Baar
Checkliste Baugesuch · Baar
Als PDF oder Ausdruck gibt es die Checkliste im Dossier-PDF (Navigation: PDF & Druck), dort auch kombiniert mit Reglementen, Verfahren und Kontakt.
Kantonale Anforderungen
Das Baugesuch leitet das Baubewilligungsverfahren ein; einzureichen ist «das vollständig ausgefüllte Baugesuchsformular, mit Angabe der Koordinaten zur Publikation eines allfälligen Standorts ausserhalb der Bauzonen» (§ 46 Abs. 1 Bst. a V PBG).
«Die Pläne sind je von der Bauherrschaft, der Grundeigentümerschaft und den Projektverfassenden zu unterzeichnen. Bei elektronischen Baugesuchen erfolgt die Unterzeichnung mittels e-Signatur.» (§ 47 Abs. 3 V PBG). Bei einer blossen Bauanzeige genügt die Unterschrift der Grundeigentümerschaft (§ 45 V PBG).
«Die Unterlagen sind in der Regel in mindestens zweifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen» (§ 46 Abs. 1 V PBG); Pläne «entweder elektronisch oder — wenn in Papierform — in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4» (§ 47 Abs. 1 V PBG). In der Praxis verlangt der Kanton zusätzlich zur digitalen Eingabe drei Papierexemplare samt handunterschriebener Eingabequittung, ausserhalb der Bauzone teils vier. Die Baubehörde kann jederzeit ergänzende Unterlagen verlangen (§ 47 Abs. 4 V PBG).
«Ein Auszug aus dem Plan des Grundbuchs mit Angaben der Lage und vermassten Abständen der Bauten gegenüber Strassen, Nachbargrundstücken und Gebäuden sowie Baulinien, der strassenmässigen Erschliessung, der Baulinien, der Abwasserbeseitigung» (§ 47 Abs. 1 Bst. a V PBG). Einen Massstab schreibt das kantonale Recht für diesen Plan nicht vor; die Vorgabe 1:100 gilt nur für die Projektpläne.
«Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis notwendigen Schnitten» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Bei Grossbauten kann die Baubehörde einen kleineren Massstab bewilligen.
Teil der Projektpläne sind «die Pläne für die Erschliessung und die Ver- und Entsorgung sowie die zugehörigen Strassenpläne» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Die Abwasserbeseitigung ist zusätzlich im Grundbuchplanauszug darzustellen.
Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über «den längs der Gebäudeaussenseite bestehenden und projektierten Terrainverlauf samt den wichtigsten Höhenkoten und Fixpunkten, die Niveaulinien» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Die Begriffe dazu stehen in §§ 11 (massgebendes Terrain), 31 (Höhen) und 32 (Niveaulinien) V PBG.
«Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über die Ausmasse, die wichtigsten Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, die Zweckbestimmung der Räume» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Das ist die Prüfgrundlage für die Wohnhygiene nach § 6 V PBG: lichte Höhe mindestens 2,40 m, Fensterfläche mindestens 10 % der Bodenfläche.
Darzustellen sind «Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie die Gestaltung der Umgebung und der Fussgängerverbindungen» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Einen separaten Parkierungsnachweis kennt das kantonale Recht nicht; die Parkierung wird über diese Planangabe und die kommunale Bauordnung geprüft.
«Ferner sind im Baugesuch die vorgesehenen Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind im Plan alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue Bauteile rot anzulegen.» (§ 47 Abs. 2 V PBG)
Einzureichen sind «sämtliche Pläne und Beilagen gemäss § 47 sowie die Berechnungen von Nutzungsziffern» (§ 46 Abs. 1 Bst. b V PBG). Welche Ziffer gilt, legt die kommunale Bauordnung je Zone fest: Ausnützungsziffer (§§ 34–36 V PBG), Baumassenziffer (§ 37) oder Grünflächenziffer (§ 38). Achtung: die Ausnützungsziffer ist KEIN IVHB-Begriff; der Kanton hat sich ihren Weiterbestand beim Beitritt ausdrücklich vorbehalten. Sie bezieht sich auf die anzurechnende Landfläche (§ 36), Baumassen- und Grünflächenziffer dagegen auf die anrechenbare Grundstücksfläche (§ 39).
«Die weiteren Angaben bzw. Formulare namentlich zum Vollzug des Umweltrechts, des Energierechts und der Brandschutzvorschriften» (§ 46 Abs. 1 Bst. c V PBG). Über diese Generalklausel laufen der Energienachweis (Energiegesetz BGS 740.1 und Verordnung 740.11), die Lärm- und Umweltangaben (EG USG, BGS 811.1) und der VKF-Brandschutznachweis. Erdbebensicherheit und Schutzraumbau sind im Zuger Recht nicht eigens geregelt: die Erdbebensicherheit läuft über § 8 V PBG («anerkannte Regeln der Baukunde und der Technik», SIA 261), der Schutzraum über Bundesrecht.
«Mit dem Baugesuch ist bei Bauvorhaben in Gebieten, in welchen gemäss der kantonalen Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung besteht, nachzuweisen, mit welchen Massnahmen allfälligen Gefahren begegnet wird.» (§ 7 Abs. 1 V PBG). Bei erheblicher Gefährdung gilt grundsätzlich ein Bauverbot; die kantonale Fachstelle ist vorgängig anzuhören (§ 7 Abs. 2 V PBG).
Öffentlich zugängliche Bauten sowie «Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten sowie Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen» sind behindertengerecht zu gestalten (§ 10a Abs. 1 und 2 PBG). «Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend […] Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden» (§ 43 V PBG). Die Gemeinden dürfen weitergehende Vorschriften erlassen (§ 42 Abs. 2 Bst. d V PBG).
«Vor der Publikation des Baugesuchs hat der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin bei Gebäuden Profile zu errichten, welche das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse und die Fassaden- sowie die Gesamthöhe erkennen lassen und die Erdgeschosskote deutlich sichtbar bezeichnen. Andere Bauten und Anlagen sind je nach Möglichkeit im Gelände abzustecken.» (§ 48 Abs. 1 V PBG). Die Profile dürfen erst nach Rechtskraft und nur mit Zustimmung der Baubehörde entfernt werden (§ 48 Abs. 2 V PBG).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Gemeindespezifische Anforderungen (Baar)
Baugesuche werden digital über die Plattform cymo ebau (zg.ebaugesuch.ch) erfasst; alle Unterlagen und Pläne werden hochgeladen. Erforderlich sind ein ZUGLOGIN- und ein eZug-Konto; die Anmeldung ist nur als natürliche Person möglich. Eingabequittung und Baudossier müssen ausgedruckt, signiert und per Post eingereicht werden.
Die Unterlagen sind in der Regel 4-fach in Papierform und zusätzlich im PDF-Format einzureichen (gemäss Merkblatt per CD, USB-Stick oder E-Mail). Eingabeschluss für die wöchentliche Verarbeitung: Donnerstag, 16:00 Uhr. Einreichadresse: Einwohnergemeinde Baar, Planung/Bau, Rathausstrasse 6, Postfach, 6341 Baar.
Ein Modell kann, sofern vorhanden, abgegeben werden; bei Bebauungen mit Bebauungsplan ist die Abgabe eines Modells zwingend.
Ein aktueller Grundbuchauszug ist beizulegen. Wird eine Dienstbarkeit beansprucht (Näher-, Grenz-, Überbaurecht, Durchleitungsrecht etc.), ist zusätzlich der genaue Wortlaut der Dienstbarkeit bzw. des Vertrags einzureichen.
Höhenaufnahmen des gewachsenen Terrains entlang der projektierten Fassaden; amtliche Vermessung durch den Geometer wird empfohlen. Bei Überlagerung mit Bestandesbauten ist das gewachsene Terrain an den Kreuzungspunkten zu interpolieren; Nachweis Unterniveaubaute im Grenzabstand.
Die Grundbuchplankopie/Situation muss vom Nachführungsgeometer unterzeichnet sein und u.a. Bezugspunkt mit absoluter Meereshöhe, Baulinien, Wald- und Gewässerabstände sowie Nordpfeil enthalten.
Dem Baugesuch ist ein Profilierungsplan (Baugespann-Plan) beizulegen.
Sind mehrere Grundeigentümer betroffen, sind alle Unterschriften beizubringen; andernfalls der Beschluss der Eigentümerversammlung und (falls nicht einstimmig) das Benützungs-/Verwaltungsreglement oder eine Bestätigung der Verwaltung, dass der Mehrheitsbeschluss genügt.
Bei Bauvorhaben, die das Grundwasser tangieren, ist ein geologisches Gutachten in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Brandschutzbeurteilung/Brandschutzpläne können abweichend von der Baseline erst 4 Wochen vor Baubeginn eingereicht werden.
Kanalisationskatasterausschnitt 1:500 mit Projekteintrag und Nordpfeil ist beizulegen; vor Baufreigabe definitiver Ausführungsplan der Kanalisation. Nach Bauvollendung erfolgt die Einmessung zur Katasternachführung auf Kosten der Bauherrschaft durch das zuständige Büro Geozug Ingenieure AG, Obermühle 8, 6340 Baar (Auflage in der Baubewilligung).
Bei Erstellung/Änderung privater Abwasseranlagen ist ein Einleitungsgesuch mit Kanalisationsplänen (Situation und Längenprofil 1:100, Werkpläne 1:50 gemäss gemeindlichem Abwasserreglement) einzureichen; Planung in Absprache mit dem Sachbearbeiter Tiefbau (041 769 04 52).
Mindestens rudimentärer Umgebungsplan bei Eingabe (Situation 1:100 mit Legende), detaillierter Umgebungsplan vor Baufreigabe. Kommunale Konkretisierungen: Pflanzenliste ohne Neophyten, Einmessung bestehender/zu fällender Bäume (Stammlage, Kronendurchmesser, Baumart), Sichtweitennachweis nach SN 640 273a für die Zufahrt, Freiflächennachweis nach § 11 BO Baar inkl. kindgerechter Spielplatzausstattung, Schnitte bei Terrainveränderungen/Stützmauern gemäss §§ 48/49 BO.
Über die Ausnützungsberechnung hinaus verlangt Baar mit vermassten Schemaplänen: Nachweis der 60%-/80%-Regelung (UG/DG) gemäss § 8 V PBG, Berechnung Wohn-/Gewerbeanteil, Baumassenziffer, Parkplatzberechnung (inkl. Besucher- und IV-Plätze), Grün-/Freiflächenziffer sowie Berechnung zu Versickerungs-/Retentionsanlagen (Flächen in m2, Einleitmengen in l/s).