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Art. 52

BZO Zürich · S. 41 · Original-PDF

102 1 Zwischen Schanzengraben und Bahnhof Enge ent­ stand im Gebiet der Kernzone Enge seit der Mitte des 19. Jahr­ hunderts ein Wohngebiet mit zwei- bis viergeschossigen Einund Mehrfamilienhäusern. Prägend sind die schlossähnlichen Wohnblöcke an der Seefront und die erhaltenen Blockrand­ bebauungen zwischen Genfer- und Alfred-Escher-Strasse. Ab 1930 entstand zwischen Schanzengraben und Beethoven­ strasse ein modernes Geschäftsviertel, grössernteils im Landi­ stil. Gebiets­ charakter

2Um das ehemalige Bezirksgebäude von 1857 entstanden im Ge­ biet der Kernzone Selnau zunächst im nördlichen Teil spätklassi­ zistische, meist viergeschossige Mehrfamilienhäuser; jünger und der Zeit entsprechend reich gegliedert und ornamentiert sind die vier- bis fünfgeschossigen Bauten der Brandschenke-, Freigutund Gartenstrasse. 101 Fassung gem. GRB vom 28. August 2019; Inkraftsetzung 15. Mai 2020 (STRB Nr. 243/2020). 102 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 41 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 Art. 52bis103 1 Eine Zahlenangabe entlang der Baubereichslinie in den Bereichen A und B bezeichnet die zulässige Gebäudehöhe in Metern. Sie geht der Gebäudehöhe gemäss Art. 32 vor. Zusatz­ vorschriften Kongresshaus und Tonhalle

2Dachgeschosse sind in den Bereichen A und B unter Vorbehalt von Abs. 3 nicht erlaubt. Die Dächer sind als Flachdächer aus­ zubilden.

3Im Bereich A darf auf dem Flachdach an die nördliche Profiler­ haltungslinie ein Windfang mit einer maximalen Grundfläche von 45,0 m2 und einer maximalen Höhe von 3,0 m angebaut werden.

4Das bestehende Vordach an der Ostfassade von Tonhalle/ Kongresshaus (Claridenstrasse) darf ausserhalb des Baube­ reichs unter Beibehaltung des bestehenden Lichtraums sowie der bestehenden Gestaltung und Dimensionierung nach Süden verlängert werden.

5Das gesamte Vordach darf mehr als 1,5 m über die Verkehrs­ baulinie hinausragen.

6Die Bauherrschaft hat durch ein Gutachten die Notwendigkeit und den Umfang von Schutzmassnahmen zu prüfen, um sicher­ zustellen, dass das Personenrisiko im Sinne der Störfallverord­ nung 104 hinreichend klein ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.