← BZO Zizers · Inhaltsverzeichnis

Art. 55 · Dauernde Benützung öffentlichen Grundes

BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 33

Die dauernde oder zeitweilige Benützung öffentlichen Benützung öffentlichen Grundes kann vom Gemeindevorstand gestattet werden, für Fundamentsvorsprünge, Notausgänge von Zivilschutzbauten, überragende Bauteile und andere Anlagen, sofern der bestimmungsgemässe Gebrauch des öffentlichen Grundes nicht beeinträchtigt wird. Für bleibende Bauwerke sind Verträge zu errichten. Sie können im Grundbuch auf Kosten des Berechtigten eingetragen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.