Altdorf
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Baugesuchs-Dossier · Altdorf
Checkliste · kantonale Anforderungen
Das Baugesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Baubehörde der Standortgemeinde einzureichen; behandelt wird es, sobald es formell richtig und vollständig ist (Art. 102 Abs. 1 und 3 PBG).
Dem Gesuch sind die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen. Welcher Plansatz konkret verlangt ist, bestimmt die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde — Uri kennt keinen kantonalen Unterlagenkatalog.
Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer des Baugrundstücks, ist die rechtmässige Einreichung zu belegen — insbesondere durch Unterschrift der Eigentümerschaft oder einen genügenden Rechtsausweis (Art. 102 Abs. 2 PBG).
Vor Beginn der Einsprache- und Auflagefrist sind Profile aufzustellen; sie dürfen erst nach rechtskräftigem Entscheid entfernt werden. Im vereinfachten Verfahren kann die Baubehörde von der Profilierungspflicht entbinden (Art. 104 PBG).
Nachweis, dass die Immissionsgrenzwerte bei Räumen für den längeren Aufenthalt von Personen eingehalten sind.
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Reglemente · Gemeinde Altdorf
Übergeordnetes Recht (Kanton Uri)
Karten
Verfahren · Kanton Uri
Baugesuch mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Baubehörde der Standortgemeinde; wer nicht Eigentümer ist, belegt die Berechtigung (Unterschrift oder Rechtsausweis). Behandelt wird es, sobald es vollständig ist.
Vor Beginn der Auflage- und Einsprachefrist sind Profile aufzustellen; im vereinfachten Verfahren kann die Baubehörde davon entbinden.
Öffentliche Auflage während der Einsprachefrist; Auskündung im kantonalen Amtsblatt mit Bauherrschaft, Ort und Zweck des Vorhabens.
Öffentlich-rechtliche Einsprache bei der Baubehörde während der Auflage.
Die Baubehörde entscheidet spätestens innert zwei Monaten ab formell richtigem, vollständigem Gesuch; sind kantonale Entscheide nötig, verlängert sich die Frist um zwei Monate. Kann sie die Frist nicht halten, begründet sie das vor Ablauf und nennt einen neuen Termin.
Die Bewilligung erlischt, wenn nicht innert eines Jahres seit Rechtskraft begonnen wird oder die Arbeiten länger als ein Jahr ruhen; Verlängerung aus wichtigen Gründen höchstens um ein Jahr.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), RB 40.1111), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.
Kontakt Bauamt
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