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Art. 67 · Bewilligungspflicht

BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 29 · Original-PDF

1Folgende Bauten, Anlagen und baulichen Vorkehren bedürfen einer Baubewilligung:

a)Neu-, Um-, An- und Aufbauten, Tiefbauten, Abbruch von Gebäuden sowie wesentliche Aussenrenovationen und Reklamevorrichtungen; Bauordnung 29

b)Terrainveränderungen

–welche mehr als 50 m3 Terrain betreffen

–welche das Landschaftsbild beeinflussen;

c)Stützmauern mit Hinterfüllung und bei Abgrabungen

–sofern sie über 1 m hoch sind

–sofern sie das Landschaftsbild beeinflussen;

d)Terrainveränderungen, Stützmauern und Einfriedungen entlang von Strassen und Wegen;

e)Nutzungsänderungen;

f)das Erstellen von Strassen, Plätzen, Parkplätzen und Zufahrten;

g)andere bauliche Vorkehren, die das Orts- und Landschaftsbild beeinflussen, wie Lagerplätze, Antennen, Wohnwagen ausserhalb der öffentlichen Zeltplätze usw.

2Einer Bewilligung nach dieser Bauordnung bedürfen überdies die Rodung ­ von Hecken, Feldgehölzen und Ufervegetationen gemäss § 29, soweit dafür nicht bereits gestützt auf übergeordnetes Recht eine Bewilligung erforderlich ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.