Art. 2 · Wohn-, Misch- und Nutzungszonen
BZO Baureglement der Gemeinde Zollikofen · S. 4 · Original-PDF
2 Als Vollgeschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse. Das Unter-, das Dach- und das Attikageschoss zählen nicht als Geschoss, wenn: a Untergeschoss:
3OK EG-Boden auf dem massgebenden Terrain oder höher liegt: im Mittel weniger als 1,2 m über dem massgebenden Terrain liegt, wobei Abgrabungen4 für Hauseingänge und Garageneinfahrten nicht berücksichtigt werden;
2Legende:
kA: Kleiner Grenzabstand
gA: Grosser Grenzabstand
Fh tr: Fassadenhöhe traufseitig
GH: Gesamthöhe
GL: Gebäudelänge
GZ: Grünflächenziffer
VG: Vollgeschoss
3Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 25. Mai 2011 (BMBV; BSG 721.3).
4Art. 7 Baureglement 2 Kleine Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile: Gesamthöhe GH: max. 4 m Grundfläche: max. 40 m2 Kleine Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile (bewohnt) Grenzabstand: 4 m vor der besonnten Längsseite des Haupt-
gebäudes, 3 m gegenüber allen übrigen Grenzen 2 Art der Nutzung: ý Entlang der Wahlackerstrasse in einer Tiefe von 40 m ab äusserem Trottoirrand. Mischnutzung nach den Nutzungsbestimmungen über die Mischzonen (Art. 4). ý Im übrigen Gebiet Wohnnutzung nach den Nutzungsbestimmungen über die Wohnzonen (Art. 3). 2 Art der Nutzung: ý Abschnitt D1: Mischnutzung nach den Nutzungsbestimmungen über die Mischzonen (Art. 4). ý Abschnitt D2: Wohnnutzung nach den Nutzungsbestimmungen über die Wohnzonen (Art. 3). 2 Art der Nutzung: Abschnitt E1: ý Mässig störende Arbeits- und Freizeitnutzungen; ý Wohnen für pflegebedürftige Betagte und Demenzkranke mit den dafür nötigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie heimbezogene Alterswohnungen; ý Wohnnutzungen, sofern die wohnhygienischen Voraussetzungen dies zulassen; ý Verkaufsnutzungen und Restaurants im Erdgeschoss. Abschnitt E2 und E3: Mischnutzung nach den Nutzungsbestimmungen über die Mischzonen (Art. 4). 2 Art der Nutzung: ý Kultusbau im östlichen Arealbereich (Kirchlindachstrasse/Starenweg). ý Verdichtete Einfamilienhausbauten längs dem Starenweg.
24Basierend auf der ZPP G «Kirchlindachstrasse / Hirzenfeldweg» wurde die Überbauungsordnung Nr. 15 erarbeitet. Diese bleibt weiterhin rechtsgültig. 2 Art der Nutzung: ý Abschnitt H1 und H3: Wohnnutzung nach den Nutzungsbestimmungen über die Wohnzonen (Art. 3). ý Abschnitt H2: Öffentlich zugängliche Grünanlage mit Bereichen für Spiel und Aufenthalt nach den Nutzungsbestimmungen über die Grünzone (Art. 13). 2 Art der Nutzung: ý Abschnitt I1 und I2: Arbeitsnutzung nach den Nutzungsbestimmungen über die Arbeitszonen (Art. 5). ý Abschnitt I3: Arbeitsnutzung nach den Nutzungsbestimmungen über die Arbeitszonen (Art. 5). Verkaufsnutzungen sind zugelassen. 2 Art der Nutzung: Zugelassen sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die zur Betreibung einer Kompostaufbereitungsanlage und einer Energiezentrale nötig sind. Das sind insbesondere: ý Aussenflächen zur Lagerung und Aufbereitung von kompostierbarem Material, Kompost sowie erneuerbaren Energieträgern zum Betrieb der Heizzentrale; ý Gebäude als Unterstand für Maschinen und Fahrzeuge; ý Nutzung bestehender Bauten für Werkstatt, Büros, Material und Sanitäranlagen; ý Betriebswohnung im Sinne von Art. 5 Abs. 2. 2 Art der Nutzung: Mischnutzung und Lärmempfindlichkeitsstufe nach den Nutzungsbestimmungen über die Mischzonen (Art. 4). 2 Art der Nutzung: ý Es sind Wohn- und mässig störende Arbeits- und Bildungsnutzungen sowie Gastronomie- und Hotelnutzungen zugelassen. ý Nicht zugelassen sind verkehrs- und publikumsintensive Verkaufs- oder Freizeitnutzungen. 2 Art der Nutzung: ý Im Abschnitt M1 sind Wohnungen unterschiedlicher Grösse zu realisieren. Kleingewerbliche, nicht störende Arbeitsaktivitäten im Umfang von maximal 20 Prozent der GFo eines Gebäudes sind gestattet. In die Wohnüberbauung ist mindestens ein Gemeinschaftsraum zu integrieren. Es gelten die Bestimmungen für die Lärmempfindlichkeitsstufe II. ý Der Abschnitt M2 ist ein Grün- und Erholungsbereich und dient dem Aufenthalt und Spiel. Er ist öffentlich zugänglich. Die nach BauV für die Wohnüberbauung nötige Spielfläche kann in diesem Bereich angeordnet werden. Bauten sind keine gestattet. 2 Art der Nutzung: ý Mischnutzung entsprechend den Bestimmungen über die Mischzone MZ (Art. 4). ý Die Kaffeerösterei ist in ihrem Bestand geschützt. 2 Art der Nutzung: ý Abschnitt P1: Mischnutzung entsprechend den Bestimmungen über die Mischzone (Art. 4), wobei der maximale Anteil Wohnnutzung 30 Prozent der im Abschnitt P1 realisierten GFo beträgt. ý Abschnitt P2: Geflügelzucht und -haltung, Bildung, Forschung, Ausbildung, betriebsnotwendige Wohnungen. 2 Für Art und Mass der Nutzung sowie für die Gestaltung sind die Bestimmungen der Überbauungsordnung bzw. der Sonderbauvorschriften massgebend. Rechtskräftige Pläne
1Die folgenden, im Zonenplan dargestellten und bezeichneten Pläne und Vorschriften nach früherem Recht (SBV=Sonderbauvorschriften) bleiben in Kraft: Nr. Bezeichnung Lärmempfindlichkeitsstufe Erlass letzte Rev. 2 Ist es zur Wahrung eines einheitlichen Charakters einer Gebäudegruppe oder eines Quartier- und Strassenbildes erforderlich, haben sich die Dachform und das Eindeckungsmaterial an die vorherrschenden Dachformen und Eindeckungsmaterialien zu halten. 2 Siedlungsränder sind innerhalb der Bauzone so zu gestalten, dass sich ein optimaler Übergang zur offenen Landschaft ergibt. 2 Die Lage, die Grösse, der Sichtschutz, die Erschliessung sowie die pflanzliche oder bauliche Abschirmung sind im Umgebungsgestaltungsplan festzulegen. Siedlungsökologie
1Zum Zweck des ökologischen Ausgleichs, d.h. der Erhaltung der Schaffung von naturnahen Lebensräumen innerhalb des Baugebiets und der Vernetzung, sind: a nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit einer Neigung von bis zu 5 ° Neigung, deren Fläche 50 m2 übersteigt, zu begrünen; b Böschungen ökologisch wirksam zu bepflanzen.
2Für die Zonen für öffentliche Nutzungen und Grünzonen gelten die Bestimmungen von Art. 11. resp. Art. 13.
3Die Gemeinde kann anderweitigen Ausgleichsmassnahmen zustimmen, wenn sie ökologisch mindestens gleichwertig sind. 2 Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen erfordern den Beizug der zuständigen Fachstellen. Naturgefahren
1Bei Bauvorhaben in den im Zonenplan bezeichneten Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG.
2Dem Baugesuchsteller wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage bei der Gemeinde einzureichen.
3Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.
4Für die Parzellen Nr. 796, 770, 771 und 1461 gilt eine minimale Überbauungsziffer von 0,15. Die Bebauung muss von oben am Hang (Parzelle Nr. 796) nach unten erfolgen.
5Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung ("gelbes Gefahrengebiet") wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht.
40Art. 10c Abs. 1 BauG. 41 vgl. Art. 10f BauG. 2 Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind zugelassen, wenn sie für die Bewirtschaftung notwendig sind und sich gut in das Landschaftsbild einfügen. 2 Für die Planung, Projektierung und Ausführung der übrigen Erschliessunganlagen sind die diesbezüglichen generellen Projekte, Richtplanungen sowie die Normen der Gemeinde, des SIA und der VSS massgebend. 2 Die Ersatzabgabe bemisst sich nach dem Wert, den die Nichterfüllung der Parkplatzpflicht für die Bauherrschaft hat48. 2 Der Ertrag der Ersatzabgabe dient a dem Bau, Betrieb und Unterhalt öffentlicher Abstellplätze; b der Erstellung von Veloabstellplätzen und Velowegen; c Massnahmen zur Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger; d der Finanzierung des öffentlichen Verkehrs. 2 ecoptima Änderung ZPP M «Lättere» Impressum
Planungsbehörde Gemeinde Zollikofen Wahlackerstrasse 25 3052 Zollikofen
Auftraggeberin: Vorsorgestiftung VSAO Kollerweg 32 3006 Bern
Auftragnehmer: ecoptima, Spitalgasse 34, Postfach, 3001 Bern Telefon 031 310 50 80, Fax 031 310 50 81 www.ecoptima.ch, info@ecoptima.ch
Bearbeitung: Barbara Bütikofer, Geografin MA Hansjakob Wettstein, Raumplaner FH, MAS ETH, SIA Zollikofen/07045 Änderung UeO Nr. 26 Lättere/4/UeV/ 07045_ZPP-A _220818 GE.docx/bb Gemeinde Zollikofen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.