel 1:100, vierfach, mit Angaben u. a. zu Belagsarten, Bodenflächen, Substratstärke bei Unterbauungen, Bepflanzungskonzept, Pflanzenarten, Terrainveränderungen und Spielplätzen.
Separates kommunales Kanalisationsgesuch (elektronisch ausfüllbar), zweifach einzureichen.
Berechnung der Bruttogeschossflächen gemäss § 32 BauV inkl. Schemaplan, zweifach.
Berechnung des Wohnflächenanteils gemäss Tabelle unter § 6 Abs. 1 BNO Baden inkl. Schema, zweifach.
Kommunales Formular zur Parkfelderberechnung (elektronisch ausfüllbar), zweifach.
Kommunales Formular zu Zweirad-Abstellplätzen (elektronisch ausfüllbar), zweifach.
Kommunales Formular zur Berechnung der Investitionsgebühren (Erschliessungsabgaben), einfach einzureichen.
Für Aussenbewirtschaftungen (z. B. Gastro-Aussenflächen) ist eine Lärmprognose zweifach einzureichen.
Brandschutzpläne sind einfach einzureichen.
Soll eine Ausnahmebewilligung nach § 67/67a BauG erteilt werden, ist ein schriftlich begründetes Gesuch zweifach einzureichen.
Im ordentlichen Verfahren muss das Vorhaben ausgesteckt (profiliert) werden; die Publikationsfrist beginnt erst nach Aufstellen und Kontrolle der Profile.
Im vereinfachten Verfahren nach § 61 BauG können die direkten Parzellen-Anstösser (Eigentümer und Mieter) auf den Plänen mitunterzeichnen; liegen alle Unterschriften vor, entfällt das Abwarten der 30-tägigen Frist.
Es ist entweder ein Gesuch für Ersatzabgaben oder ein Gesuch für den Bau von Schutzräumen einzureichen (Formulare elektronisch verfügbar).
Entsorgungskonzept erforderlich bei mehr als 200 m³ Bauabfällen oder wenn das Objekt vor 1990 erstellt wurde und umwelt- oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu erwarten sind.
Liegt das Bauprojekt in einem gefährdeten Gebiet, ist eine Selbstdeklaration oder ein Hochwasserschutznachweis einzureichen.
Die Gebühren für die Behandlung von Baugesuchen richten sich nach dem kommunalen Gebührenreglement zur BNO (GR BNO; KER 700.102).
Reglemente · Gemeinde Baden
Übergeordnetes Recht (Kanton Aargau)
Karten
Verfahren · Kanton Aargau
Vor der Veröffentlichung des Baugesuchs sind Profile aufzustellen; eine ausdrückliche Standdauer nennt das Gesetz nicht (praxisüblich bis zum Verfahrensabschluss).
In Gemeinden mit eBau-Portal ausschliesslich digital über eBau Aargau; sonst bei der Gemeinde.
Der Gemeinderat veröffentlicht das Baugesuch und legt es 30 Tage öffentlich auf.
Der Aargau kennt die Einwendung: innerhalb der Auflagefrist, schriftlich mit Antrag und Begründung.
Keine feste Frist im Baugesetz; Behandlungsfristen regelt ein Dekret des Grossen Rats, und Überschreitungen sind vorab schriftlich zu begründen.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG), SAR 713.100), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.