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Art. 2.1 · 2.1. Art der Nutzung

BZO Baureglement der Gemeinde Zollikofen · S. 2 · Original-PDF

Bedeutung

In den einzelnen Bauzonen sind die in den Art. 3 bis Art. 5 aufgezählten Nutzungsarten zugelassen und es gelten die dort genannten Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) nach der eidgenössischen Lärmschutzverordnung1.

1Die Wohnzonen sind der Wohnnutzung und dem Wohnen gleichgestellten Nutzungen sowie nach den näheren Bestimmungen von Absatz 3 ruhigen Arbeitsnutzungen vorbehalten. Wohnzonen W2, W3, W4

2Dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen sind insbesondere Gemeinschaftsräume zu Wohnsiedlungen, Kindergärten, Kindertagesstätten und ähnliche Nutzungen, Kultusbauten, sofern sie weder durch ihre Tätigkeit noch durch den von ihnen verursachten Verkehr zu zonenwidrigen Verhältnissen führen oder anderweitig verkehrsgefährdende Zustände schaffen.

3Gestattet sind ferner im Umfang von bis zu 20 Prozent der Geschossfläche oberirdisch (GFo) eines Gebäudes alle Arbeitsaktivitäten, die das ruhige und gesunde Wohnen weder direkt noch indirekt beeinträchtigen.

1Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.