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Art. 5.3 · Öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Zumikon · S. 50 · Original-PDF
5.3 Öffentliche Bauten und Anlagen Im Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen sind die für die Öffentlichkeit wichtigen Bauten und Anlagen bezeichnet (Standortsicherung): • Öffentliche Verwaltung • Erziehung und Bildung • Kultur und Begegnung • Kultuspflege und Bestattungswesen • Erholung und Sport • Altersbetreuung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.