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Art. 48

BZO Zürich · S. 40 · Original-PDF

98 1 Das bisherige System der Haustrennwände ist zu übernehmen. Zusatz­ vorschriften Gestaltung

2Kleine Durchbrüche von Haustrennwänden können zur Ver­ besserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse bewilligt werden.

3Fassaden sind so zu gliedern, dass sie den alten Hausbreiten entsprechen.

4Gegen die Strasse gerichtete Balkone und Vordächer sind nicht gestattet. Kleinteilige Sonnenschutzvorrichtungen wie Fallarm­ storen oder ähnliche Vorrichtungen können zum Schutz von Schaufensterauslagen oder zur Beschattung von Strassencafés bewilligt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.