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Art. 7.2 · Gestaltungspläne
BZO Zumikon · S. 60 · Original-PDF
7.2 Gestaltungspläne Gestaltungsplanpflicht Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete gilt im Interesse einer qualitativ guten Überbauung die Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplans. Neu werden die Aspekte, welche im jeweiligen Gebiet zu regeln sind, umschrieben. Sofern die Gestaltungspläne den Rahmen von Arealüberbauungen nicht überschreiten, liegt die Zustimmung zu privaten Gestaltungsplänen in der Kompetenz des Gemeinderats.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.