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Art. 70 · Gebühren
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 31 · Original-PDF
1Für die Behandlung von Baugesuchen ist eine Gebühr zu entrichten.
2Der Grosse Gemeinderat erlässt eine Gebührenverordnung. 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.