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Art. 49
BZO Zürich · S. 40 · Original-PDF
99In der Kernzone Altstadt sind anrechenbare Räume in Untergeschossen nur im Umfang von 60 % des nach Regelbau weise grösstmöglichen Vollgeschosses zulässig. Zusatz vorschriften Untergeschosse
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.