Art. 24
BZO Zürich · S. 21 · Original-PDF
62 1 Es gelten folgende Grundmasse: Wasserschutz polizei Mythenquai Vollgeschosse max. 3 anrechenbares Untergeschoss max. 1 anrechenbares Dachgeschoss max. 1 Gebäudehöhe, max. Höhenkote 420,00 m ü. M.
61Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2023; Inkraftsetzung 1. August 2024 (STRB Nr. 1578/2024).
62Fassung gem. GRB vom 23. Mai 2012; Inkraftsetzung 29. Mai 2017 (STRB Nr. 359/2017). 21 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100
2Vorbehältlich der Bestimmungen über die Strassen- und Weg abstände darf auf die Zonengrenze gebaut werden. Im Übrigen sind die Abstandsvorschriften des übergeordneten Rechts zu beachten. 63
3Das unterste Geschoss darf ab der Uferlinie 21,00 m in östlicher Richtung und 14,00 m in nördlicher Richtung ins Wasser hinein ragen. Zudem sind im Wasser oder im Seegrund nur statisch notwendige Einbauten (insbesondere Pfählungen und Stützpfei ler) zulässig. Sie müssen einen Abstand zur seeseitigen Zonen grenze von mindestens 2,00 m einhalten.
4Das zweitunterste Geschoss muss seeseitig einen Abstand von mindestens 2,00 m bis zur östlichen und nördlichen Zonen grenze einhalten. Darüber liegende Vollgeschosse sind bis zur Zonengrenze gestattet.
5Im anrechenbaren Dachgeschoss sind nur ein Lift und ein Treppenaufgang einschliesslich Vorraum für Rettungsdienste, eine Helikopteraussenlandestelle für Flüge zur Hilfeleistung so wie nötige technische Einrichtungen gestattet.
6Auf allen Dachflächen sind Solaranlagen zulässig.
7Über und im Wasser sind Einrichtungen zum Anlegen und Fest machen von Schiffen (Stege) zulässig. Sie dürfen über die Zo nengrenze hinausragen. Art. 24a 1 Es gelten folgende Grundmasse: Weitere Zonen für öffentliche Bauten (Oe2-Oe7) Oe2 Oe3 Oe4 Oe5 Oe6 Oe7
Gebäudehöhe max. 8,5 m 12 m 15,5 m 19 m 22 m 25 m Grundgrenzabstand min. 3,5 m 3,5 m 3,5 m 3,5 m 3,5 m 3,5 m Ausnützungszifef r max. 65 % 90 % 130 % 170 % Baumassenzifef r max. 12 m³/m²
63Fassung gem. STRB Nr. 926 vom 16. November 2016; Inkraftsetzung 29. Mai 2017 (STRB Nr. 359/2017). 22 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100
2Die im Zonenplan mit dem Buchstaben F gekennzeichneten Gebiete dienen gleichermassen der Erfüllung von Schulbedürf nissen und der Quartierversorgung mit Freiflächen. Bei der Nut zung dieser Areale sind beide Interessen abzuwägen und mit einander in Übereinstimmung zu bringen. In jedem Fall ist eine Freiflächenziffer von mindestens 60 % in den Zonen Oe2 und Oe3, von mindestens 50 % in der Zone Oe4 und von mindestens 40 % in der Zone Oe5 einzuhalten. Eine Verlegung ist innerhalb des ganzen jeweiligen Gebietes zulässig.
3Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die Grenzabstände jener Zone einzuhalten, soweit diese den zonengemässen Abstand übersteigen. G. Quartiererhaltungszonen 64 1. Allgemeine Vorschriften Art. 24b 1 Ein Buchstabe verweist auf gebietsbezogene Vor schriften. Eintragungen in den Quartiererhaltungs zonenplänen
2Eine Zahl bezeichnet die maximal zulässige Anzahl Vollge schosse. Art. 24c 1 In Gebieten mit einem Wohnanteil von 90 % sind nebst Wohnnutzungen nur nicht störende Gewerbe- und Dienstleis tungsnutzungen zulässig. Nutzweise
2Ist ein Wohnanteil von weniger als 90 % vorgeschrieben, sind auch mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zulässig.
3Ist ein Wohnanteil von mindestens 50 % vorgeschrieben, sind sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen nicht zulässig. Davon ausgenommen sind nicht bewilligungspflichtige Salons gemäss Art. 11 Abs. 2 PGVO 65. 66 Art. 24cbis67 1 Der fertige Fussboden des Erdgeschosses darf nicht unter dem gewachsenen Boden, gemessen in der Mitte der strassenseitigen Gebäudeaussenseite, und höchstens 1 m über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Bodens entlang der strassenseitigen Gebäudeaussenseite liegen. Erscheinung der Gebäude
64Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 65 vom 7. März 2012, AS 551.140.
66Fassung gem. GRB vom 10. April 2019; Inkraftsetzung 6. Januar 2020 (STRB Nr. 961/2019).
67Eingefügt durch GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 23 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100
2Können die Masse in steilem Gelände nicht eingehalten wer den, hat sich die Lage des Erdgeschossfussbodens an den ge bietstypischen Bauten im näheren Umfeld zu orientieren.
3In Erscheinung tretende anrechenbare Untergeschosse dürfen strassenseitig nur eine untergeordnete Befensterung aufweisen.
4Erdgeschoss und darüber liegende Geschosse (ohne Dachge schosse) dürfen insgesamt die Zahl der erlaubten Vollgeschosse nicht übersteigen.
5Liegt der Mindestwohnanteil unter 90 %, ist das Erdgeschoss mit einer deutlich grösseren Höhe als die übrigen Geschosse auszubilden.
| Teilbereiche I | II | |
|---|---|---|
| Vollgeschosse max. | 2 | 1 |
| anrechenbares Untergeschoss max. | 1 | 1 |
| anrechenbares Dachgeschoss max. | 1 | 0 |
| Grundgrenzabstand min. | 5 m | 5 m |
| Überbauungszifef r max. | 20 % | 5 % |
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| Teilbereiche I | II | |
|---|---|---|
| Vollgeschosse max. | 3 | 2 |
| anrechenbares Untergeschoss max. | 1 | 1 |
| anrechenbares Dachgeschoss max. | 1 | 1 |
| Gebäudehöhe max. | 14 m | 8,5 m |
| Grundgrenzabstand min. | 3,5 m | 3,5 m |
| Ausnützungszifef r max. | 70 % | 4 % |
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