Art. 67 · Bewilligungspflicht
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 29 · Original-PDF
1Folgende Bauten, Anlagen und baulichen Vorkehren bedürfen einer Baubewilligung:
a)Neu-, Um-, An- und Aufbauten, Tiefbauten, Abbruch von Gebäuden sowie wesentliche Aussenrenovationen und Reklamevorrichtungen; Bauordnung 29
b)Terrainveränderungen
–welche mehr als 50 m3 Terrain betreffen
–welche das Landschaftsbild beeinflussen;
c)Stützmauern mit Hinterfüllung und bei Abgrabungen
–sofern sie über 1 m hoch sind
–sofern sie das Landschaftsbild beeinflussen;
d)Terrainveränderungen, Stützmauern und Einfriedungen entlang von Strassen und Wegen;
e)Nutzungsänderungen;
f)das Erstellen von Strassen, Plätzen, Parkplätzen und Zufahrten;
g)andere bauliche Vorkehren, die das Orts- und Landschaftsbild beeinflussen, wie Lagerplätze, Antennen, Wohnwagen ausserhalb der öffentlichen Zeltplätze usw.
2Einer Bewilligung nach dieser Bauordnung bedürfen überdies die Rodung von Hecken, Feldgehölzen und Ufervegetationen gemäss § 29, soweit dafür nicht bereits gestützt auf übergeordnetes Recht eine Bewilligung erforderlich ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.