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Art. 2.2.1

BZO Baureglement der Gemeinde Zollikofen · S. 4 · Original-PDF

2.2.1. Im Allgemeinen Baupolizeiliche Masse

1Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden maximalen baupolizeilichen Masse2, die nach den Bestimmungen der BMBV3 sowie den Definitionen im Anhang gemessen werden: Zone kA gA Fh tr1) GH VG GL GZ W2 W3 W4 M2 M32) M4 MZ3) A1 A2

A3 4 8 7,8 10,3 2 30 --
5 11 10,0 12,5 3 40 --
6 14 13,0 15,5 4 40 --
4 8 7,8 10,3 2 30 --
5 10 11,0 13,5 3 40 --
6 12 14,0 16,5 4 40 --
4 -- 17,0 19,5 5 40 --
104)/45) -- 12,0 14,5 -- -- 10 %
104)/55) -- 15,0 17,5 -- -- 10 %
104)/55) -- 18,0 20,5 -- -- 10 %

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.

1) Die Fh tr gilt:

–bei Gebäuden mit Schrägdach (ab einer Dachneigung von 5 Prozent) für die traufseitigen Fassaden und

–bei Gebäuden mit Flachdach (mit einer Dachneigung von weniger als 5 Prozent) für die Fassaden, bzw. Fassadenteile, bei denen das Attikageschoss nach Absatz 2 zurückversetzt ist. 2) Im Falle eines Abbruchs und Wiederaufbaus der auf Parzelle Nr. 73 bestehenden Bauten gilt eine minimale Geschossflächenziffer oberirdisch von 1.0. 3) Auf den Parzellen Nrn. 1153 und 939 dürfen innerhalb des kleinen Grenzabstands gegenüber der Parzelle Nr. 339 (ZPP D) Bauten für Erschliessungsanlagen (Treppen, Lifte, Korridore) erstellt werden. 4) Gilt gegenüber Grundstücken in den Wohnzonen 5) Gilt innerhalb der Arbeitszone und gegenüber Grundstücken aller anderen Zonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.