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Art. 70 · Gebühren

BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 31 · Original-PDF

1Für die Behandlung von Baugesuchen ist eine Gebühr zu entrichten.

2Der Grosse Gemeinderat erlässt eine Gebührenverordnung. 6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.