Aarburg
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Baugesuchs-Dossier · Aarburg
Checkliste · kantonale Anforderungen
Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an (§ 51 Abs. 2 BauV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung das physische Formular.
Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten (§ 60 BauG, § 51 Abs. 1 BauV).
Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (§ 51 Abs. 1 lit. a BauV).
Publikationspflichtige Vorhaben sind zu profilieren: Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote, Terrainveränderungen (§ 53 BauV).
Bei Neu-/Erweiterungsbauten und Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur (§ 51 Abs. 1 lit. b BauV).
Grundrissplan auf beglaubigtem AV-Auszug, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Schattendiagramme (§ 51 Abs. 3 BauV).
In eBau-Gemeinden sind sämtliche Gesuchsunterlagen digital über das Portal einzureichen; Korrespondenz läuft digital.
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Aarburg)
Trotz eBau-Einreichung sind Pläne, die grösser als DIN A3 sind, immer auch zweifach in Papierform einzureichen.
Alle Pläne müssen Projekttitel, Plantitel, Massstab, Erstellungs-/Revisionsdatum, Plangrösse und die Kote fertig Boden Erdgeschoss (±0.00 = xxx.xx m ü. M.) enthalten. Die SIA 400 ist verbindlich, aber nicht abschliessend.
Katasterplan aus dem Geoportal des Kantons (Karte «Amtliche Vermessung»), Bezugsort auf dem Plan ersichtlich; dann keine Geometer-Beglaubigung nötig. Beim Geometer bezogene Pläne sind vor Einreichung beglaubigen zu lassen. Erforderlich: Nordpfeil, Parzellennummern der eigenen und angrenzenden Parzellen (auch über Eck), Strassen-/Grenzabstände und Aussenmasse des Projekts.
Umgebungsplan mit Nordpfeil, EG-Grundriss, Vermassung (Grenz-/Strassen-/Gebäudeabstände, Aussenmasse, Zufahrten und Parkplätze, Nebenbauten) sowie Höhenangaben inkl. m ü. M. für gewachsenes und neues Terrain, Einfriedungen und Stützmauern.
Die Anforderungen an die Kanalisations-/Entwässerungsunterlagen richten sich nach dem separaten Dokument «Wegleitung_Checkliste_Liegenschaftsentwässerung_Aarburg» auf der Gemeinde-Homepage.
Grundrisse mit Nordpfeil, Vermassung (Aussenmasse, Wandstärken, Innenräume, Fensteröffnungen inkl. Höhen), Raumbezeichnungen, Bodenfläche und Fensterfläche pro Raum, Brüstungs-/Sturzhöhen und Schnittlinien.
Schnitte mit bestehendem und neuem Terrain bis und mit Übergang zum Nachbargrundstück, Parzellengrenzen sowie Höhenangaben inkl. m ü. M. (Terrain, Raumhöhen, Dachkonstruktion).
Fassaden mit Terrain bis zum Nachbarn (bestehend/neu), eingestrichelten Untergeschossen, Parzellengrenzen, Höhenkoten (OK fertig Boden aller Geschosse, First- und Gebäudehöhe als Kote und Bemassung) sowie Länge/Breite der Fassadenöffnungen.
Minimalanforderung: Angaben zu Material/Produkttyp und Farbe aller wichtigen Bauteile.
Bei Umbauten gilt das Standard-Farbschema (schwarz = bestehend, gelb = Abbruch, rot = neu); wo nötig sind separate Pläne für Bestand und Abbruch einzureichen.
Reglemente · Gemeinde Aarburg
Übergeordnetes Recht (Kanton Aargau)
Karten
Verfahren · Kanton Aargau
Eingabeweg: eBau Aargau
Vor der Veröffentlichung des Baugesuchs sind Profile aufzustellen; eine ausdrückliche Standdauer nennt das Gesetz nicht (praxisüblich bis zum Verfahrensabschluss).
In Gemeinden mit eBau-Portal ausschliesslich digital über eBau Aargau; sonst bei der Gemeinde.
Der Gemeinderat veröffentlicht das Baugesuch und legt es 30 Tage öffentlich auf.
Der Aargau kennt die Einwendung: innerhalb der Auflagefrist, schriftlich mit Antrag und Begründung.
Keine feste Frist im Baugesetz; Behandlungsfristen regelt ein Dekret des Grossen Rats, und Überschreitungen sind vorab schriftlich zu begründen.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG), SAR 713.100), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.