Art. 16 · Vorspringende und auskragende Bauteile
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 10 · Original-PDF
1Vorspringende und auskragende Bauteile wie Vortreppen, Balkone, Erker und Dachvorsprünge dürfen bis 2,00 m in den ordentlichen Grenz- oder Gebäude- 10 Bauordnung abstand hineinragen, vorausgesetzt, sie beanspruchen nicht mehr als einen Drittel der Gebäudelänge und die Hauptfassade bleibt deutlich erkennbar.
2Auskragende Bauteile wie Balkone, Erker und Dachvorsprünge dürfen höchstens 1,50 m über eine Baulinie hinaus- oder in einen Strassenabstand hineinragen.
3Der Stadtrat kann bei Privatstrassen verlangen, dass Durchfahrts- oder Durchgangshöhen eingehalten werden. 3. Abschnitt: Nutzungsziffern, Wohnanteil
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.