Art. 37 · Suter • von Känel • Wild • AG
BZO Zumikon · S. 58 · Original-PDF
37 Suter • von Känel • Wild • AG Gesamtrevision Ortsplanung Zumikon Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Mögliche Festlegungen sind:
–Baubereiche
–Bauvolumen
–Nutzweise
–Massvorschriften
–Gestaltungsanforderungen Wichtigste Punkte • Mittels Gestaltungsplan wird für ein bestimmtes, umgrenztes Gebiet eine besonders gute Überbauung, Gestaltung, Erschliessung sichergestellt. • Es werden Zahl, Lage, Abmessungen sowie Nutzweise und Zweck der Bauten bindend festgelegt. • Es darf von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden. • Mit dem Gestaltungsplan lassen sich geeignete Strukturen sowie gestalterische Anforderungen detaillierter festlegen. Beurteilung Der Überbauung geht meist ein aufwendiger Planungsprozess voraus, in welchem der Gestaltungsplan entwickelt wird. Die Hürde für die Grundeigentümer ist zeitlich wie auch im Bezug auf die Festsetzung höher als bei den anderen Strategien. Mit einem Gestaltungsplan wird eine ganzheitliche Planung angestrebt. Die Ziele der entsprechenden Zentrumsgebiete (Dorfzentrum, Waltikon, Maiacher) können einfliessen, indem Anforderungen an die Bebauung oder an den Aussenraum und die Nutzweise formuliert werden. Die Vorschriften können also auf spezifische Ziele und Eigenschaften eines Gebiets hin entwickelt werden. Variante 4 Ergänzungspläne In Ergänzungsplänen können besondere Festlegungen zu spezifischen Themen definiert werden. So können zum Beispiel präzisierende Bestimmungen (z.B. Begrünung, Anschluss Wärmeverbund) innerhalb bestimmter Gebiete und in den Kern- und Zentrumszonen weitergehende Bestimmungen wie Gebäudeabmessungen oder Gestaltungsbaulinien erlassen werden. Ebenfalls in Ergänzungsplänen können die Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung festgesetzt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.